Ereignisse des Jahres 1997
21.05.1997: Dr. Hamer wird in Köln in der Nähe seiner Wohnung von acht bewaffneten Polizisten umzingelt, in Handschellen gelegt und wie ein Schwerverbrecher verhaftet. Dr. Hamer wird vorgeworfen gegen das Heilpraktiker Gesetz (HPG) verstoßen zu haben. Das HPG ist ein veraltetes Standesschutzgesetz für Ärzte aus dem Jahr 1939, mit der sich der Ärztestand eine Art Monopol erhalten hatte.
Juni 1997: Die Demonstration gegen die Verhaftung von Dr. Hamer war angemeldet und verlief ohne jeden Zwischenfall. Man informierte Passanten im direkten Gespräch oder mittels Flugblätter. Unter den Demonstranten waren viele Personen, die Dr. Hamer ihr Leben und ihre "Gesundheit" bzw. das Beenden ihrer SBS verdanken. Manche kamen von weit her und alle auf eigene Kosten.
20.08.1997: Zeugenaussage von Marc Frechet beim Prozess in Köln. Studie in Villejuif
04.09.1997: Das Urteil gegen die Eltern Pilhar wird in 2. Instanz bestätigt. Das erkennende Gericht würdigte die Nichtbehandlung Dr. Hamers – "...wobei mit aller Deutlichkeit zu betonen ist, daß die im konkreten Fall zur Anwendung gelangte und ausschließlich auf Selbstheilung durch Konfliktlösung bauende Methode Hamer jedenfalls keine Behandlungsmethode darstellt." – als straferschwerend. Der letzte Satz des Vater nach Aufforderung des erkennenden Gerichts: "Sollte die Neue Medizin stimmen, werden wir zu Unrecht verurteilt!"
09.09.1997: Verurteilung von Dr. Hamer, weil er in drei Fällen Patienten (kostenlos) über die Germanische Heilkunde® informiert hatte. Das sah das Gericht als Beratung an. Er wurde zu 19 Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Während der Haft versuchte man mehrmals Dr. Hamer zwangsweise zu psychiatrisieren.
Dr. Hamer nutzte die Zeit der Haft um die Entstehung spontaner Straftaten und Verbrechen anhand der 5 Biologischen Naturgesetze und den Regeln der Germanischen Heilkunde® zu erforschen. Die Ergebnisse der Forschungen wurden in der 7. Auflage des Buches „Vermächtnis einer Neuen Medizin“ (1999) veröffentlicht.
21.11.1997: Dr. Hamer schreibt einen langen Brief (22 Seiten) an den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen in Den Haag und schildert ausführlich seine Situation. Nachrichtlich wird der Brief ebenfalls an folgende Adressen verschickt:
- Herrn Bundespräsidenten Dr. Herzog, Bonn
- Herrn Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl, Bonn
- Frau Bundestagspräsidentin Rita Süßmuth, Bonn
- Herrn Generalbundesanwalt Karlsruhe
- Herrn Bundesgesundheitsminister Seehofer, Bonn
- Herrn Justizminister von Nordrhein Westfalen, Dr. Behrens
- Landgericht Köln, 6. Kl. Strafkammer 156 180/97
- Verwaltungsgericht Sigmaringen 3 K 1180/86
- Verwaltungsgericht Frankfurt/Main 12 E 2201/96 (2)
- Med. Fakultät d. Univ. Tübingen, Frau Justitiarin Schweizer
- Herrn österr. Bun despräsidenten, Dr. Thomas Klestil
- Bundesärztekammer Köln
- Frau Wissenschaftssenatorin Krista Sager, Hamburg
- CDU
- SPD
- CSU
- GAL
- FDP
- PDS
- Botschaft Schweiz mit der Bitte um politisches Asyl
- Botschaft Spanien mit der Bitte um politisches Asyl
- Botschaft Dänemark mit der Bitte um politisches Asyl
- Botschaft Niederlande mit der Bitte um politisches Asyl
- Botschaft Belgien mit der Bitte um politisches Asyl
- Botschaft Schweden mit der Bitte um politisches Asyl
Dezember: Es wird von der Staatsanwaltschaft der Antrag eingebracht, Dr. Hamer psychiatrisch zwangsbehandeln zu lassen!
Dezember: Der Paragraph über die 'Kindesentführung' ist geändert worden. Künftighin darf jeder Arzt, der meint, die Eltern könnten sich entschließen mit ihrem Kind nicht wieder zu kommen, dieses festhalten – er muß nur nächsten Tag den Jugendwohlfahrts-Träger darüber informieren.
Das sog. Heilpraktikergesetz von 1939
Reichsgesetzblatt
Teil 1
Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz).
Vom 17. Februar 1939
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§3
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§4
Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.
§5
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.
§7
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten §56a Abs. 1 Nr. 1 und §148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R. Hez
Der Reichsminister
für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust
Gesetzesänderung !! (Österreich) 1995
Der bisherige Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) war folgender (für uns relevant ist das fett Hervorgehobene):
§195. Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten (bisherige Version) (2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die minderjährige Person zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen. (4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Hat ein an der Tat Beteiligter (§12) die minderjährige Person geheiratet, so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist. (5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selber dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen. |
Im Dezember 96, also knapp ein Monat nach unserer Verurteilung in erster Instanz, wurde vom österr. Parlament dieser Paragraph wie folgt geändert (wichtig hierbei ist das fett Hervorgehobene):
§195. Kindesentziehung (neue und nunmehr gültige Version) (2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers. (4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er - soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat. (5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen. |
Fernsehbeiträge zu Olivia Pilhar
Wien total - Berufungsprozeß Pilhar
Anmerkung von H. Pilhar: Dass wir aus präventiven Gründen verurteilt werden, hat uns Eltern der Pflegschaftsrichter bereits im Jänner 1996 „verraten“. Verhandlung hin, Verhandlung her. Ich finde, der Begriff „Staatsmedizin“ hat durchaus seine Berechtigung. Für unsere Kinder existiert keine Therapiefreiheit!