Fam. Seebald: Beschwerde Ablehnung Wutscher
Familie Seebald
Schulgasse 19
A - 8523 Frauental
mobil: XXX
e-mail: XXX
An die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
Salzamtgasse 3/IV
z.h. Dr. Krenn Gabriele Präsidentin
A - 8010 Graz
Kopie an Präsident Dr. Posch Peter
vorab bei Mail
Betreff: Beschwerde und Ablehnung des Pflichtverteidigers Dr. Herwig Wutscher
Sehr geehrte Präsidentin der Rech(ech)tsanwaltskammer Steiermark Frau Dr. Krenn !
Ich, Barbara Seebald habe am 29. Juni 2010 den Bescheid erhalten das ich Herrn Dr. Herwig Wutscher (R698175) als Verfahrenshelfer zugewiesen habe bekommen für die Hauptverhandlung am 6. Juli 2010, um 11.00 Uhr.
So setzte ich ich mit dem oben genannten Herrn in Verbindung und hatte am 1.Juli ein Erstgespräch mit Herrn Dr. Wutscher, auch eine Vertrauensperson Namens Stückelschweiger Jakob war bei diesem Termin anwesend.
Herr Dr. Erwig Wutscher legte mir sogleich nahe das er wenn er könnte mich ablehnen würde. Auch sagte er zu mir das er kein Geld dafür bekomme für seine Arbeit und er sozusagen diesen Fall übernehmen müsse.
Ebenso erläuterte er das er ein Gespräch mit dem Richter Sprinzel hatte, und das Urteil schon beschlossen wäre. Er gab auch an, dass dieses Strafverfahren bezw. Urteil dann anschießend bei dem derzeitigen Obsorgeverfahren dann gegen mich verwendet werden würde.
Weiteres sprachen wir über einen Beschluss (4 Hv 49/10 f), er behauptete für diesen gäbe es kein Rechtsmittel.
Beim genaueren Durchlesen stellte sich aber ganz etwas anderes heraus.
Die nächste Frage und Äußerung von Ihm, die mir als sehr bedenklich und fragwürdig vorkommt war: „Sand Sie a Nazie?“, das gleiche fragte er auch meine Begleitperson. Dann fing er an von Hitler zu sprechen,.....
Hierzu möchte ich klarstellen das ich keiner politischen Gesinnung angehöre und ich auch niemands Anhänger bin und ich mich auch niemals in dieser Weise geäußert habe.
Es ist nun offensichtlich das es in diesem Falle keine Grundlage für ein annäherndes Vertrauensverhältnis gibt zwischen Dr. Wutscher und mir und somit lehne ich Herrn Dr. Wutscher dringendst als meinen Pflichtverteidiger ab.
Mir ist die Strafprozessordnung bekannt und ich möchte Sie höflichst auf § 142 hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen