Beschluß Verwaltungsgerichtshof Hessen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Az.: 11 TE 2042/97
VG Frankfurt am Main 12 E 2201/96 (2)
Beschluß
In dem Verwaltungsstreitverfahren
Des Herrn Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
Sülzburgstraße 29, 50937 Köln
z.Zt.: JVA Köln, Rochusstraße 350, 50827 Köln
Klägers und Beschwerdeführer
Bevollmächtigt: Rechtsanwälte Mendel und Dr. Jötten,
von Beckerath-Platz 4, 47799 Krefeld
gegen
das Land Hessen,
vertreten durch den Präsidenten des Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales, Adickesallee 36, 60322 Frankfurt am Main,
Beklagten und Beschwerdegegner,
wegen Wiedererteilung der ärztlichen Approbation
hier: Aussetzung des Verfahrens
hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch den Präsidenten des Hess. VGH Dr. Heitsch sowie die Richter am Hess. VGH Höllein und Dr. Dyckmans am 4. August 1997 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1997 ist nicht begründet.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreit bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist (§ 94 Satz 1 VWGO).
Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht rechtmäßig das Verwaltungsstreitverfahren im Hinblick auf die streitgegenständliche Wiedererteilung der ärztlichen Approbation für den Kläger mit der Begründung ausgesetzt, es komme entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger eine Straftat nach § 223 a StGB begangen habe. Denn bei Bestätigung dieses Vorwurfs bestünden erhebliche Zweifel an der Würdigkeit und Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die begehrte Wiedererteilung der Approbation.
An der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht nur daraufhin überprüfbar ist, ob das Verwaltungsgericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 94 Rdnr. 7), bestehen keine durchgreifende Zweifel. Für die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens, auch eines Ermittlungsverfahrens einer Staatsanwaltschaft, genügt jeder rechtslogische tatsächliche Einfluß, zum Beispiel auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung (Kopp, a.a.O. § 94 Rdnr. 4). Grundsätzlich sind für die Zulässigkeit einer Aussetzung nach § 94 VwGO vor allem maßgeblich Gründe der Verfahrensökonomie (Kopp, a.a.O., § 94 Rdnr. 4a). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht und vertretbar, daß das Verwaltungsgericht die Frage, ob substantiierte Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat nach § 223 a StGB bestehen, zunächst der Klärung der dafür zuständigen strafrechtlichen Ermittlungsbehörde, der Staatsanwaltschaft Köln, überläßt. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre es in keiner Weise verfahrensökonomisch, wenn das Verwaltungsgericht parallel zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft insoweit selbst tatsächliche Klärungen im Hinblick auf den Vorwurf der oben genannten Straftat unternähme.
Das Verwaltungsgericht wird allerdings im weiteren Verlaufe des Verfahrens zu berücksichtigen haben, daß inzwischen die Staatsanwaltschaft Köln – ausweislich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 1997 selbst übersandten Anklageschrift – unter dem 23. Juni 1997 in dem Verfahren 34 Js 178/95 Anklage erhoben hat. Dabei handelt es sich allerdings um ein anderes Ermittlungsverfahren als jenes, das das Verwaltungsgericht im Tenor seines Aussetzungsbeschlusses genannt hat (34 Js 221/95). Da die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, hat das Beschwerdegericht insoweit keine selbständige Entscheidung über die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses zu treffen, soweit dieser – wie hier – grundsätzlich vertretbar ist.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).