Urteil Tingrett Sandefjord

Urteil

Gefällt: 30. April 2009 im Sandefjord Tingrett, Sandefjord [Bemerkung: Bereits am 29. als Entwurf herumgeschickt!]

Sachnummer: 08-098412TVI-SAFO

Richter(in): richterliche Prozessbevollmächtigte Charlotte Fladmark Hauge

Betreff: Die Gültigkeit des Beschlusses durch den staatlichen Gesundheitsausschusses über die Ablehnung des Antrages auf Zulassung als Arzt

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Ryke Geerd Hamer - Rechtsanwalt Erik Bryn Tvedt

gegen

den Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement
Rechtsanwältin Ingrid Skog Hauge

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In dem Fall geht es um die Gültigkeit des Beschlusses durch den staatlichen Gesundheitsausschusses vom 1. April 2009, bei dem der Kläger eine Ablehnung auf seinen Antrag als zugelassener Arzt in Norwegen bekam.

Näheres über den Hintergrund des Falles

Der Kläger, Dr. Geerd Ryke Hamer (Dr. Hamer), absolvierte die medizinische Grundausbildung in Deutschland in 1959 und erreichte deutsche, öffentliche Genehmigung als Arzt in 1961. 1972 erreichte er eine deutsche Spezialgenehmigung in der inneren Medizin.

Dr. Hamers deutsche Zulassung wurde im Beschluss von dem Rheinland-Pfälzischen Verwaltungsbezirk in Koblenz (Deutschland) am 8. April 1986 widerrufen. Grund dafür waren Dr. Hamers Überzeugungen, eine Naturregel/Lehre über Krankheitsentwicklung entdeckt zu haben, die gegen das anerkannte und etablierte medizinisches Wissen verstießen. Außerdem behandelte er Patienten mit Bezug auf seine Überzeugungen. Daraus gehen besonders Dr. Hamer Diagnosen und Behandlungen von krebskranken Patienten hervor.

Dr. Hamer benutzt heute die Bezeichnung „Die Germanische Neue Medizin“ als eine Gattungsbezeichnung für die Theorien, die er verficht, und die Handlungsmethoden, die er empfiehlt. Das Gericht wird daher dieselbe Bezeichnung benutzen.

Dr. Hamer beantragte 1992, 2003 und 2007 eine neue Zulassung, um als Arzt in Deutschland zu praktizieren. Sämtliche Anträge wurden abgelehnt. Keiner der späteren Klagen von Dr. Hamer haben es zu etwas gebracht.

Dr. Hamer ist ein Strafverurteilter aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt. Unter anderem wurde er am 9. September 1997 zu 19 Monaten Gefängnis in Deutschland verurteilt. Im Januar 2004 wurde er vom Gericht in Chambéry in Frankreich zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil soll später in 3 Jahre Gefängnis ohne Bewährung umgewandelt worden sein.

Nachdem Dr. Hamers deutsche Zulassung 1986 widerrufen wurde, hatte er keine offizielle Genehmigung als Arzt weder in Deutschland oder in einem anderen Land. In der Zwischenzeit hat er einige medizinische Artikel, Erklärungen und Bücher geschrieben. Er hat auch Kontakt mit Patienten gehabt. Dies unter anderem in Spanien.

Am 22. August 2007 beantragte Dr. Hamer eine norwegische Zulassung als Arzt. Der Antrag wurde von der staatlichen Zulassungsgeschäftsstelle des Gesundheitsausschusses durch den Beschluss vom 3. Dezember 2007 abgelehnt. Dr. Hamer bekam auch keine zwischenzeitige Lizenz, um als Arzt in Norwegen praktizieren zu können. Die Zulassungsgeschäftsstelle begründete die Absage damit, dass sie Dr. Hamer als ungeeignet halten, den Beruf als Arzt verantwortlich auszuüben. Die Geschäftsstelle basierte ihre Ablehnung hauptsächlich auf den deutschen Beschluss von 1986, der sich auf Widerrufung von Dr. Hamers deutsche Zulassung beruhte.

Dr. Hamer klagte daraufhin am 15. Dezember 2007. Eine ausführliche Klage befindet sich im Brief vom 20. Dezember 2007 vom Rechtsanwalt I. Koch.

Der staatliche Gesundheitsausschuss bestätigte die Ablehnung auf Dr. Hamers Antrag in seinem Beschluss vom 1. April 2008 (hiernach der Beschluss). Auf Seite 2 der Begründung des Ausschusses steht:

„Der Ausschuss hält den Kläger für ungeeignet, die Tätigkeit als Arzt auszuüben, aufgrund unverantwortlichen Handelns, vgl. Gesundheitsgesetz § 57. Die deutsche Zulassung des Klägers als Arzt wurde im Beschluss von der Rheinland-Pfälzischen Bezirksregierung Koblenz (Deutschland) am 8. April 1986 widerrufen. Sein Antrag auf eine neue, deutsche Zulassung wurde von der Zulassungsbehörde in Hessen am 10. August 2007 abgelehnt und die Klage gegen diesen Beschluss wurde am 25. Oktober 2007 abgewiesen. Begründung war, dass der Kläger Krebspatienten unverantwortlich behandelt hatte. Er wandte eine alternative Behandlungsform an, genannt „Die Deutsche Neue Medizin“, und verdrängte dabei die anerkannten Behandlungsformen. Er verzichtete vollständig auf die Anwendung der anerkannten Schulmedizin und war der Meinung, dass die Chemotherapien der Grund waren, warum Millionen der Krebspatienten starben.

Nach Meinung des Ausschusses hat der Kläger in den vergangenen Jahren seine Meinung über die Krebsbehandlung und alternative Behandlung mit „der deutschen Medizin“ nicht geändert. Es wird auf die Publikationen aufmerksam gemacht, die der Kläger in Verbindung mit der Behandlung des Falles eingereicht hat; das Buch „Wissenschaftliche Tabelle für die Deutsche Neue Medizin“, ein Poster, das die Methode erklärt und das Buch „Einer gegen Alle“. Deshalb besteht die Gefahr, dass der Kläger unverantwortliche Arzttätigkeiten ausführen wird.“

Weiterhin ist der Ausschuss der Meinung, dass der Kläger ungeeignet ist, da er schon lange nicht mehr im Beruf tätig ist. Dem Kläger wurde die Zulassung vor 21 Jahren entzogen. Diese langen Jahre haben zur Folge, dass der Kläger nicht an der Entwicklung innerhalb des Arztberufes teilgenommen hat und nicht auf dem neusten Stand ist. In dieser Zeit hat er zwar Publikationen von mehr oder weniger wissenschaftlichem oder fachlichem Charakter geschrieben, doch dies kann die Tatsachen nicht ausgleichen, dass er mangelnde, klinische Tätigkeiten vorzuweisen hat. Lange Abwesenheit im Beruf ist selbstverständlich ein Grund, um eine Zulassung zu widerrufen, vgl. Gesundheitsgesetz § 57.

Nach einer gesammelten Bewertung, ist der Ausschuss zu dem Entschluss gekommen, dass die Zulassung abgelehnt werden soll. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass er in der gesamten Zeit nach der Widerrufung, seine Meinung über die Behandlung von Krebspatienten, nicht geändert hat und dass er die Konsequenzen aus dieser Widerrufung nicht gezogen hat. Nach dieser Widerrufung wurde er in Deutschland und Frankreich verurteilt, weil er seine Arzttätigkeit ohne Lizenz ausgeübt hatte. In einem der Fälle ging es um die medizinische Behandlung von Krebspatienten. Dies schwächt das Vertrauen in den Kläger erheblich, da er sich nicht an die Widerrufung der Gesundheitsbehörde hält und weiterhin Patienten mit seiner alternativen Methode behandelt.

Der Ausschuss hält es auch für wichtig, eine begrenzte Lizenz für die Arzttätigkeit in Norwegen abzulehnen, vgl. Gesundheitsgesetz § 49. Der Ausfall der fachlichen Tätigkeit ist so ernsthaft, dass er auch für eine begrenzte Lizenz nicht geeignet ist.“

In den Briefen vom 17., 20. und 21. April 2008 wies Dr. Hamer auf ein Reihe von Umständen hin, die falsch wären, wenn es um den Beschluss des Ausschusses ging. Dr. Hamer erörterte auch seine Standpunkte in Verbindung mit Treffen mit dem Ausschuss, beziehungsweise dem Direktor Barbro Andenæs und der Seniorratgeberin Elisabeth Furre. Im Brief vom 13. Mai 2008 lehnte der staatliche Gesundheitsausschuss es ab, dass neue Auskünfte vorliegen, die es möglich machen würden, den Fall neu zu bewerten. Dr. Hamer wurde über die Möglichkeit orientiert, den Fall vor das Gericht zu bringen, um ihn prüfen zu lassen.

Dr. Hamer brachte den Fall am 25. Juni 2008 vor das Tingrett in Sandefjord.

Die Hauptverhandlung in dieser Sache wurde am 15, 16. und 17. April 2009 im Gerichtshaus in Sandefjord abgehalten. Es wurde eine solche Beweisführung vorgenommen, wie sie im Gerichtsbuch hervorgeht.

Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen folgendes angeführt:

Der Beschluss des staatlichen Gesundheitsausschusses vom 1. April 2008 ist ungültig. Es liegt keine Grundlage vor, die Zulassung zu verweigern, da es keine Anhaltspunkte gibt, dass der Kläger ungeeignet ist, den Beruf als Arzt verantwortlich auszuüben, vgl. Gesundheitsgesetz § 53, zweiter Absatz, vgl. § 57. Der Kläger betreibt keine unverantwortliche Tätigkeit und verweist den Mangel an fachlicher Einsicht. Er ist nicht lange aus dem Beruf weggeblieben.

Der Beschluss baut deshalb auf eine falsche Tatsache. Weiterhin ist dieser Beschluss mit mehreren groben Sachbehandlungsfehlern belastet, vgl. Regeln des Verwaltungsgesetzes über verantwortliche Sachbehandlung.

Das Gericht kann nach dem Gesundheitsgesetz § 71 alle Seiten des Beschlusses und auch die Ausübung des Urteils überprüfen. Es wird bestritten, dass das Gericht zurückhaltend sein soll, die fachlichen Bewertungen des Ausschusses zu überprüfen. Norwegen ist ein Rechtsstaat, in dem die Gerichte eingreifen sollen, wenn es um unverantwortliche Verwaltungsbehörden geht. Es würde im Widerspruch zum Machtverteilungsprinzip stehen, wenn das Gericht den Beschluss nicht überprüfen würde.

Aus der Beweislast geht hervor, dass es nicht der Kläger ist, der irgendetwas in der hiesigen Sache beweisen soll. Der Kläger erfüllt die Bedingungen, eine Zulassung zu bekommen, vgl. Gesundheitsgesetz § 48. Der staatliche Gesundheitsausschuss muss beweisen, dass der Kläger doch nicht geeignet ist, um den Beruf verantwortlich auszuüben.

Es ist eine qualifizierte Wahrscheinlichkeitsübermacht erforderlich, um vorzuweisen, dass Dr. Hamer unverantwortlich tätig gewesen ist, vgl. Rt 2007 Seite 1851. Dies verlangt, dass der staatliche Gesundheitsausschuss die Patienten, die Dr. Hamer behandelt hat, hätte untersuchen müssen. Das wurde nicht gemacht und das, obwohl Dr. Hamer bereit gewesen ist, seine Patienten sowohl vor dem Ausschuss als auch vor dem Gericht darzustellen.

Näheres über die Fehler bei der Tatsache, die der Ausschuss vorgelegt hat:

Der Gesundheitsausschuss hat seinen Beschluss ausschließlich auf die Entscheidungen von anderen Ländern gebaut, ohne eine selbstständige Überprüfung vorzunehmen.

Der Grund, warum Dr. Hamer seine deutsche Zulassung verloren hat, ist, dass von ihm verlangt wurde, seine Überzeugung abzuschwören, etwas, dass er verweigerte zu tun. Es lag also nicht daran, dass er unverantwortlich tätig gewesen ist, wie es der staatlichen Gesundheitsausschuss behauptet. Der deutsche Beschluss von 1986 war sowieso mit Sachbehandlungsfehlern belastet. Damals hatte Dr. Hamer nicht die Möglichkeit, sich zu äußern. Er wurde auch nicht zu seiner Theorie befragt. In Deutschland steht die Lehre des Klägers also weiterhin ungeklärt. Der Beschluss des staatlichen Gesundheitsausschusses beruht also auf eine einseitige Behandlung, die vor 23 Jahren stattgefunden hat. Heute gibt es ein anderes Verständnis für die Naturheilkunde und dass diese eine reelle Alternative zur Schulmedizin sein kann. Der staatliche Gesundheitsausschuss hat das folglich nicht einkalkuliert.

Einer der Straffurteile gegen Dr. Hamer galt einem Zwischenfall, bei dem Dr. Hamer einer Person mit Knochenkrebs das Bein gegipst hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Zulassung als Arzt. Es wird geltend gemacht, dass das Urteil falsch ist und dass Dr. Hamer nur Nothilfe ausgeübt hat. Das andere Straffurteil galt der Arzthilfe, die von Dr. Hamers Sohn, Dirk Hamer, ausgeführt wurde. Das wurde nicht aufgeklärt, bevor das Urteil in Dr. Hamers Abwesenheit gefällt wurde und nachdem das Urteil rechtkräftig war. Dieses Urteil hat somit keinen Zusammenhang mit Dr. Hamers Tätigkeit als Arzt.

Der Beschluss ist weiterhin grob unangemessen, da der staatliche Gesundheitsausschuss nichts getan hat, um Dr. Hamers Thesen zu klären oder seine Patienten näher zu untersuchen. Das Einzige, was getan wurde, war die Übersetzung einiger deutschen Dokumente. Norwegen ist nicht Deutschland und der Ausschuss muss daher eine selbstständige Bewertung durchführen. Wenn das nicht getan wird, ist der Beschluss unbegründet.

Näheres über die Forderung zur verantwortlichen Tätigkeit:

Es gibt keine Anhaltspunkte, die daraufhin deuten, dass Dr. Hamer als Arzt nicht verantwortlich tätig gewesen ist oder nicht tätig sein wird. Es ist falsch, dass Dr. Hamers Theorien wissenschaftlich nicht fundiert sind. Dies geht unter anderem aus der Bestätigung von der Universität in Trnava in der Slowakei hervor. Diese Bestätigung zeigt, dass Dr. Hamers Theorien eine bessere Medizin repräsentiert als die Schulmedizin und wurde von fachkompetenten Personen unterschrieben. Von der Hochschule in Leipzig in Deutschland liegt auch ein Gutachten vor, aus dem hervorgeht, dass die Germanische Neue Medizin höher als die Schulmedizin gehalten wird. Hier wird bestätigt, dass die Schulmedizin, wissenschaftlich gesehen, ein „unförmiges Wirrwarr, das sich auf grundlegende, falsch verstandene Fakten beruht“. Es wird geltend gemacht, dass die Sterblichkeit unter Krebspatienten, die nach den traditionellen Methoden wie Zellengift und Strahlenbehandlung behandelt werden, bei bis zu 98 % liegt. Im Vergleich gibt es bei Dr. Hamer keine Patienten, die nur aufgrund seiner Behandlung gestorben sind. Während es bei der Schulmedizin 5000 Hypothesen gibt, gibt es bei der Germanischen Neuen Medizin und nach Dr. Hamers Meinung nur eine Hypothese. Daher ist diese Medizin als eine Naturregel zu bezeichnen.

Es wird folglich geltend gemacht, dass Dr. Hamer den Beruf als Arzt verantwortungsbewusst und durch die Anwendung der Germanischen Neuen Medizin ausüben will. Dr. Hamer wendet auch traditionelle Arztmethoden an, aber nur solange diese nicht dem Prinzip der Germanischen Neuen Medizin widersprechen.

Näheres über die fachliche Einsicht:

Dr. Hamer hat eine absolvierte Arztausbildung in Deutschland und praktizierte als Arzt viele Jahre lang. Er hat viele Bücher geschrieben und auch ärztliche Ausrüstungen entwickelt. Er hat auch eine Spezialgenehmigung in der inneren Medizin erreicht. Er hat Vorträge gehalten und hat die medizinische Entwicklung genau verfolgt. Der Beschluss ist also falsch, wenn behauptet wird, dass Dr. Hamer „grobes Fehlen in der fachlichen Einsicht“ vorweist.

Näheres über Dr. Hamers Tätigkeit in den letzten 23 Jahren:

Dr. Hamer kann durch seine Abwesenheit im Beruf nicht als ungeeignet bezeichnet werden. Er ist in der Krebsbehandlung und Forschung in all den Jahren involviert gewesen, in denen er keine Zulassung gehabt hat und hat vielen Menschen unter anderem als Gesundheitspraktiker in Spanien geholfen. Dr. Hamer hat eine Reihe gesundheitsfachliche Bücher und Erklärungen geschrieben, als er nicht als Arzt praktizierte. Im Vergleich dazu, würde kein Professor seine Zulassung als klinischer Arzt verlieren, wenn er keine klinische Tätigkeit über eine längere Periode betreibt. Dr. Hamer seine Zulassung zu verweigern, repräsentiert eine gesetzwidrige Diskriminierung. Es ist also falsch, Dr. Hamer die Zulassung zu verweigern, nur weil er lange nicht tätig gewesen ist. Aus dem Beschluss des Ausschusses geht sowieso nicht hervor, inwiefern die oben erwähnten Aspekte bewertet worden sind. Begründet man eine Ablehnung mit der langen Abwesenheit im Beruf, müssen die Argumente des Klägers widerlegt werden.

Näheres über die gutachtliche Bewertung des staatlichen Gesundheitsausschusses:

Für die Patienten würde es das Beste sein, wenn der Ausschuss Dr. Hamer ernst nehmen würde. Es wird geltend gemacht, dass der staatliche Gesundheitsausschuss durch den Widerstand der Medien und des Fachumfeldes beeinflusst wird. Falls Dr. Hamer hätte eine Zulassung/Lizenz jetzt bekommen, wären die Konsequenzen mit Bezug auf sein Alter von 73 Jahren sowieso klein gewesen. Er könnte nur noch ca. 1,5 Jahren praktizieren, wenn er jetzt eine Zulassung bekäme. Weiter würde Dr. Hamer sowieso nur die Patienten behandeln, die ihn selbst aufsuchen und daran interessiert sind.

Fehler in der Sachbearbeitung:

Der Beschluss des staatlichen Gesundheitsausschusses ist mit ernsthaften Sachbearbeitungsfehlern belastet. Es liegen Fehler in der Sachbearbeitung vor, da Dr. Hamer kein Treffen mit dem Ausschuss erhielt, um die Germanische Neue Medizin vor dem Ausschuss zu erklären, bevor der seinen Beschluss getroffen hatte. Weiterhin wurden weder Dr. Hamers Forschungsmaterialien dem Forschungsrat vorgelegt oder andere Sachen gebracht, bevor die Ablehnung gegeben wurde. Außerdem liegt ein Fehler vor, weil keine besondere, fachkundige Bewertung eingeholt worden ist. Es wird betont, dass dieser Fall für den staatlichen Gesundheitsausschuss der erste ist, bei dem der Arzt mit einer alternativen, medizinischen Auffassung eine Zulassung beantragt. Das verlangt einen korrekten Durchgang und bei diesem Beschluss geht nicht hervor, dass der Ausschuss einen solchen korrekten Durchgang durchgeführt hat.

Die Tatsache, dass der Ausschuss Dr. Hamers Theorien nicht näher beurteilt hat, hat zur Folge, dass Dinge berücksichtigt wurden, die rein gar nichts mit der Sache zu tun haben. Der staatliche Gesundheitsausschuss fordert tatsächlich, dass Dr. Hamer seine medizinische Lehre abschwört, um die Erlaubnis zu bekommen, als Arzt praktizieren zu können. Das ist falsch! Im Vergleich wird auf Galileo Galilei verwiesen, der um Anerkennung für die Entdeckung des heliozentrischen Weltbildes kämpfte oder auf Dr. Ignaz Philipp Semmelweis Schicksal, nachdem er versucht hatte zu beweisen, dass es einen Zusammenhang zwischen der fehlenden Handhygiene bei Ärzten und Hebammen und der Verbreitung des Kindbettfiebers gab. Galilei wurde gezwungen, seine Entdeckung abzuschwören und Semmelweis endete im Irrenhaus nach mehreren Jahren mit Gegner, die gegen ihn arbeiten und seine Arbeit ins Lächerliche zogen. Die Geschichte zeigt jedoch, dass sowohl Galilei und Semmelweis Recht hatten. Es wird geltend gemacht, dass Dr. Hamer mit einer entsprechenden Theorie über den Menschen und die Krankheiten beim Menschen gekommen ist. Während Galilei seine Standpunkte vor dem Papst vorführen konnte, hat Dr. Hamer noch nicht einmal die Möglichkeit gehabt, sich und seine Lehre vor dem staatlichen Gesundheitsausschuss oder dem Gericht zu erklären und zu beweisen.

Der Fehler in der Sachbearbeitung hat zur Folge, dass der Beschluss nicht zum Ausdruck bringt, inwiefern der Ausschuss Dr. Hamers subsidiäre Bitte um Zulassung beurteilt hat, unter den Bedingungen dass er zum Beispiel unter der Aufsicht von Kommunearzt Dr. Saugestad praktiziert.

Aus dem Verwaltungsgesetz § 11a folgt, dass die Sachbehandlung der Verwaltung ohne unbegründete Unterbrechung geschehen soll. In diesem Fall ist die Zeit der Sachbearbeitung viel zu lang gewesen. Dr. Hamer beantragte eine Zulassung am 22. August 2007. Seitdem sind nun bald 2 Jahre vergangen. Dr. Hamer ist heute 73 Jahre alt. Laut norwegisches Gesetz kann man nur praktizieren, bis man sein 75. Lebensjahr erreicht hat. Deshalb ist es ein Problem, dass die Sache nur schleppend vorangeht.

Weiterhin herrscht ein Fehler in der Sachbearbeitung, da der staatliche Gesundheitsausschuss mit keiner ausreichenden, fachlichen Kompetenz ausgestatte ist. Die Sachbearbeitung geschieht auf möglichst niedrigem Fachniveau mit ausschließlich Juristen. Wenn der Ausschuss selbst nur aus einer Person mit ärztlichem Hintergrund besteht, liegen ernste Fehler in der fachlichen Kompetenz vor.

Es wird geltend gemacht, dass ein Bruch in der Beratungspflicht vorliegt, vgl. Verwaltungsgesetz § 11. Der staatliche Gesundheitsausschuss hätte Dr. Hamer darauf aufmerksam machen müssen, dass er nicht die Möglichkeit hat, Krebspatienten zu behandeln, wenn er keine Zulassung/Lizenz hat, vgl. Gesetz § 7 über alternative Behandlung.

Die Behauptung des Klägers:

1. Der Beschluss des Gesundheitsausschusses vom 1. April 2008 fühlt sich ungültig an.

2. Der Beklagte soll Ryke Geerd Hamers Ausgaben in der Sache erstatten, vorgegeben durch die Meinung des Gerichtes und innerhalb von 14 Tagen ab dem Verfall bis die Zahlung erfolgt.

Der Beklagte hat über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen folgendes angeführt:

Der Beschluss ist gültig.

Der Kläger hat keine Beweise oder Argumente vorgebracht, die gebieten, dass der Beschluss sich ungültig anfühlt.

Es ist verständlich, dass der Kläger um Anerkennung für seine Theorien sucht. Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass er eine solche Anerkennung nicht erreicht hat. Jedoch ist es nicht so, dass man durch einen Antrag auf Zulassung als norwegischer Arzt, eine solche Anerkennung bekommt. Es ist nicht die Aufgabe des staatlichen Gesundheitsausschusses, die Theorien, die Dr. Hamer verficht, zu überprüfen oder zu testen.

Dr. Hamer ist der Meinung, dass gegen ihn gearbeitet wurde, seitdem er die Theorien hinter der Germanischen Neuen Medizin entdeckt hatte und vergleicht sich selbst mit Galileo Galilei und Dr. Ignaz Philipp Semmelweis, die auch gegen die allgemeine Auffassung gekämpft haben. Seine Beispiele stimmen jedoch nicht mit dieser Sache überein. Dr. Hamer will sich von einer wirkungsvollen Medizin abwenden und zu einer medizinischen Lehre übergehen, die nicht als wirkungsvoll dokumentiert ist.

Der Ausschuss folgert, dass Dr. Hamer seinen Beruf als Arzt unverantwortlich ausüben würde und hat seinen Antrag deshalb abgelehnt. Das Gericht kann die Bewertungen überprüfen, um zu diesem Resultat zu kommen. Dasselbe gilt für die gutachtlichen Bewertungen, vgl. Gesundheitsgesetz § 71. Es liegen jedoch klare Anhaltspunkte vor, um eine Zurückhaltung gegenüber den medizinischen Bewertungen zu zeigen, die der Ausschuss vorgenommen hat. In dieser Verbindung wird auf die besondere Kompetenz des Ausschusses gewiesen, vgl. Ot.prp. Nr. 13 (1998-99), Seite 193, Professor Dr. Asbjørn Kjønstads Artikel „Der Gesundheitsausschuss und die Rechtssicherheit“, sowie der Beschluss des Borgarting Landgerichtes vom 3. November 2004.

Es wird geltend gemacht, dass Dr. Hamer es ist, der beweisen muss, dass er für den Beruf als Arzt geeignet ist und nicht der staatliche Gesundheitsausschuss. Es wird auf das Gesundheitsgesetz § 48 und dem Ausgangspunkt hingewiesen, dass es der Kläger ist, der beweisen muss, dass er über eine ausreichende Kompetenz verfügt. Die Forderung der Beweise kann jedoch nicht mehr als allgemeines Wahrscheinlichkeitsübergewicht sein.

Es wird geltend gemacht, dass der Ausschuss eine korrekte Bewertung durchgeführt hat, dass der Beschluss ausreichend begründet ist und sich auf die richtigen Tatsachen basiert. Somit liegt die Grundlage vor, die Zulassung zu verweigern, vgl. Gesundheitsgesetz § 53 zweiter Absatz, vgl. § 57.

Der Ausschuss ist der Meinung, dass Dr. Hamer als Arzt ungeeignet ist: „unverantwortliche Tätigkeit“ und „lange Abwesenheit im Beruf“, vgl. Gesundheitsgesetz § 57. Dies sind selbstverständliche Bedingungen, die sich gegenseitig erfüllen und die somit die Grundlage geben, die Zulassung zu verweigern. Für das Gericht ist die Bedingung „grobes Fehlen in der fachlichen Einsicht“ auch erfüllt.

Falls das Gericht zu dem Entschluss kommen sollte, dass jede einzelne Bedingung erfüllt ist, schreibt das vor, dass er ungeeignet ist, den Beruf als Arzt auszuüben, vertretbar mit dem gesetzlichen Sinn.

Die Bedingung „unverantwortliche Tätigkeit“ beruht auf dem deutschen Beschluss vom 8. April 1986. Dieser Beschluss baut auf eine umfassende und gründliche Bewertung, bei dem unter anderen eine sachkundige Bewertung eingeholt wurde. Als der Kläger später erneute Anträge auf eine Zulassung stellte, basierten sich die deutschen Behörden auf denselben Beschluss, sowie festgestellt wurde, dass Dr. Hamer seine Meinung über die Behandlung von Krebspatienten nicht geändert hat. Und das bis zur letzten Ablehnung in 2007. Es ist auch klar, dass der staatliche Gesundheitsausschuss bei seiner Behandlung von Dr. Hamers Antrag auf eine norwegische Zulassung auf den deutschen Beschluss zurückgreifen kann. Der Beschluss kann auch nicht als undatiert bezeichnet werden. Es wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewertungsthemen nach deutschem Gesetz weitgehend mit denen des Gesundheitsausschusses übereinstimmen, vgl. § 57 und 53.

Dr. Hamer wünscht, krebskranke Patienten auf eine derartige Art zu behandeln, die der heutigen, allgemeinen und anerkannten Medizin widerspricht. Er verzichtet vehement auf die Anwendung der anerkannten Behandlungsformen und verficht eine Lehre, die Germanische Neue Medizin, die der der Schulmedizin überlegen sein soll. Das sagt schon aus, dass er eine „unverantwortliche Tätigkeit“ ausüben wird, da er ja auch „grobes Fehlen in der fachlichen Einsicht“ vorzuweisen hat.

Dass Dr. Hamer seit 1968 ärztlich untätig gewesen ist, ist schon in sich selbst ein Ablehnungsgrund. Jegliche Form für Gesundheitshilfe oder theoretische Facharbeit kann die klinische Tätigkeit als Arzt nicht erstatten. Dr. Hamer hat auch keine Dokumente vorgelegt, die zeigen, welche Arbeit er als Gesundheitspraktiker ausgeübt zu haben scheint.

Der Ausschuss hat eine gutachtliche Bewertung vorgenommen und denkt dabei besonders an das Wohlergehen der Patienten und dass Dr. Hamers Tätigkeit als Arzt dramatische und vielleicht so gar tödliche Konsequenzen für die Patienten haben kann. Die Ausübung des Gutachtens ist somit also zum Vorteil der Patienten, denn der Gesundheitsausschuss will nur das Beste für diese Patienten, vgl. § 1.

Die Unterstellung, dass der Beschluss des staatlichen Gesundheitsausschusses mit Sachbearbeitungsfehlern belastet ist, wird abgelehnt.

Der Ausschuss hat es auch in Erwägung gezogen, eine zwischenzeitige Lizenz zu geben, um die Dr. Hamer auch gebeten hat. Er wollte seine Tätigkeit als Arzt unter der Aufsicht vom Kommunearzt Dr. Saugestad ausüben.

Die Sachbearbeitung des Ausschusses ist im Ausgangspunkt schriftlich. Ein Kläger hat keinen Anspruch, persönlich zu erscheinen, um seinen Fall zu präsentieren. Der Kläger äußerte nie einen klaren Wunsch über ein Treffen mit dem Ausschuss. Seine Bitte, 20 Zeugen zu führen, ist etwas anderes. Der Kläger bekam sowieso ein Treffen mit dem Sekretariat des Ausschusses im Nachhinein. Dabei kam nichts Neues hervor, bei dem der Ausschuss den Fall hätte neu beurteilen können.

Der Fall ist ausreichend aufgeklärt und enthält folglich auch keine Sachbearbeitungsfehler, weil keine besondere sachkundige Beurteilung eingeholt worden ist. Der staatliche Gesundheitsausschuss lehnt die Behauptung ab, nicht fachlich kompetent zu sein. Der Ausschuss hat eine besondere Fachkompetenz, vgl. Gesundheitsgesetz § 68 und 69.

Ungeachtet davon, haben eventuelle Sachbearbeitungsfehler keine Einwirkung auf den Beschluss gehabt.

Die Behauptung des Beklagten:

1. Der Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement wird freigesprochen.

2. Der Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement ist den Sachausgaben anzuerkennen, mit der Zulage der Verspätungszinsen ab dem Verfall bis die Bezahlung erfolgt.

Die Einschätzung des Gerichtes:

Das Gericht wird zu der Gültigkeit des Beschluss vom 1. April 2008 Stellung nehmen, bei dem es um die Ablehnung des Antrages auf eine norwegische Zulassung geht.

Der staatliche Gesundheitsausschuss hat in seinem Beschluss vom 1. April 2008 Dr. Hamers Antrag auf Zulassung abgelehnt und beruft sich dabei auf das Gesundheitsgesetz § 57, vgl. § 53 zweiter Absatz. Aus den Bestimmungen geht hervor, dass der Antrag auf Zulassung dann abgelehnt werden kann, wenn der Antragssteller als ungeeignet angesehen wird, seinen Beruf verantwortlich auszuüben.

Der Kläger hat angeführt, dass die Bedingungen, um eine Zulassung zu verweigern, nicht vorliegen. Es wird angeführt, dass der Beschluss, sowohl auf materiellen Fehlern als auch auf Sachbearbeitungsfehlern baut. Daher soll der Beschluss ungültig sein.

Das Gericht soll den Beschluss überprüfen und folglich beurteilen, inwiefern die Ausübung des Klägers als Arzt, als unverantwortlich oder verantwortlich angesehen werden kann. Das Gericht kann alle Seiten des Beschlusses überprüfen, vgl. Gesundheitsgesetz § 71. Folglich soll also eine zeitgemäße Beurteilung vorgenommen werden, die die Verantwortlichkeit der ärztlichen Tätigkeit des Klägers beurteilt. In diesem Fall hat sich die Situation seit dem Beschluss nicht geändert.

Aus dem Gesundheitsgesetz § 53, zweiter Absatz, geht hervor, dass die Zulassung verweigert werden kann, sobald gewisse Umstände vorliegen sollten, die Zulassung auch wieder zu widerrufen, vgl. § 57.

Laut § 57 „kann“ die Zulassung „widerrufen werden, falls der Inhaber ungeeignet ist, seinen Beruf wegen ernsthaften Gemütskrankheiten, psychischer oder physischer Schwächen, langer Anwesenheit im Beruf, Alkohol-, Drogen- oder anderen Abhängigkeitsproblemen, grobes Fehlen in der fachlichen Einsicht, unverantwortlicher Tätigkeit, grober Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder unverantwortliches Benehmen in der Ausübung des Berufes, nicht verantwortungsbewusst ausüben zu können.“

Die Ablehnung des Ausschusses (§57 und 53) setzt voraus, dass einer von diesen alternativen Verlustbedingungen erfüllt wurde. Außerdem muss eine Beurteilung vorgenommen werden, inwiefern die Ablehnung des Antrages auf Zulassung als eine richtige Reaktion angesehen werden kann.

Der staatliche Gesundheitsausschuss fand, dass zwei der Verlustbedingungen erfüllt worden sind. Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Ausschuss findet, dass der Kläger wegen „unverantwortlicher Tätigkeit“ und „lange Abwesenheit im Beruf“ als ungeeignet angesehen wird. Dem Gericht wurde auch angeführt, dass die Bedingung „grobes Fehlen in der fachlichen Einsicht“ auch als erfüllt angesehen werden kann.

Der Kläger brachte zum Ausdruck, dass es der Beklagte ist, der die Beweislast trägt und dass ein qualifiziertes Wahrscheinlichkeitsübergewicht erforderlich ist, um zu beweisen, dass diese genannten Umstände als Ablehnungsgrund ausreichen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass es der Kläger ist, der die Beweislast trägt. Weiterhin muss er beweisen, dass die Bedingungen, um eine Zulassung als Arzt zu erreichen, gegeben sind, vgl. Gesundheitsgesetz § 48. Der Beklagte ist der Meinung, dass nur eine allgemeine Überprüfung erforderlich ist, um eine Verlustbedingung als bewiesen anzusehen.

Das Gericht stimmt dem Beklagten zu und ist auch der Meinung, dass es der Kläger ist, der beweisen muss, dass alle Grundbedingungen erfüllt sind, vgl. § 48. Das Gericht meint jedoch, dass die Beweislast wechselt und daher bei dem Beklagten liegt, wenn es um die Beurteilung der Verantwortlichkeit geht, vgl. § 57 und 53. Aus dem gesetzlichen Kontext geht hervor, dass der Inhaber mit einer Zulassung trotzdem zu jeder Zeit beweisen können muss, dass die Ausübung des Berufes verantwortungsbewusst geschieht. Eine solche Interpretation der Bestimmung kann nicht vorgelegt werden.

Wenn es um die Beweisforderung geht, findet das Gericht, das in dem hiesigen Fall nur ein allgemeines Wahrscheinlichkeitsübergewicht erforderlich ist, gemäß den Prämissen in Rt 2007 Seite 1851. Es wird auf das Urteil vom obersten Gerichtshof, Abschnitt 31, hingewiesen:

„Das Gesundheitsgesetz § 57 umfasst sehr unterschiedliche Umstände und dass keine generelle Regel darüber aufgestellt werden, dass ein qualifiziertes Wahrscheinlichkeitsübergewicht erforderlich ist, um die Begründung für eine Widerrufung zu geben. Die Widerrufung der Zulassung ist dann begründet, wenn es um die Sicherheit der Patienten geht und der Bedarf da ist, dass die Allgemeinheit Vertrauen in das Gesundheitswesen haben soll. Diese Berücksichtigungen sind relevant, wenn es um die Beurteilung geht, welche Forderungen bei einer Beweisüberprüfung gestellt werden und hier muss im Ausgangspunkt wie auch sonst das allgemeine Wahrscheinlichkeitsübergewicht ausreichen.“

Das Gericht findet, dass die Berücksichtigung auf die Patienten und das allgemeine Vertrauen in das Gesundheitswesen verlangt, dass kein qualifiziertes Wahrscheinlichkeitsübergewicht erforderlich ist, wenn der Verdacht vorliegt, dass die Tätigkeit als Arzt nicht verantwortungsbewusst ausgeführt werden wird. In diesem Fall soll die generelle Patientenbehandlung des Klägers beurteilt werden und nicht ein einziger Fall durch eine Falschbehandlung oder frühere Verletzung.

Aus dem Beschluss des Ausschusses kommt folgendes über „unverantwortliche Tätigkeit“ hervor:

„Der Ausschuss hält den Kläger für ungeeignet, die Tätigkeit als Arzt auszuüben, aufgrund unverantwortlichen Handelns, vgl. Gesundheitsgesetz § 57. Die deutsche Zulassung des Klägers als Arzt wurde im Beschluss von der Rheinland-Pfälzischen Bezirksregierung Koblenz (Deutschland) am 8. April 1986 widerrufen. Sein Antrag auf eine neue, deutsche Zulassung wurde von der Zulassungsbehörde in Hessen am 10. August 2007 abgelehnt und die Klage gegen diesen Beschluss wurde am 25. Oktober 2007 abgewiesen. Begründung war, dass der Kläger Krebspatienten unverantwortlich behandelt hatte. Er wandte eine alternative Behandlungsform an, genannt „Die Deutsche Neue Medizin“, und verdrängte dabei die anerkannten Behandlungsformen. Er verzichtete vollständig auf die Anwendung der anerkannten Schulmedizin und war der Meinung, dass die Chemotherapien der Grund waren, warum Millionen der Krebspatienten starben.

Nach Meinung des Ausschusses hat der Kläger in den vergangenen Jahren seine Meinung über die Krebsbehandlung und alternative Behandlung mit „der deutschen Medizin“ nicht geändert. Es wird auf die Publikationen aufmerksam gemacht, die der Kläger in Verbindung mit der Behandlung des Falles eingereicht hat; das Buch „Wissenschaftliche Tabelle für die Deutsche Neue Medizin“, ein Poster, das die Methode erklärt und das Buch „Einer gegen Alle“. Deshalb besteht die Gefahr, dass der Kläger unverantwortliche Arzttätigkeiten ausführen wird.“

Das Gericht findet, dass aus der Begründung des Ausschusses nicht deutlich hervorgeht, inwiefern der Ausschuss tatsächlich eine selbstständige Beurteilung der Verantwortlichkeit vorgenommen hat. Es geht auch nicht hervor, inwiefern der Ausschuss die ganzen Beurteilungen, die bei dem deutschen Beschluss von 1986 oder den späteren, deutschen Ablehnungen gemacht worden sind, bewertet hat und inwiefern diese gleich nach norwegischem Gesetz ausgefallen wären. Deshalb ist es fraglich, inwiefern der Beschluss als ausreichend begründet angesehen werden kann. Das Gericht ist jedoch nicht der Meinung, eine nähere Beurteilung darüber vorzunehmen, da das Gericht nicht der Meinung ist, dass das für das Ergebnis der Sache ausschlaggebend wäre. Es ist auch nicht notwendig, dass das Gericht Stellung nimmt, ob das deutsche Gesetz auf diesem Gebiet mit dem norwegischen Gesetz übereinstimmt, ob die vorliegenden Straffurteile Bedeutung zu zuschreiben ist oder ob der Inhalt oder die Haltbarkeit der Germanischen Neuen Medizin näher untersucht werden soll. Und das, nachdem sich der Kläger in seiner Parteierklärung vor dem Gericht über Umstände geäußert hatte, die gebieten, dass das Gericht allein auf dieser Grundlage Stellung zur Realität des Falls nehmen kann und inwiefern der Kläger unverantwortliche Tätigkeiten ausüben wird oder nicht.

Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers angeführt hat, dass die Germanische Neue Medizin, in Bezug auf die Bestätigungen von der slowakischen Universität in Trnava und der deutschen Hochschule in Leipzig, wissenschaftlich dokumentiert ist, hat sowohl Dr. Hamer als auch sein Prozessbevollmächtigter vor dem Gericht anerkannt, dass Dr. Hamers Theorien nicht als vollständig bewiesen angesehen werden können. Dr. Hamer hat dem Gericht erklärt, dass er seit fast 30 Jahren vergeblich versucht, Anerkennung für seine Theorien zu bekommen. Das führt bei dem Gericht zu der Meinung, dass das der Keim in seiner Frustration gegenüber dem staatlichen Gesundheitsausschuss ist. Er hat nämlich auch hier nicht die Möglichkeit erhalten, seine Theorien zu beweisen. Deshalb ist es auch nicht weiter wichtig, die Bestätigungen von der Universität und der Hochschule näher zu kommentieren. Weiter findet das Gericht, dass die genannten Dokumente nicht als Beweis angesehen werden können, um zu behaupten, dass die Germanische Neue Medizin heute anerkannt ist und als wissenschaftlich bezeichnet wird. Die Bestätigungen sind auf keiner anerkannten und wissenschaftlichen Methodik aufgebaut, so dass andere eine Überprüfung durchführen können, um die Ergebnisse zu verifizieren. Es wurden keine Hypothesen aufgestellt, es wurden keine Kriterien für den Versuch gegeben, die Schlussfolgerungen wurden nicht gemessen und es wurde auch nicht erklärt, welche Methode angewendet worden ist, um zu dem Entschluss zu kommen, dass die Germanische Neue Medizin richtig und bewiesen ist. Ganz im Gegenteil: Die Bestätigungen sind kurze Schreiben, in denen die Germanische Neue Medizin einseitig beschrieben wird und keine Möglichkeit geben, diese zu überprüfen. Der Kläger hat übrigens keine Forschungsergebnisse vorgezeigt, die, außer in der eigenen Regie des Klägers, ansonsten nicht veröffentlicht wurden.

Das Gericht ist daher der Meinung, dass die Lehre des Klägers über die Germanische Neue Medizin noch nie durch eine wissenschaftliche Kontrolle, die sich auf anerkannte Forschungsmethoden basiert, verifiziert worden ist. Zusätzlich hat er darüber hinaus keinerlei allgemeine Anerkennung für seine Lehre erhalten.

Die Anerkennung, die der Kläger sucht, kann er nicht erhalten, indem er einen Antrag auf eine ärztliche Zulassung stellt. Dies liegt ausserhalb der staatlichen Zulassungsstelle für das Mandat des staatlichen Gesundheitsausschusses, vgl. Gesundheitsgesetz § 53, § 68 und § 69 mit den zugehörigen Vorschriften. Diese Behörde hat nicht die Aufgabe, die Theorien des Klägers zu testen und zu überprüfen.

Der Kläger hat dem Gericht erklärt, dass er, wenn er die norwegische Zulassung als Arzt bekommt, seine Patienten nach der Germanischen Neuen Medizin behandeln und somit auch seine Lehre beweisen kann. Wenn es um die Krebspatienten geht, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass die heutigen Behandlungsformen wie Zellengift und Strahlenbehandlung mit sich führen, dass die Sterblichkeit der Patienten bei 98 % liegt und es daher unverantwortlich von ihm wäre, seinen Patienten eine solche Behandlung zu empfehlen.

Von der Seite des Beklagten geht deutlich hervor, dass der Kläger eine Medizin anwenden will, die nicht endgültig bewiesen ist und dabei die anerkannten Behandlungsformen völlig verdrängt. Die Parteien sind weit davon entfernt, sich einig zu werden. Die Unstimmigkeit liegt darin, dass der Kläger Patienten mit einer derartigen Behandlungsform behandeln will, die nicht mit der allgemein anerkannten, wissenschaftlichen, dokumentierten und medizinischen Lehre übereinstimmt.

Das Gesundheitsgesetz § 4 beschreibt, was unter verantwortlicher Berufstätigkeit unter anderem für Ärzte zu verstehen ist. Die Bestätigung kommt hier im Ganzen:

„Das Gesundheitspersonal muss ihre Arbeit in Übereinstimmung mit den Forderungen zur fachlichen Verantwortlichkeit und fürsorglichen Hilfe ausführen, die von den Qualifikationen, der Arbeit und den übrigen Situationen des Gesundheitspersonals erwartet werden können.

Das Gesundheitspersonal muss sich nach seinen fachlichen Qualifikationen richten und entweder Beistand einholen oder die Patienten weiter verweisen, wenn dies notwendig und möglich ist. Wenn es erforderlich ist, muss die Berufsausübung in Zusammenarbeit mit einem anderen qualifizierten Personal ausgeführt werden.

Durch die Zusammenarbeit mit anderem Gesundheitspersonal, müssen der Arzt und der Zahnarzt Entscheidungen fällen, wenn es um medizinische Untersuchungen und Behandlungen des einzelnen Patienten geht.

Das Departement kann entscheiden, dass gewisse Typen von Gesundheitshilfe nur von einem Personal ausgeführt werden kann, das besondere Qualifikationen hat.“

Der gesetzliche Vorarbeiter, Ot.prp. Nr. 13 (1998-99) Punkt 4.2.1, vertieft das auf folgende Art und Weise:

„Der Begriff „Verantwortlichkeit“ enthält eine fachliche und rechtliche Norm, wie die einzelne Ausübung der Berufe in unterschiedlichen Zusammenhängen ausgeführt werden sollte. In der juristischen Terminologie ist der Begriff ein rechtlicher Standard. Das bedeutet, dass das eine Norm mit sowohl objektiven und subjektiven Elementen ist, was mit sich führt, dass dieser Begriff unterschiedlich definiert werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Begriff einen unterschiedlichen Inhalt für die verschiedenen Gruppen des Gesundheitspersonals, für verschiedene Situationen geben kann und dass sich der Inhalt in der Norm über die Zeit verändern wird.“

Folglich muss also eine konkrete Beurteilung ausgeführt werden, um zu überprüfen, dass die ärztliche Tätigkeit, die ausgeführt werden soll, gemäß den rechtlich, geltenden Standard für verantwortliche Arzttätigkeit geschieht.

Das Gericht ist der Meinung, dass der Kläger seine Arzttätigkeit nicht verantwortungsbewusst ausüben wird. Wenn es um die objektiven Elementen geht, wird von einem Arzt erwartet, dass er sich an die vorgeschriebene Lehre hält, die innerhalb der Medizin wissenschaftlich dokumentiert ist. Darin liegt, dass ein Arzt seine Patienten für eine medizinische Lehre, die nicht wissenschaftlich dokumentiert ist, nicht als experimentelle Objekte benutzt und dabei die wirksame Medizin völlig verdrängt. Es wird hierbei auf den Punkt 21.1.1.7 über die Bedingung „unverantwortliche Tätigkeit“ hingewiesen:

„Gesundheitspersonal betreibt eine unverantwortliche Tätigkeit, wenn es experimentelle Methoden anwendet, die nicht wissenschaftlich basiert sind und ohne, dass die Patienten darüber informiert sind, dass es sich um eine experimentelle Tätigkeit handelt.“

Weiter wird auf den Punkt 4.2.6.3 im Ot.prp. Nr. 13 hingewiesen, bei dem es sich um Versuchstätigkeiten und die Anwendung von untraditionellen Methoden handelt:

„Die Forschung und das Ausprobieren von neuen Methoden darf im Ausgangspunkt nicht geschehen, ohne dass dich Richtlinien für eine solche Tätigkeit befolgt werden. Das gilt unter anderem für die Forderung von Zustimmung, Sicherheit und Dokumentation. Welche Gesundheitsrisiken sich innerhalb der Verantwortlichkeit befinden, beruhen sich auf den Gesundheitszustand des Patienten und den alternativen Behandlungsmöglichkeiten. Der Patient sollte so viel wie möglich über den Zweck und das Verfahren des Versuches wissen, sowie die Alternativen und Risiken kennen. Eine Voraussetzung ist auch, dass man darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Methode als eine primäre Versuchstätigkeit angewandt wird.“

Dann wird auf Dr. Sigbjørn Smedlands Erklärung vor dem Gericht hinwiesen, dass ein Patient, der einer Forschungstätigkeit zugestimmt hat, niemals eine wirksame Standardbehandlung weggenommen werden kann.

Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger bei seinen Forschungsprojekten wie auf der oben beschriebene Weise verfahren wird, falls er die Zulassung als Arzt erhält. Im Gegenteil hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass die Germanische Neue Medizin als ein Naturgesetz zu bezeichnen ist. Weiterhin ist er der Meinung, dass die Sterblichkeit bei der Anwendung der traditionellen Medizin bei 98 % liegt. Daher würde er Patienten eine solche Behandlung nicht empfehlen. Bei diesem Punkt würde die Tätigkeit des Klägers im direkten Widerspruch zu dem Gesundheitsgesetz § 4, zweiter Absatz, sein. Dieses Gesetz besagt, dass ein Arzt Beistand einholen muss oder die Patienten weiter verweisen muss, falls es notwendig und möglich sein sollte. Im Übrigen leugnet der Kläger, dass ein tödliches Risiko bei der Behandlung mit der Germanischen Neuen Medizin besteht, obwohl er selbst einsieht, dass die Lehre nicht vollkommen bewiesen ist. Es besteht also die Gefahr, dass die Patienten nicht die nötigen Informationen vom Kläger erhalten werden.

Der Kläger hat angeführt, dass der Ausschuss die heutige Entwicklung der traditionellen Medizin und Naturheilkunde/alternative Medizin nicht berücksichtigt hat, denn er ist der Meinung, dass die auf gleichem Niveau sind und nebeneinander wirksam sein können.

Das Gericht ist der Meinung, dass man die Theorien des Klägers über die Germanische Neue Medizin nicht als alternative Medizin bezeichnen kann. Außerdem verweigert der Kläger die anderen Formen für eine medizinische Behandlung und bezeichnet sie als nicht wirkungsvoll. Folglich verficht er also keine Alternative zur heutigen Medizin, sondern eine völlig neue Medizin. Besonders gilt das bei Krankheiten mit Krebs, bei denen der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass die Anwendung der heutigen Medizin und der heutigen Behandlungsformen mit Völkermord der krebskranken Patienten vergleichbar ist.

Im Übrigen wird auf den Punkt 4.2.6.7 über die Ausübung von alternativen Behandlungsformen in Ot.prp. Nr. 13 hingewiesen:

„Das Departement bemerkt, dass das auch bei der Ausübung von alternativen Behandlungsformen des Gesundheitspersonals gilt, wie zum Beispiel Akupunktur. Die Voraussetzung ist, dass das Gesundheitspersonal die ausreichende Kompetenz besitzt, wenn es um die Anwendung dieser Methoden geht. Weiter ist es eine Frage, ob gewisse Methoden angewandt werden, weil sie in sich selbst nicht als verantwortlich angesehen werden und dabei spielt die Kompetenz dann auch keine Rolle mehr. Falls autorisiertes Gesundheitspersonal Patienten rekrutiert hat und keine dokumentierte Behandlung innerhalb der allgemeinen Praxis anbietet, ist das mit den Zwecken, die eine Zulassung begründen, unvereinbar. Das kann auch nicht für alle nicht dokumentierten Methoden gelten, aber muss konkret beurteilt werden.“

Die Verantwortlichkeitskriterien gelten auch für alternative Medizin.

Wenn es um die subjektiven Elementen geht, wird wieder drauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Patienten davon abrät, sich den allgemeinen Behandlungsformen zu unterwerfen und dass er die Patienten selbst auch nicht nach diesem anerkannten Methoden behandeln will, bis er es vielleicht geschafft hat, seine Theorien wissenschaftlich zu machen.

Es ist wissenschaftlich dokumentiert und allgemein anerkannt, dass Zellengift und Strahlenbehandlung gegen Krebs helfen. Krebs ist eine tödliche Krankheit, falls die Patienten keine Behandlung erhalten. Es wird auf Dr. Smedlands Erklärung hingewiesen. Das Gericht ist übrigens der Meinung, dass dies ein Umstand ist, der keine nähere Beweisführung braucht.

Die Behandlung, die der Kläger verficht, ist nicht als wirksam dokumentiert. Das Gericht stellt sich somit hinter die Anführungen des Beklagten, dass der Kläger in der Praxis, Patienten von einer wirksamen Behandlung abrät und dagegen eine Behandlung empfiehlt, bei der man nicht weiß, ob sie wirksam ist.

Hier wird auf das Gesetz § 1 des Gesundheitspersonals hingewiesen:

„Der gesetzliche Zweck ist es, für die Sicherheit der Patienten, für die Qualität im Gesundheitsdienst und für das Vertrauen in das Gesundheitspersonal und in das Gesundheitswesen beizutragen.“

Die Gesundheitsbehörden müssen sich also sicher sein, dass sich die Ärzte, die eine Zulassung haben, innerhalb einem festen, fachlichen Standard halten. Der Kläger hält sich nicht daran, weil er konsequent die anerkannten und wirkungsvollen Behandlungsformen ablehnt.

Das Gericht ist zu dem Entschluss gekommen, dass der Kläger eine unverantwortliche Arzttätigkeit ausüben wird. Er verweigert die Anwendung von anerkannten Behandlungen für Krebs, rät Patienten davon ab, diese Behandlungen entgegenzunehmen und würde diese Patienten nur mit der Germanischen Neuen Medizin behandeln.

Die Bedingungen für „unverantwortliche Tätigkeit“ muss daher als erfüllt angesehen werden.

Das Gericht sieht es daher auch nicht als notwendig an, zu beurteilen, inwiefern die Bedingungen für „lange Abwesenheit im Beruf“ und „grobes Fehlen in der fachlichen Einsicht“ als erfüllt angesehen werden können.

Es ist für einstimmig befunden worden, dass es richtig war, den Antrag des Klägers abzulehnen, gerade da er in der Zeit nach der Widerrufung seiner deutschen Zulassung trotzdem Patienten behandelt hat und das auch noch ohne Zulassung. Dafür wurde er auch in Deutschland und Frankreich verurteilt. Dies schwächt zudem das Vertrauen des Ausschusses in den Kläger.

Der Kläger hat dem Gericht erklärt, dass er knapp 26 000 ernsthaft kranke Patienten behandelt hat und das ohne Zulassung. Die gutachtliche Beurteilung des Ausschusses beruht also auf eine wirkliche Tatsache, wenn es darum geht, dass der Kläger kranke Patienten behandelt hat, ohne dass er Inhaber von irgendeiner Form der Zulassung war. Das Gericht stellt sich hinter die Beurteilung des Ausschusses, da dieser Umstand ausschlaggebend ist, dass ein solches Vertrauen in den Kläger nicht möglich ist, obwohl es notwendig wäre, um ihm eine Zulassung als Arzt zu geben.

Der Kläger hat zum Ausdruck gebracht, dass er die Arztzulassung braucht, um seine Theorien beweisen zu können. Das Gericht findet jedoch, dass die Berücksichtigung auf die Patienten, und nicht die Berücksichtigung auf den einzelnen Antragssteller, bei einem Antrag auf Zulassung ausschlaggebend ist. Auf gar keinen Fall soll der Kläger oder seinen Wunsch nach Umsetzung seiner Theorien in die Praxis berücksichtigt werden. Der Kläger muss versuchen, Anerkennung für seine Theorien über traditionelle Kanäle für wissenschaftliche Forschung zu erreichen. Es wird trotzdem darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger weiterhin in einem Forschungsprozess teilnehmen kann, auch wenn er nicht die Zulassung besitzt, um als Arzt selbst zu praktizieren.

Es kann so verstanden werden, dass der Kläger der Meinung ist, dass der Beschluss des Ausschusses sinnlos ist, da die Patienten ihn aus eigener Initiative aufsuchen und er noch nie Bezahlung von den Patienten, die er in Bezug auf die Germanische Neue Medizin behandelt hat, entgegengenommen hat. Das Gericht stimmt dem Beklagten überein und ist der Meinung, dass das mit der Sache nichts zu tun hat. Patienten, die ernsthaft krank sind, befinden sich in einer schwierigen und verletzbaren Situation. Menschen in solch einer Situation sind oft willig, viele Behandlungsmethoden auszuprobieren, um wieder gesund zu werden. Bei dieser zahlreichen Auswahl an unterschiedlichen Behandlungsformen kann es für sie schwierig sein, eine selbstständige und richtige Beurteilung vorzunehmen. Die Gesundheitsbehörden müssen dann dem Arzt vertrauen können, dass dieser die Interessen und Sicherheit der Patienten wahrnimmt, unabhängig davon, wie die Patienten in Kontakt mit ihm gekommen sind. Es ist deshalb wichtig, dass die, die eine Arztzulassung haben, sich nach dem fachlichen Standard richten und dafür zu sorgen, die Patienten so gut es geht zu informieren. Dies tut der Kläger nicht, wenn er konsequent die anerkannten und wirksam dokumentierten Behandlungsformen abweist. Für die Krebspatienten würde dies dramatische und vielleicht tödliche Konsequenzen mit sich führen.

Das hohe Alter des Klägers und die Tatsache, dass nur noch eine kurze Wirkungszeit als Arzt besteht, haben keinerlei Relevanz, wenn es um die gutachtliche Beurteilung geht.

Demnach ist das Gericht der Meinung, dass die Ablehnung des Antrages auf Zulassung richtig gewesen ist. Da sich die Germanische Neue Medizin gegen sämtliche Krankheiten und nicht nur gegen die Krebskrankheiten richtet, ist es auch richtig gewesen, eine vorübergehende Lizenz zu verweigern, vgl. Gesundheitsgesetz § 49.

Der Kläger ist der Meinung, dass es sich um einen Sachbearbeitungsfehler handelt, da er sich nicht mit dem Ausschuss treffen konnte, um die Germanische Neue Medizin zu erklären, bevor der Beschluss getroffen wurde. Das Gericht findet jedoch, dass es nicht notwendig ist, zu dem Inhalt der Lehre Stellung zu nehmen, um seinen Antrag auf Zulassung als norwegischer Arzt zu behandeln. Die Anführung, dass Dinge berücksichtigt wurden, die überhaupt nichts mit der Sache zu tun haben, wird daher auch nicht Folge geleistet. Weiterhin können die Anführungen des Klägers, dass ein Sachbearbeitungsfehler vorliegt, da der Ausschuss die Forschungsergebnisse des Klägers einem Forschungsrat nicht vorgelegt hat oder keine besondere fachkundige Beurteilung eingeholte hat, auch zu nichts führen.

Das Gericht ist auch nicht der Meinung, dass ein Sachbearbeitungsfehler vorliegt, weil der Ausschuss nicht konkret auf den Vorschlag des Klägers auf eine begrenzte Zulassung unter der Aufsicht des Gemeindearztes Dr. Saugestad geantwortet hat. Aus dem Beschluss kommt deutlich hervor, dass sich die unverantwortliche Tätigkeit des Klägers auch einer begrenzten Lizenz geltend machen wird, vgl. Gesundheitsgesetz § 49. Das Gericht bemerkt, dass der Kläger auch nur nach der Germanischen Neuen Medizin praktizieren wird – und das ändert sich auch nicht unter der Aufsicht eines anderen Arztes mit einer Zulassung.

Der Kläger hat angeführt, dass der Beschluss ungültig ist, weil die Sachbearbeitungszeit zu lang gewesen ist. Hier verweist er auf das Verwaltungsgesetz § 11a. Der Kläger hatte am 22. August 2007 einen Antrag auf Zulassung gestellt und seitdem sind fast 2 Jahre vergangen. Das Gericht ist der Meinung, dass das nicht haltbar ist, weil es sich bei dem Verwaltungsgesetz um die Sachbearbeitung der Verwaltung und nicht um die des Gerichtes geht. Der Antrag wurde erst bei der staatlichen Zulassungsstelle des Gesundheitspersonals eingereicht, dann wurde dort die Entscheidung getroffen, die weiter an den staatlichen Gesundheitsausschuss weitergereicht wurde und bis hin zu dem Beschluss des Ausschusses. Diese Sachbearbeitungszeit zählt und beide Stellen hatten eine Bearbeitungszeit von knapp über 3 Monate. Die Bearbeitungszeit ist folglich also ein wenig lang gewesen. Jedoch findet das Gericht nicht, dass es wichtig ist, näher darauf einzugehen, weil die Sachbearbeitungszeit den Inhalt der Entscheidung nicht beeinflusst hat. Deshalb liegt auch keine Ungültigkeit vor, vgl. Verwaltungsgesetz § 41.

Die Anführungen über den Mangel der fachlichen Kompetenz im Ausschuss werden zu nichts führen, da es vorgeschrieben ist, wie die fachliche Zusammensetzung sein soll. Es wird auf das Gesundheitsgesetz § 69 verwiesen, in dem steht, dass der Ausschuss aus 7 Mitgliedern bestehen soll: 3 Juristen, 3 Mitglieder mit gesundheitsfachlichem Hintergrund und 1 Repräsentant für den Arztberuf. In diesem Fall war der Ausschuss auf diese Weise zusammengestellt, sodass sowohl eine besonders gesundheitsfachliche sowie juristische Kompetenz vorhanden gewesen ist, vgl. Ot.prp. Nr. 13 Punkt 22.5.3.2.

Zum Schluss hat der Kläger noch zum Ausdruck gebracht, dass der Ausschuss seine Beratungspflicht gegenüber ihm nicht erfüllt hat. Im Gesundheitsgesetz § 7 steht, dass eine alternative Behandlung von ernsthaften Krankheiten nur von dem Gesundheitspersonal ausgeführt werden kann. Diese Anführung des Klägers wird auch zu nichts führen. Der Kläger hat selbst erklärt, dass er eine Zulassung beantragt hat, weil er sonst die Krebspatienten nicht behandeln kann, ohne eine Strafverfolgung zu riskieren. Er hat also erkannt, dass er Krebspatienten in Norwegen ohne eine Zulassung nicht behandeln kann. Das Gericht ist dennoch kritisch, ob der Kläger darüber informiert werden soll, was er für Behandlungen ausführen und nicht ausführen kann, bevor nicht die mögliche Zulassung oder Lizenz bewilligt worden ist.

Demnach findet das Gericht, dass der Beschluss des staatlichen Gesundheitsausschusses vom 1. April 2008 gültig ist. Das heisst also, dass der Ausschuss freizusprechen ist.

Sachkosten

Der Kläger hat den Fall vollständig verloren und wird demnach verurteilt, die Kosten des Beklagten, die mit dem Fall verbunden sind, zu erstatten, vgl. Zwistgesetz § 20 – 2(1).

Der Beklagte fordert 118 072 Kronen. Außer der Kosten für den Prozessbevollmächtigten von 94 800 Kronen, bestehen die Kosten aus der Übersetzung der deutschen Beschlüsse, dem Transport für einen Zeugen und Ausgaben, die mit Reise und Aufenthalt in Sandefjord verbunden sind. Die Honorarforderung erscheint als Mehrwertsteuer inklusive.

Bemerkungen über die Kostenforderung wurden nicht hervorgebracht.

Die Forderung der Kosten kann etwas hoch wirken, aber das Gericht ist der Meinung, dass die Forderung notwendig und angebracht ist, vgl. Zwistgesetz § 20-5 (1). Weiterhin dauerte die Hauptverhandlung über 3 Tage und das Engagement des Klägers erforderte eine zusätzliche Arbeit der Involvierten. Diese zusätzliche Arbeit ist für das Ergebnis notwendig gewesen. Außerdem hat sich der Kläger, trotz mehrfachen Aufforderungen, nicht an seinen Prozessbevollmächtigten gehalten und produzierte eine Unmenge an Dokumenten und Schreiben, die an das Gericht und den Beklagten geschickt worden sind. Diese hatten keinerlei Relevanz für das Ergebnis.

Die Kosten belaufen sich also auf 118 072 Kronen.

Abschluss

1. Der Staat durch das Gesundheits- und Fürsorgedepartement wird freigesprochen.

2. Dr. Ryke Geerd Hamer muss innerhalb von 2 Wochen, die Kosten von 118 072 Kronen an das staatliche Gesundheits- und Fürsorgedepartement zu bezahlen, plus eventuelle Verspätungszinsen.

Charlotte Fladmark Hauge

Die Anleitung für eine Klage in zivilen Sachen wird beigelegt.

[Abschließende Bemerkung: Entwurf des Urteils ohne Unterschrift und Gerichtssiegel; bereits am 29. herausgegeben, obwohl erst angeblich zum 30. beschlossen!]

Die Arbeitsgruppe der Germanischen Heilkunde wünscht Ihnen frohe Wintertage!
Frohe Wintertage!
ARCHIV - 2009
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