Fam. Seebald: Folterbeschwerde
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Sent: Sunday, April 25, 2010 7:14 PM
Subject: Foltercausa Seebald
An den Bundespräsidenten der Republik Österreich
An das Antifolterkomitee der Vereinten Nationen
An die UN-Sonderberichterstatter Prof.Dr. Novak
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An die Staatsanwaltschaft Graz:
An die BH-Deutschlandsberg GZ: 9.79 1029/1030/1031-08;
An die Staatsanwaltschaft Graz GZ: 1St 107
An das Landesgericht Graz GZ: 16 St 3/10y
GZ: 5 Hv 24/10m-1
An das Bezirksgericht Deutschlandsberg GZ: 610 001 PS 131/09 m
GZ: 1 PS 131/09 m
Einschreiterin und Opfer: Barbara Seebald, geb. 30.08.1969, in 6900 Bregenz, Carl-Pedenz-Straße 2
Einschreiter und Opfer: Leonhard Seebald, vormals Kuhn geb. 26.07.1972 in 6900 Bregenz, Carl-Pedenz-Straße 2
weitere Opfer und Zeugen:
Lukas-Arno,geb. 28.07.1996 in Graz Auenbrugger, Platz 1, 8036 Graz
Shima Emmanuel, geb. 8.04.2003 in 6900 Bregenz, Carl-Pedenz-Straße 2
Faye Saphira,geb. 12.06.2007 in 8330 Feldbach, Ottokar-Kernstock-Straße 18
Muriel Pauline, geb. 1.02.2009 in 8530 Trahütten, Trahütten 25
FOLTERBESCHWERDE
wegen Folter unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung in mindestens 6 Fällen und Diskriminierung, Verleumdung und übler Nachrede, schwere Körperverletzung, Erpressung und Nötigung, Entführung.
Politisch motivierten Sorgerechtsentziehungen und
Zwangsadoptionen/-obsorgeübertragungen von minderjährigen Kindern in der Republik Österreich
25.04.2010
Unter Berufung auf die 1975 verabschiedete Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegen die Folter und auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention), angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984, in Kraft getreten im Jahre 1987, wird hiermit die gegenständliche
FOLTERBESCHWERDE
erhoben.
Artikel 13 UN- Antifolterkonvention
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.
Opfer der systemisch und ausgedehnt ausgeübten Folter in Österreich sind gegenständlich die Einschreiter Frau Babara Seebald und Leonhard Seebald, ihre Kinder Lukas-Arno, Shima Emmanuel, Faye Saphira und Muriel Pauline. Die Kinder der Einschreiterin wurden auf grausame und unmenschliche Weise aus politisch motivierten Gründen zwangsdeportiert. Als sich die Einschreiter rechtlich gegen die staatlichen und nichtstaatlichen Täter zur Wehr setzten, schlugen den Einschreitern staatliche Racheaktionen entgegen, die sie weiterer Folter unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung aussetzten. In der Republik Österreich werden politisch motivierten Sorgerechtsentziehungen und Zwangsadoptionen/-obsorgeübertragungen von minderjährigen Kindern unter dem Deckmantel der Obsorgeentziehung durchgeführt. Die Einschreiter haben keine Möglichkeit auf faire Verfahren, wirksame Beschwerde- und Rechtswege.
Diese ursprünglich verübten und in der Folge akut und verschärft fortgesetzten Folterhandlungen legitimieren die Einschreiter - sowohl in eigener Person als auch zum Schutz ihrer Kinder - zur Erhebung der gegenständlichen Folterbeschwerde gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Der innerstaatliche Rechtsschutz - auch bei bereits bestehenden Folterbeschwerden und Beschwerden über grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung - versagt in der Republik Österreich systemisch und gänzlich.
Anträge und Beschwerden wurden unbearbeitet zurückgewiesen, Beweisführungen und Sachdarstellungen wurden zurückgewiesen und abgelehnt, Aufklärungen werden gegen die Kindesmutter als schwachsinnig angenommen, Diskriminierungen und Verspottung in Beschlüssen und Gutachten gegen die Kindesmutter sind die Regel. Medial wurden die Einschreiter u.a. durch die BH-Deutschlandsberg Mag. Müller offiziell zur Schau gestellt und mit kriminellen Unterstellungen u.a. Todesprognosen für ihre Tochter Muriel diskriminiert und verleumdet. Die Kindeseltern wurden gezwungen, die staatlichen Diskriminierungen und Erniedrigungen hinzunehmen, denn wenn sie den Staat nicht glorifizieren und die Aussage tätigen, dass u.a. die BH-Deutschlandsberg mit ihren Handlungen recht hat, drohen ihnen, wie im Fall ihrer Homepage, Anzeigen wegen Verstoß gegen die Geheimhaltung bestimmter Tatsachen - wie Folter unmenschliche, grausame und erniedrigende Behandlung und die Anhaltung politisch motivierter Sorgerechtsentziehungen und Zwangsadoptionen/-obsorgeübertragungen von minderjährigen Kindern in der Republik Österreich - in Anträgen, Urkunden, Krankengeschichten, Sachverständigengutachten, Tagsatzungsprotokollen und gerichtlichen Entscheidungen unter Verletzung der Rechte der Betroffenen in ihrem Privat und Intimleben, insbesondere des physischen und psychischen Gesundheitszustandes und der aktuellen Lebensumstände der Einschreiter und ihren minderjährigen Kindern.
Nachvollziehbare Straftaten werden für staatliche und nicht staatliche Foltertäter straf frei gestellt. Die Staatsanwaltschaften legen alle Straftaten nieder, immer mit den gleichen stereotypen Scheinbegründungen, wie allen anderen in Österreich trotz Folterbeschwerden eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften gegen Jugendämter und mutmaßliche Foltertäter:
Weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung von Straftaten besteht. Bereits in einem andern in der Republik Österreich bekannten Folterfall konnte die Gleichbehandlungsanwaltschaft feststellen, dass das Gleichbehandlungsgesetzt keine Regelung betreffend ein Verbot von Folter beinhaltet.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren 11 St 258/09k – 1 mit der ON – 1 ein, somit ohne Registrierung der Anzeige der Einschreiter und ohne jedwede Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft Graz.
Scheinanzeigen gegen die Einschreiter werden hingegen, ohne überprüft zu werden, als vermeintlich reale Rechtfertigung der politisch motivierten, unter unmenschlichen und grausamen Bedingungen herbeigeführten Sorgerechtsentziehung hergenommen. Die Kinder werden isoliert gehalten.
Seit Mai 2009 werden den Eltern Seebald ihre Kinder vorenthalten, obwohl diesbezüglich kein gerichtlicher Beschluss der Familie vorliegt. Die minderjährigen Kinder wurden den Eltern systematisch entfremdet. Am 27.1.2010 wurde Muriel 5 Tage vor ihrem ersten Geburtstag, während die Mutter duschte, durch Amts - und Polizeigewalt (7 Polizisten) aus
der Kinderklinik an einen, den Eltern unbekannten Platz zwangsdeportiert. Für diese Gewaltaktion gab es keinen Gerichtsbeschluss. Die Eltern wussten über 2 Monate nicht über das Schicksal ihres minderjährigen Kindes Muriel Bescheid. Die Gedächtnisspur eines Kleinkindes verliert sich nach 2 Monaten. Dieser Gedächtnisverlust hat dauerhafte Folgeschäden für die kindliche Entwicklung. Die minderjährige Faye ist durch die politisch motivierte Zwangsobsorgeentziehung der Meinung die Pflegeeltern seien ihre Eltern.
Die Betroffenen, Frau und Herr Seebald, werden staatlich verfolgt, gefoltert und sozial ausgegrenzt, seit dem sie an die Öffentlichkeit traten. Weiteres werden sie von den Behörden genötigt und mit ihren minderjährigen Kindern erpresst. Hinzu kommt, dass die Behörden sich in keiner Weise an die Wahrheit halten und mit kriminellen und menschenverachtenden Methoden arbeiten.
Gezielter Einsatz seelischer Grausamkeiten und psychischer Gewalt gegenüber betroffenen Kindern und Eltern, Trennung der bestehenden familiären Bindungen und der anschließenden Ungewissheit über das Schicksal der Familienangehörigen sind die Regel. Die Betroffenen fordern die strafrechtliche Aufarbeitung der maßgeblichen Fragen nach den Schuldigen und dem Hintergrund der politisch motivierten Sorgerechtsentziehungen und Zwangsadoptionen/-obsorgeübertragungen der minderjährigen Kinder. Die Aufarbeitung hunderter Einzelfälle und des Systemunrechtes durch Jugendämter kann nur im politischen Kontext stattfinden. Politisch motivierte Sorgerechtsentziehungen und Zwangsadoptionen/ -obsorgeübertragungen sind Mittel des staatlichen Eingriffs in das Familienleben. Aus verschiedenen politischen Gründen agiert der Staatsapparat mit der Herausnahme von Kindern aus den Herkunftsfamilien und der Fremdplatzierung u.a. in Pflegefamilien und Heimen. Der Gedanke einer Umerziehung der betroffenen Kinder – aus rassisch/kulturellen oder politischen Motiven - spielt bei der Zwangsadoption/ Zwangsobsorgeübertragung ohne strafbare Handlungen hunderter Eltern wie auch bei den Einschreitern Seebald eine Rolle.
Bei der Durchführung von politisch motivierten Sorgerechtsentziehungen und Zwangsadoptionen/ -obsorgeübertragungen handelt es sich um einen systemischen Missbrauch von staatlicher Gewalt gegenüber hunderten österreichischen Familien. Kennzeichnend für politisch motivierte Sorgerechtsentziehungen und Zwangsadoptionen/ -obsorgeübertragungen sind der gezielte Einsatz seelischer Grausamkeiten und psychischer Gewalt gegenüber betroffenen Kindern und Eltern mit der Trennung der bestehenden familiären Bindungen und der anschließenden Ungewissheit über das Schicksal der Familienangehörigen. Politisch motivierte Sorgerechtsentziehungen und Zwangsadoptionen/-obsorgeübertragungen werden nach wie vor in der Republik Österreich praktiziert, auch wenn sie im Verfassungsrecht nicht verankert, sondern geächtet und verpönt sind.
Chronologische Sachverhaltsdarstellung:
Am 4.03.2009 muss die Mutter zur Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg. 2 Polizeiautos und ein Rettungswagen stehen vor dem Eingang. Unter Druck wird die Kindesmutter gezwungen Muriel ab zu stillen und den Mutter-Kind-Pass von HIV-negativ auf HIV-positiv umschreiben zu lassen.
Mai 2009: Tochter Muriel ist erkrankt und Frau Seebald sucht zwecks medizinischer Abklärung das Landeskrankenhaus in Graz auf.
Wir vereinbaren mit der BH-Deutschlandsberg, dass die Kinder Lukas, Shima und Faye, für 3 Wochen zur vorübergehenden Betreuung in eine Pflegefamilie kommen, da die Mutter mit der Tochter Muriel im Krankenhaus bleiben muss.
Nach Ablauf der 3 Wochen verweigert die BH Deutschlandsberg die Rückgabe der Kinder an Herrn Seebald.
Zwangsmedikation von Muriel im LKH (Kinderklinik) Graz mit AZT.
Der Kristallisationspunkt der Entscheidungen und Maßnahmen der BH Deutschlandsberg scheint zu sein, dass die BH Deutschlandsberg einerseits und wir als Privatpersonen andererseits, unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung von HIV-positiv-getesteten Personen hat, wobei wir der Ansicht sind, dass unsere Sichtweise eine ebenso wissenschaftlich begründete ist wie jene, die heute in der Schulmedizin als gängig gehandhabt wird. Muriel wird laut einer „Viruslast“(PCR-Test) auf AIDS eingestuft.
Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Namen des Landes Steiermark stellt am 28.05.2009 den Antrag auf Obsorge für Muriel.
Am 15.07.2009 beschließt die Richterin Lenz auf Grund falscher Angaben der BH den Eltern Seebald die Obsorge in der medizinischen Heil- und Behandlung, Bestimmung des Aufenthaltsortes, je einschließlich der gesetzlichen Vertretung zu, entziehen. Kurz darauf, erstattet die Kinderklinik Graz eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung wegen AIDS. Muriel und somit auch die Mutter wird insgesamt fast 4 Monate in der Kinderklinik festgehalten. Der Vater „flüchtet“ ins Ausland. Gleichzeitig stellt die BH – Deutschlandsberg bei Gericht die Obsorge über die 3 älteren Kinder.
29.07.2009: Polizei Beschuldigtenvernehmung
Am 1.09.2009 wird Muriel wiederum zwangsgeimpft, weitere Termine folgen. Die Impfung am 16.11.2010 verweigert die Mutter.
Am 8.12. erhält die BH und das Bezirksgericht von den Eltern eine Aufforderung zum Gegenbeweis betreffend die Existenz von HIV und AIDS betreffend ihrer Kinder.
Am 14.12.2009 erstatten die Eltern Anzeige gegen BH, Gericht und LKH wegen Nötigung, Betrugs, grober Fahrlässigkeit und Beihilfe zum versuchten Totschlag.
Muriel bekommt eine „Bronchitis“, wird betreut von ihrer Kinderärztin, die Eltern nehmen den Kontrolltermin ( 15.12.2009 )in der Kinderklinik aus mehreren Gründen nicht wahr.
18.12.2009: Die Eltern bekommen einen Drohbrief von der Rechtsabteilung des LKH betreffend der Homepage www.seebald.at.
Am 21.12.2009 teilt die BH dem Bezirksgericht mit, dass die Kinder Lukas, Shima und Faye Weihnachten nicht bei den Eltern verbringen dürfen, mit der folgenden Begründung: „In Hinblick auf die Konfessionslosigkeit der Kindeseltern stellen die Weihnachtsfeiertage kein besonderes Familienfest dar und wurden bisher auch nicht mit den Kindern gefeiert. Anzumerken ist, dass die Eltern rechtlich die volle Obsorge haben.“ Zwangseinlieferung von Muriel ins LKH-Graz am 22. Dezember 2009 (zweiter LKH-Aufenthalt) – Frau Seebald ist bei ihrer Tochter Muriel im LKH.
Die Mutter wird immer wieder von dem Bezirkshauptmann Müller aufgefordert die Kinder von der Homepage www.seebald.at zu nehmen.
Am 26.1.2010 – Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens – BH, Kinderklinik und Richterin Lenz, Muriel wird während Frau Seebald unter der Dusche steht ohne Wissen von Fr. Seebald aus dem Krankenhaus von der BH Deutschlandsberg zwangsdeportiert. Die Eltern wissen zu diesem Zeitpunkt nicht wohin und haben für mehr als 2 Monate keinen Kontakt mit Muriel. Dies passiert ohne gerichtlichen Beschluss.
Die BH Deutschlandsberg verlangt in Zusammenarbeit mit der Kinderschutzgruppe des LKH-Graz ein psychologisches Gutachten über die Eltern.“ Dazu ist anzumerken, dass wir Eltern aufgrund der Tatsache, dass uns die Kinder gegen unseren Willen abgenommen wurden, verständlicher Weise zur Zeit unter größter psychischer Belastung stehen.“
8.02.2001: Es gibt keine rechtliche Grundlage die Kinder in fremder Obsorge zu halten, dies bestätigte die Richterin am selben Tag als die Eltern die 3 älteren Kinder vom Pflegeplatz abholen wollen. Den Eltern wird die elterliche Pflicht mit Polizeieinsatz verwehrt, sich um ihre Kinder zu kümmern.
9.02.2001 Vertraulicher Brief des Bezirkshauptmanns an die Eltern Seebald.
Am selben Tag wird ein Ausfolgeverbot betreffend der älteren Kindern ausgesprochen, nachdem die Eltern die Kinder vom Pflegeplatz abholen wollten.
Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg beschließt am 10.02.2010 eine Aussetzung der Besuchskontakte der älteren Kinder.
Am 12.02.2010 stellt die Bezirkshauptmannschaft wiederum einen Antrag auf die Obsorge aller Kinder.
Am 18.03.2010 stellt sich die Mutter dem psychologischen Gutachten, drei weitere Termine folgen. Obwohl dieses erste Gutachten positiv ausfällt, - passiert nichts.
Am 26.03.2010 erfährt die Mutter wo Muriel untergebracht ist und gleichzeitig lässt man sie wissen das die dortigen Behörden Bescheid wissen falls sie dort hinkommen würde.
Niemand in Österreich kann helfend eingreifen, denn die Menschen haben Angst und werden unter Druck gesetzt, Zeugen haben keine Chance für die Betroffenen aus zusagen, sie werden gerichtlich gar nicht zugelassen oder sie werden staatlicherseits eingeschüchtert. Niemand darf den Betroffenen helfen und gegen den Staat aussagen.
In dieser Misshandlungsphase wird jeglicher Kontakt zwischen Eltern und Kindern unterbunden, den Kindern wird die psychologische Betreuung untersagt, die Kinder dürfen nirgends außer bei den staatlichen Foltertätern aussagen. Kinder werden unter Druck gesetzt, wenn sie dies nicht tun, dann passiert ihnen etwas Schlimmes. Hilferufe von Kindern werden staatlicherseits nicht akzeptiert.
Es lässt sich darstellen, dass kein einziges Schreiben des Jugendamtes Deutschlandsberg der Wahrheit entspricht.
Die staatliche Kindeswohlgefährdung wird geduldet als Zwangserziehung unschuldiger Eltern und zur Abschreckung der Bevölkerung: Alle Handlungen von Bezugspersonen, Zwangsobsorgeübertragungen an den Jugendwohlfahrtsträger, werden verstanden, die durch Anwendungen von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen der Kinder und ihrer Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen begehren.
Den Opfern ist der Kontakt zu ihren verschleppten Kindern untersagt.
Dies alles schafft Angst und Hoffnungslosigkeit, es zerstört menschliche Würde und Vertrauen und führt dazu, dass die Opfer lieber sterben möchten (Suizidgefahr) als weiterhin solche Folter unmenschlichen und grausamen Behandlungen zu ertragen.
Die „Gehirnwäsche“ produziert ein psychisches Chaos, das dann einen geistigen Zusammenbruch zur Folge hat, und genau in dieser Phase wird ein Gutachten beantragt. Diese Situation führt dazu, dass Eltern Papiere unterzeichnen, Alimente für ihre verschleppten Kinder zu bezahlen, unterschreiben, dass sie ihre Kinder freiwillig abgegeben haben, weil sie sich überfordert fühlen, zum Teil wurde von Opfern erzählt, dass man Eltern zur Zwangssterilisation zwingen wollte und vieles mehr. Sie tun das gegen ihren eigenen Willen, nur weil sie weitere Folter und unmenschlicher und grausamer Behandlung nicht mehr ertragen können.
In Österreich ist es nicht möglich über die Medien Aufmerksamkeit und Aufklärung zu erlangen.
Die hier zur Anwendung gebrachte Art der Folter ist eine inoffiziell angeordnete Maßnahme, die gegenüber den Einschreitern und ihren Kindern verwendet wird, um sie von ihrem Glauben abzubringen. Einschüchterungen Isolation Deprivation usw. sind dabei weit verbreitete Folterinstrumente.
Die Republik Österreich bedient sich aller bekannten und vieler neuer Methoden von Misshandlung und Folter. Diese ist sowohl direkt als auch indirekt auf das menschliche Bewusstsein gerichtet.
Artikel 2 statuiert die Pflicht der Vertragsstaaten, wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um Folter in allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern. Wie der UN Zivilpakt lässt auch die UN- Antifolterkonvention kein der Derogation vom Folterverbot zu (Artikel 2 Abs 2).
Artikel 4-8 verpflichten die Vertragsstaaten, Folter unter Strafe zu stellen und Folterer zu bestrafen. Es sollen keine Strafbarkeitslücken entstehen.
Artikel 9 verpflichtet zu „weitestgehender“ Amts- und Rechtshilfe zwischen den Staaten.
Informationspflicht zwischen Deutschland und Österreich.
Artikel 10 hält sie zu geeigneter Unterrichtung der zuständigen Behörden und Personen betreffend die Pflichten aus der Konvention an.
Die Vorkehrungen zum Schutz von in Gewahrsam genommenen Personen sind regelmäßig zu überprüfen, Artikel 11.
Gemäß Artikel 12 stellt jeder Vertragsstaat sicher, dass bei hinreichenden Anhaltspunkten gegen mutmaßliche Folterer ermittelt wird.
Artikel 13. Betrifft den Schutz eines möglichen Opfers oder dessen Angehörige, die einen Folterfall zur Anzeige bringen wollen.
Die Staaten haben für ein Recht auf eine wirksame Beschwerde Sorge zu tragen. Die Beschwerde muss umgehend von einer unparteiischen Stelle geprüft werden. Dem möglichen Opfer dürfen durch die Anzeige keine Nachteile entstehen.
Nach Artikel 15. dürfen unter der Folter erpresste Aussagen nicht in einem staatlichen Verfahren verwertete werden.
Artikel 16. Betrifft die partielle Gleichstellung der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit der Folter. Die Staaten sind verpflichtet, auch dies zu verhindern.
Die Artikel 10-13 sind gemäß Artikel 16 ausdrücklich anwendbar.
Die Einschreiter behalten sich vor, die Folterbeschwerde zu ergänzen und Beweis über Folter unmenschliche, grausame und erniedrigende Behandlung und politisch motivierte Sorgerechtsentziehung nachzureichen.
Aus den vorgenannten Gründen wird um Opferschutz sowie um die Registrierungsnummer der Folterbeschwerde bei der österreichischen Präsidentschaftskanzlei gebeten.
Hochachtungsvoll