Urteil VG Sigmaringen
4 K 1043/06
VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
Apartado de Correos 209, E-29120 Alhaurin el Grande
- Vollstreckungsgläubiger -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Joachim I. Koch,
Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin, Az: jhh
gegen
Universität Tübingen,
vertreten durch den Rektor;
Wilhelmstraße 5, 72074 Tübingen
- Vollstreckungsschuldnerin -
wegen Vollstreckung
hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Röck, den Richter am Verwaltungsgericht Milz und den Richter am Verwaltungsgericht Wohlrath
am 31. August 2006
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. § 888 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.12.1986 – 3 K 1180/86 – durch Festsetzung von 6 Monaten Ordnungshaft gegen die Vollstreckungsschuldnerin, hilfsweise durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu €100.000,-, hilfsweise durch Androhen derselben unter Fristsetzung von einer Woche, hat keinen Erfolg, da die Vollstreckung nach diesen Vorschriften in dieser Art und Weise hier nicht eröffnet ist.
Bei dem zu vollstreckenden Urteil handelt es sich um eine Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Habilitationserteilung nach § 113 Abs. 5 VwGO gegen eine Behörde. Derartige Urteile können ausschließlich nach § 172 Sätze 1 und 2 VwGO mittels Zwangsgeldandrohung oder -festsetzung, die gegebenenfalls zu wiederholen sind, vollstreckt werden. § 172 VwGO stellt in seinem Anwendungsbereich eine spezielle und abschließende Regelung dar, die dem sonstigen Vollstreckungsrecht, insbesondere den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 883 ff ZPO, vorgeht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 172 RNr. 2: Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003, RNr. 3 m. w. N.; umfassend zu § 172: Roth, Die Zwangsvollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegen Behörden, VerwA 2000, 12 ff.). Im Anwendungsbereich des § 172 VwGO ist daher eine Vollstreckung nach § 888 ZPO – wie sie der Vollstreckungsgläubiger hier ausschließlich begehrt – ausgeschlossen.
Solange die Anwendung des § 172 VwGO auf Vollstreckungstitel, die sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift ergeben, beschränkt wird (vgl. zur erweiternden Anwendung des § 172 VwGO: Roth, a. a. O., S. 23 ff.) bestehen gegen die Annahme einer Exklusivität und Spezialität dieser Vollstreckungsart gegenüber Behörden auch keine Bedenken. Das zu vollstreckende Urteil vom 17.12.1986 fällt über den in § 172 Satz 1 VwGO wörtlich erwähnten § 113 Abs. 5 VwGO in den unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Norm, so dass es auch vor diesem Hintergrund hier bei der ausschließlichen Anwendung des § 172 VwGO bleibt.
Ob ausnahmsweise aufgrund des Gebotes effektiven Rechtsschutzes von § 172 VwGO abgewichen werden kann, wenn etwa aufgrund vorangegangener Erfahrungen, aufgrund eindeutiger Bekundungen oder aufgrund mehrfacher erfolgloser Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen klar erkennbar ist, dass die Behörde nicht einlenken wird und diese Maßnahmen keinen Erfolg zeitigen werden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 09.08.1999, NVwZ 1999, 1330 f.), bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Situation hier nicht vorliegt. Nach der Kammer vorliegenden Unterlagen haben die Beteiligten in der Vergangenheit immer wieder über die Neubescheidung des Habilitationsantrags verhandelt und Modifizierungen der Habilitationsunterlagen erörtert, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist. Eine generelle Untauglichkeit der Vollstreckung aus § 172 VwGO steht für das Gericht daher nicht fest. Hinzu kommt, dass der Vollstreckungsgläubiger bisher nur zwei Vollstreckungsversuche nach § 172 VwGO unternommen hat und zwar in den Jahren 1993 und 1994 (vgl. die Verfahren 6 K 93/93 und 6 K 838/94). Hierbei kam es nur einmal zu einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- DM (vgl. Beschluss des VG Sigmaringen vom 03.01.1994, 6 K 93/93), aber nicht zu einer Zwangsgeldfestsetzung und erst Recht nicht zu wiederholten Zwangsgeldandrohungen oder gar –festsetzung, wie dies § 172 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorsieht (vgl. hierzu: Beschluss des VG Sigmaringen vom 19.10.1994, 6 K 93/93 und Beschluss vom 03.05.1999, 6 K 838/94, Letzterer bestätigt durch VGH B.-W., Beschluss vom 30.05.1994, 9 S 1377/94). Zudem ist fraglich, ob die Auffassung des BVerfG heute überhaupt noch gelten kann, nachdem der Gesetzgeber die früher in § 172 VwGO statuierte, maximale Zwangsgeldhöhe von 2.000,- DM im Jahr 2002 auf (wirkungsvollere) 10.000,- EUR angehoben hat. Einen Vollstreckungsversuch nach § 172 VwGO in der jetzigen Fassung hat der Vollsteckungsgläubiger bisher ohnehin nicht getätigt. Insgesamt liegen daher die Vorraussetzungen für eine ausnahmsweise Abweichung von § 172 VwGO auch unter Berücksichtigung des BVerfG – Beschlusses vom 09.08.1999 nicht vor.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die von der Vollstreckungsschuldnerin (zwischenzeitlich) erhobene Vollstreckungsabwehrklage und deren Begründung die weitere Vollstreckung aus dem Urteil vom 17.12.1986 jedenfalls solange nicht hindert, als das zur Entscheidung dieser Klage berufene Gericht keine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO erlassen hat; bisher hat die Vollstreckungsschuldnerin eine solche Anordnung nicht einmal beantragt. Denn im Verfahren zur Vollstreckung eines Bescheidungsurteils – wie hier – ist es nicht möglich, das Nichtbestehen oder den Wegfall des materiellen, der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruchs geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ – RR, 2002, 314 f.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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