Olivia Pilhar: Medienprozeß Pilhar ./. TV-Media
wegen „Randalieren“ – BESCHLUSS
31 E Vr 75/97
31 E Hv 1/97
Das Landesgericht St. Pölten faßt durch den Einzelrichter Dr. Dietmar Krenn in der Medienrechtssache des Antragstellers Ing. Helmut Pilhar, Computertechniker, 2724 Hohe Wand, Maiersdorf 221, gegen die Antragsgegnerin TV-Media Verlagsges.m.b.H., Königstetterstraße 132, 3430 Tulln, wegen §§ 6, 8a, 33, 34 Mediengesetz den
Beschluß:
Auf Antrag des Antragstellers Ing. Helmut Pilhar wird gemäß § 8 a Abs. 5 Mediengesetz der Medieninhaberin TV-Media Verlagsges.m.b.H., 3430 Tulln, Königstetterstraße 132, aufgetragen, nachstehende Mitteilung in dem periodischen Medienwerk „TV-Media“ zu veröffentlichen:
„Mitteilung gemäß § 8 a Abs. 5 Mediengesetz: In der Ausgabe Nr. 48 der Zeitschrift „TV-Media“ vom 23. bis 29. November 1996 erschien auf den Seiten 10 ff ein Bericht mit dem Titel „Olivia – Der Film“, in welchem u.a. behauptet wurde, Helmut Pilhar habe nachweislich im Krankenhaus Tulln randaliert.
Ing. Helmut Pilhar hat deswegen Anträge nach den §§ 6 ff Mediengesetz eingebracht.
Ein selbständiges Medienverfahren ist anhängig.“
Diese Mitteilung ist gemäß §§ 3 a Abs. 5, 34, 36 Abs. 4 Mediengesetz in der im § 13 Mediengesetz vorgeschriebenen Weise spätestens in der zweiten Ausgabe nach Zustellung dieses Beschlusses an den Medieninhaber zu veröffentlichen.
Begründung
Durch den aus dem Spruch ersichtlichen Vorwurf, er habe im Krankenhaus Tulln nachweislich randaliert, erachtet der Antragsteller den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwirklicht.
Die inkriminierte Textstelle ist objektiv geeignet, den Tatbestand der üblen Nachrede als verwirklicht anzusehen, da hiemit der Antragsteller zweifelsfrei eines unehrenhaften oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wird, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Da der Antrag auch sonst den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und fristgerecht beim zuständigen Gericht einlangte, war die Veröffentlichung einer Mitteilung im Sinn des § 8 a Abs. 5 Mediengesetz aufzutragen.
Gemäß § 36 Abs. 4 Mediengesetz kommt einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluß keine aufschiebende Wirkung zu.
Landesgericht St. Pölten
Abteilung 6, am 28.1.1997
Dr. Dietmar Krenn
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
der Leiter der Geschäftsabteilung