Koch an VG Sigmaringen

Anwaltskanzlei Koch
RA Koch
19053 Schwerin

An
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen

10.07.06

In der Sache

Dr. Hamer ./. Universität Tübingen
- zuletzt 4 K 1802/01, davor 4 K 884/06, ursprünglich 3 K 1180/86-


1.
hat die Beklagte bis heute die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 17.12.1986 (VG Sigmaringen 3 K 1180/86) verweigert.

Der Kläger ist von der Beklagten bis heute ist nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu beschieden worden.

Zwischen den Beteiligten war zudem unstreitig, dass eine Prüfung der Habilitationsarbeit durch Reproduzierung am nächstbesten Fall zu erfolgen habe, wie in der Naturwissenschaft üblich. Auch dieses ist nicht geschehen.

Die 2. vollstreckbare Ausfertigung fügen wir als Anlage bei.

Gegen die Beklagte sind bereits Vollstreckungen unternommen worden, wobei selbst die Festsetzung eines Zwangsgeldes fruchtlos geblieben ist.

Beweis: Beziehung Akten des VG Sigmaringen 6 K 93/93, 7 K 2561/94, 7 K 811/95.

Vor diesem Hintergrund halten wir die Zwangsgeldfestsetzung gem. § 172 VwGO für erwiesenermaßen unzureichend.

Es ist weiter zu vollstrecken nach §§ 173 VwGO i. V. m. § 888 ZPO, da andernfalls die erfolgreiche Vollstreckung des gerichtlichen Urteils nicht möglich erscheint.

Es wird beantragt,

  • gegen die Beklagte 6 Monate Ordnungshaft, zu vollstrecken am Rektor Dr. Schaich, festzusetzen,
  • hilfsweise ein Ordnungsgeld i. H. v. bis zu 100.000,00 EUR festsetzen,
  • hilfsweise dieses unter Fristsetzung von 1 Woche androhen.

2.
Unser Mandant vertritt zu der Angelegenheit folgende Auffassung:

Schon 2-mal wurde gegen die Universität Tübingen bereits vollstreckt (jeweils 10.000 DM). Doch es ist sicher nicht abwegig darüber zu spekulieren, dass die Gelder aus der landeseigenen Universitätskasse – eingezahlt in die Landeskasse Baden-Württemberg – nach einiger Zeit als „außerordentliche Zuwendungen“ wieder dorthin zurückgeflossen sind. Damit wären allerdings die Vollstreckungen zum reinen Kasperltheater geworden.

Die Universität Tübingen war am 17. Dezember 1986 verurteilt worden, das Habilitationsverfahren zu wiederholen – „nach Rechtsauffassung des Gerichtes“. Es durfte damals unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass die Universität Tübingen diesmal eine Prüfung durch Reproduzierbarkeit am nächstbesten Fall durchführen würde. Denn nur darum ging es ja von Anfang an in diesem Verfahren.

Die Universität Tübingen wand sich zunächst damit heraus (siehe Urteil vom 05.04.1989):

„Die Universität könne nicht zur Überprüfung der Reproduzierbarkeit verpflichtet werden; der Kläger habe einen solchen Anspruch im Rahmen der Wiederholung des Habilitationsverfahrens... Es werde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine solche Überprüfung, der unter Umständen eine Mitwirkung des Klägers erfordern würde, da nur er in der Lage sein dürfte, die Behandlungsmethoden nach der „Eisernen Regel des Krebs“ darzustellen, daran scheitern müsste, dass dem Kläger die Approbation als Arzt vorläufig entzogen sei“.

Dabei wird jedoch verschwiegen, dass man Dr. Hamer die Approbation nur deswegen entzogen hat, weil die Universität Tübingen hat verlauten lassen, dass die Neue Medizin falsch sei. In der Entscheidung der Bezirksregierung Koblenz hieß es damals:

„Anhaltspunkte dafür, dass Herr Dr. Hamer bereit wäre die „Eiserne Regel des Krebses“ abzuschwören, sind nicht erkennbar. So soll er – einer Pressenotiz zufolge – noch im März diese Jahres versucht haben, einen Kreis angesehener Professoren von seiner Theorie zu überzeugen... Vor dem Hintergrund der Feststellung unter A – insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Glatzel - erscheint es im Übringen als ausgeschlossen, dass Herr Dr. Hamer überhaupt in der Lage wäre, sich zu „bekehren“. (In diesem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass Dr. Hamer in Spanien eine Zulassung als Heilpraktiker besitzt.)

Dann schreibt allerdings das Verwaltungsgericht Sigmaringen (5.4.1989):

„Nach Ansicht des Klägers kann seine Theorie nur dann ordnungsgemäß nach wissenschaftliche Grundsätzen überprüft – und dies bedeutet, darin sind sich die Beteiligten einig (= Gericht, Universität Tübingen und Dr. Hamer), auf ihre Reproduzierbarkeit hin überprüft werden, wenn sie an beliebigen Patienten reproduziert wird.“

Dieser selbstverständlichen Erwähnung des Gerichts hätte es eigentlich gar nicht bedurft, da die Univ.-Habilitationsordnung diese Art der Prüfung voraussetzt. Die Medizin bezeichnet sich als Naturwissenschaft! Damit akzeptiert sie schon die naturwissenschaftliche Art des Prüfungsverfahrens. Denn wie soll – bitte schön – ein Naturwissenschaftler neu gewonnene Ergebnisse eines Kollegen anders prüfen als durch Reproduzierung (Verifikation oder Falsifikation) der Experimente, die zu diesen Ergebnissen geführt haben.

Daß die Universität Tübingen diese selbstverständliche Reproduzierung am nächstbesten Fall, über deren Notwendigkeit bei allen Beteiligten Einigkeit bestand, 25 Jahre verweigert hat, war nicht etwa ein Irrtum, sondern das schlimmste und größte Verbrechen der Menschheitsgeschichte.

Prof. Niemitz hat am 18.08.2003 in seinem Gutachten geschrieben:

„Man kann es eigentlich nur in der Dimension „Massenmord“ oder „Massentötung“ richtig beschreiben... Nach naturwissenschaftlichen Kriterien muß die Neue Medizin nach derzeitigem Wissenschaftsstand und nach derzeit bestem Wissen für richtig erklärt werden. Die Schulmedizin ist dagegen, naturwissenschaftlich gesehen, ein amorpher Brei, der wegen grundlegend falsch verstandener (angeblicher) Fakten nicht einmal falsifizierbar ist, von verifizierbar ganz zu schweigen. Sie muss deshalb nach naturwissenschaftlichen Kriterien als Hypothesensammelsurium und damit als unwissenschaftlich und nach bestem menschlichen Ermessen als falsch bezeichnet werden.“

Im Deutschen Bundestag wurde 1979 in einer Anhörung zum Thema „Krebs“ bereits festgestellt, dass es „kein Indiz für Effizienz“ schulmedizinischer Krebsbehandlung gebe.

Dieses Ergebnis ist von Prof. Abel 1989 und in einer weiteren Veröffentlichung 1995 erneut festgestellt worden. Prof. Abel ist Biologe, Mediziner und Biostatiker an der Universität Heidelberg, dem Spitzeninstitut der deutschen Krebsforschung.

Auch eine Forschungsgruppe an der Universität Chicago (Prof. Bailer) hat 1997 erneut Prof. Abel bestätigt; die Mortalität nach schulmedizinischer Krebsbehandlung liegt nach 5-7 Jahren bei etwa 95%.

Es ist eine Ungeheuerlichkeit, dass Universitätsprofessoren, die speziell für solch eine Sache vom Volk mit Spitzengehältern bezahlt werden – nämlich zu prüfen, was richtig ist und was falsch ist – sich weigern und lieber die Patienten sterben lassen.

Der Skandal ist ja nicht, dass Dr. Hamer seit 25 Jahren ohne reale Überprüfung der Neuen Medizin die Habilitation vorenthalten wird, oder ob sie ihm mit 70 Jahren noch nachgereicht wird, sondern es geht vielmehr darum, dass durch die Schuld der Universität Tübingen schon seit 25 Jahren unsere an Krebs erkrankten Patienten qualvoll sterben, d. h. 20% unserer Bevölkerung einfach ausgelöscht worden sind, die nicht hätten sterben brauchen, und selbst heute sterben immer noch ca. 1500 sog. Krebspatienten täglich, allein in unserem Lande.

  • Deshalb ist die Verweigerung der Universität Tübingen kein Irrtum, sondern ein Verbrechen.
  • Deshalb muss nunmehr ein Exempel statuiert werden und die Universität Tübingen durch Ordnungshaft ihres Rektors gezwungen werden, endlich ihren Auftrag zu erfüllen.
  • Durch diese seit 25 Jahren andauernde Erkenntnisunterdrückung seitens der Universität Tübingen sind Millionen an Krebs erkrankter Menschen gestorben, die nicht hätten zu sterben brauchen.

Prof. Beck, Bonn nannte es den „krassesten Fall von Erkenntnisunterdrückung, den er in 50 Semestern Forschungsarbeit an der Universität jemals erlebt hat“.

Koch
Rechtsanwalt

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