RA Koch an VG Sigmaringen
Anwaltskanzlei Koch
Verwaltungsgericht Sigmaringen
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Joachim I. Koch
Rechtsanwalt
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14.06.10
Az.: jhm80
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In der Sache
Universität Tübingen ./. Dr. Hamer
- 8 K 399108-
ist die Widerklage (hier nach Abtrennung jetzt Klage) bereits im Schriftsatz vom 29.2.08 bereits näher begründet worden.
Ergänzend wird die Klage weiter begründet:
1.
Als
Anlage K1
fügen wir einen Aufsatz aus der Fachzeitschrift The Scientific World Journal (2005) 5, 93-102 von Dr. Sören Ventegodt, Prof. Niels Jörgen Andersen und Prof. Dr. Joav Merrick bei.
Darin werden zwei der fünf vom Kläger postulierten naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten besprochen, als zutreffend erkannt und als mit dem derzeitigen Kenntnisstand der ganzheitlichen Medizin übereinstimmend bezeichnet.
Beweis: Sachverständigengutachen bzw. beglaubigte Übersetzung des englischen Originals.
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ferner wird aufgrund dessen zu eine (diesbezüglich) Rehabilitierung des Klägers in der Forschungsgemeinschaft gefordert
Beweis: wie vor.
Der Kläger hatte weiter wiederholt vorgetragen, daß seit Veröffentlichung seiner unter dem damaligen Begriff der Neuen Medizin zusammengefaßten Erkenntnisse im Jahre 1981, diese an verschiedenen Orten überprüft worden und – wo sie überprüft wurden – auch für richtig befunden worden seien.
U a. seien diese Erkenntnisse in Israel, jedenfalls in dem jüdischen Teil des Gesellschaft, zur Richtschnur medizinischen Handelns geworden und zwar mit durchschlagendem Erfolg.
Als
Anlage K2
wird der Ausdruck aus einem Newsletter der Botschaft des Staates Israel v. 22.10.08 beigefügt, wonach die Zahl der jährlichen Krebstoten im Laufe der Jahre zurück gegangen und im Jahr 2003 (erstaunlich geringe) 160 und im Jahr 2004 152 Tote betragen habe.
Als
Anlage K3
wird ein Beitrag aus Zeitenschrift 64/2009, S. 2, beigefügt, in welchem die jährlichen Zahlen der Krebstoten pro Million Einwohner (also die relativen Zahlen) für Deutschland, die EU und Israel dargestellt werden. Es ergeben sich da für Deutschland 2686, für die EU 2522 und für Israel 21 Krebstote pro Jahr und Mio. Einwohner.
Damit unterliegt die Krebstodhäufigkeit in Israel um mehr als den Faktor 100 (!) niedriger als in Deutschland und der EU.
Es versteht sich von selbst, daß alle diese Erkenntnisse der Beklagten (anderen auch, aber vorliegend geht es um die Beklagte) als Forschungsfront der medizinischen Wissenschaft und alma mater des Klägers seit Veröffentlichung der Neuen Medizin im Jahre 1981 nicht verborgen geblieben sind.
Dem Kläger wurde vom seinerzeitigen Dekan der Medizinischen Fakultät der Beklagten, Prof. Voigt, verraten, daß die Beklagte als Universität (natürlich) die Thesen des Klägers sofort und (mehrmals) hinter verschlossenen Türen überprüft und für richtig befunden hatte.
Die Täuschung und Unterdrückung von Erkenntnissen (also – untechnisch – Betrug) liegt damit offen zu Tage, insbesondere liegt aber auch offen zu Tage, daß es sich bei den vom Kläger veröffentlichten Thesen um Erkenntnisse, also naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten handelt.
Durch eine skandalöse Unterdrückung dieser Erkenntnisse durch die Beklagte und ihre willigen Helfer ist der Durchbruch dieser Erkenntnisse in der Öffentlichkeit weitgehend verhindert worden.
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Denn wenn konsequent und offensiv eine Behandlung nach diesen Erkenntnissen unterbunden wird, kann der Erfolg dieser Behandlung nicht erkannt werden.
Bei der Einschüchterung der kritischen Ärzte hat der Entzug der Approbation des Klägers ihre Wirkung nicht verfehlt. Wer sich den Erkenntnissen des Klägers ggü. aufgeschlossen zeigt, dem droht der Entzug der Approbation aufgrund von angeblich unverantwortlichem Handeln und Unzurechnungsfähigkeit – ein Albtraum für jeden Arzt.
Fast 3 Jahrzehnte mußten vergehen – mit unnötigen Todesfällen, die in die Millionen gehen.
Doch die bahnbrechenden Erfolge über 3 Jahrzehnte einer medizinischen Praxis in Israel anhand der Erkenntnisse des Klägers können nicht mehr übersehen werden.
Die (ausgesprochen) ungewöhnlichen Zahlen zwingen zu (entsprechend) ungewöhnlichen Fragen.
An dieser Stelle soll der vom Kläger (damals Beklagten) persönlich an das VG Sigmaringen gerichtete Beweisantrag v. 5.3.2008 (damals noch an Az. 8 K 1132/06) für eine abgesprochene Erkenntnisunterdrückung zwischen der Beklagten und der früheren Besetzung des VG Sigmaringen wiederholt werden, indem die Vernehmung der Zeugen
1. Dr. Iber,
2. Dr. Diem und
3. Prof. Voigt
hierzu beantragt wird.
Maßgeblich hierdurch ist die sich sonst natürlich ergebende medizinische Karriere des Klägers praktisch vereitelt, wenn nicht vernichtet, worden.
Dieses ist zwar nichts gegen die vielfältigen schuldhaft verursachten unnötigen Tode von Menschen, die sich dadurch zwingend ergaben, daß die Erkenntnis des Kläger hartnäcking und rücksichtslos unterdrückt wurde.
Aber immerhin werden vorliegend die Verhältnisse des Klägers zur Beklagten verhandelt, was also die Darstellung der Folgen für den Kläger persönlich als angezeigt erscheinen läßt.
Möglicherweise erscheint die Darstellung des Klägers auf einen unbefangenen Dritten phantastisch.
Wenn man aber nur kurz erwägt, wie hoch der Umsatz bzw. Gewinn verschiedener Pharmaunternehmen mit den nach den Erkenntnissen des Klägers überflüssigen Zellgiften ist, kann man die Gewaltigkeit der betroffenen wirtschaftlichen Interessen erahnen.
Zieht man dabei die sich in der jüngsten Zeit abzeichnenden interessengesteuerten Umgehensweisen in Betracht etwa bei der Ausrufung einer Pandemie bei Vogelgrippe oder dem Umgang von Klimadaten, die nicht in das Bild einer menschengemachten Klimaerwärmung passen, dann wird man auch als außenstehender Dritter seinen Glauben in die unbedingte Lauterkeit der Unabhängigkeit der Wissenschaft verlieren können.
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Und das ist sehr richtig so.
Den gestellten Klageanträgen ist nach alledem zu entsprechen.