Urteil VG Sigmaringen

8 K 399/08

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
Sandkollveien 11, N-3239 Sandelfjord

- Kläger -

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Joachim I. Koch,
Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin, Az.: jhm52

gegen

Universität Tübingen,
vertreten durch den Rektor,
Wilhelmstraße 5, 72074 Tübingen, Az: I/3.1-0532.3-174/03

- Beklagte -

wegen Habilitation u.a.

hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bangert, den Richter am Verwaltungsgericht Frank und den Richter am Verwaltungsgericht Milz sowie durch den ehrenamtlichen Richter Rudolf Hämmerle und die ehrenamtliche Richterin Marianne Menig auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Juni 2010

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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Tatbestand

Der Kläger begehrt u. a. die Erteilung der Habilitation.

Der am 17.05.1935 geborene Kläger erhielt am 10.04.1962 seine Bestallung als Arzt. Nach seiner Promotion im Dezember 1963 erlangte er im Februar 1972 seiner Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin. Die ihm erteilte Approbation wurde mit Bescheid vom 08.04.1986 durch die Bezirksregierung Koblenz widerrufen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz blieb ebenso erfolglos wie sein Antrag auf Zulassung der Berufung. Im Jahr 1992 suchte der Kläger vergeblich um Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt nach. Auch die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Am 22.01.1992 wurde der Kläger vom Amtsgericht Köln rechtkräftig wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt war, die Strafaussetzung nachträglich aber widerrufen wurde. Nach den Feststellungen dieses Urteils hatte der Kläger nach dem Verlust seiner Approbation einen 18-jährigen Mann mit einem Knochenkrebs (Sarkom) im Knie im April und Mai 1989 ärztlich behandelt. Der Kläger hatte ihm erklärt, er leide unter einem „Sportlichkeitskonflikt“. Wenn sich dieser löse, werde auch der Krebs vergehen. 10 Wochen nach der Behandlung musste das Bein oberhalb des Knies amputiert werden. Durch Urteil des Landesgerichts Graz (Österreich) vom 27.07.1993 wurde der Kläger rechtskräftig wegen Verleumdung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiter wurde der Kläger vom Amtsgericht Köln am 09.09.1997 rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen dieses Urteils hatte der Kläger Anfang 1994 einen an Leukämie erkrankten Mann, der nach Auffassung des Klägers an einem „Trennungskonflikt“ gelitten habe, behandelt, welcher dann am 18.05.1995 verstorben war, im Zusammenhang mit der Behandlung einer an Brustkrebs erkrankten Frau hatte der Kläger ebenfalls einen „Trennungskonflikt“ festgestellt und gab ihr den Rat, sich von ihrem damaligen Lebensgefährten zu trennen. Die Frau verstarb am 08.06.1996. Weiter hatte der Kläger ab Februar 1995 ein Kind mit Knochenkrebs behandelt. Er gab den Eltern den Rat, mit ihrem Sohn Urlaub in Spanien zu machen, dann werde alles gut. Das Kind verstarb am 10.01.1996.

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Der Kläger erstrebt seit 1981 seine Habilitation bei der Beklagten. Er reichte mit Schreiben vom 28.10.1981 seine Arbeit „Das Hamer-Syndrom, benannt nach Dirk Geerd Hamer, und die Eiserne Regel des Krebs“ als Habilitationsschrift für eine Habilitation im Fach Innere Medizin bei der medizinischen Fakultät der Beklagten ein. In dieser Habilitationsschrift entwickelt der Kläger eine Theorie über Entstehung, Lokalisation sowie Verlauf und mögliche Therapie einer Krebserkrankung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.12.1986 - 3K 1180/86 - hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Bescheid der Beklagten vom 10.05.1982 auf, mit dem die Habilitation des Klägers abgelehnt worden war, und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Habilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Den weitergehenden Antrag des Klägers, die Beklagte zur Erteilung der Habilitation zu verpflichten, hat das Gericht abgelehnt. Nach diesem Urteil ist die ablehnende Entscheidung über das Habilitationsgesuch von einem im Zeitpunkt der Entscheidung unzuständigen Gremium getroffen worden und deshalb formell rechtswidrig. In der Folgezeit machte der Kläger mehrere Verfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig, welche die Vollstreckung aus diesem rechtskräftigen Urteil betrafen bzw. im Zusammenhang mit dessen Vollstreckung entstanden sind (6 K 93/93, 6 K 838/94, 7 K 2561/94, 7 K 811/95, 8 K 1098/98). Weiter reichte der Kläger in der Folgezeit bei der medizinischen Fakultät der Beklagten verschiedene schriftliche Habilitationsleistungen ein (vgl. z. B. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19.10.1994 - 6 K 93/93 -). Die medizinische Fakultät der Beklagten traf jedoch keine abschließende Entscheidung über die Habilitation des Klägers. Die Beklagte forderte den Kläger u. a. mit Schreiben vom 12.11.1996 auf, den Habilitationsgegenstand abschließend festzulegen und die zu begutachtenden schriftlichen Habilitationsleistungen vorzulegen. Der Kläger forderte wiederholt von der Beklagten, diese möge die Richtigkeit der von ihm entdeckten „Neuen Medizin“ durch so genannte Verifikation, also inhaltliche Überprüfung an hand von Beispielsfällen, selbst nachweisen (vgl. z. B. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 03.05.1994 - 6 K 838/94 -). Im Januar 2001 legte der Kläger eine überarbeitete Fassung seiner Habilitationsschrift aus dem Jahre 1981 mit dem Titel „Kurzfassung der Neuen Medizin“ vor. Darauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2001 mit, eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens sei gegenwärtig nicht möglich. Der Kläger werde mit Haftbefehl gesucht und entziehe sich der Strafverfolgung. Bei einem durchzuführenden Strafverfahren könne sich ein Sachverhalt ergeben, aufgrund dessen der Kläger unwürdig zur Habilitation sei.

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Eine in der Folge vom Kläger erhobene Klage gegen die Beklagte mit dem Ziel, ihm die beantragte Habilitation im Fach Innere Medizin zu erteilen, hilfsweise eine Entscheidung der Universität über die beantragte Habilitation zu erlangen, blieb erfolglos (Urteil der Kammer vom 08.06.2005 - 8 K 610/03 -, juris; Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27.09.2005 - 9 S 1501/05 -). In diesem Urteil wurden im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Klage geäußert, der Zulässigkeitsfrage jedoch offen gelassen. Jedenfalls in der Sache sei davon auszugehen, dass dem Kläger unter der Geltung der Habilitationsordnung vom 02.06.1964, aber auch aufgrund der aktuell gültigen Habilitationsordnung die beantragte Habilitation zwingend zu versagen war. Durch die Habilitation werde die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät begründet und gleichzeitig vom Habilitanden die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Fakultät erworben. Nach der Habilitationsordnung 1964 bestehe keine Möglichkeit zur Habilitation, ohne gleichzeitig Mitglied der Fakultät zu werden und die Lehrbefugnis zu erwerben. Die Lehrbefugnis erlösche aber, wenn ein Privatdozent rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt werde, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes kraft Gesetzes zur Folge habe. Das Landesbeamtengesetz stehe dabei allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung ab, ohne dass dem Dienstherrn eine Prüfungsbefugnis eröffnet wäre. Die Verurteilung sei danach dem Beamten jedenfalls so lange entgegen zu halten, als nicht die Voraussetzungen für eine Tilgung im Bundeszentralregister eingetreten seien. Der Erlöschenstatbestand für die Lehrbefugnis sei vom Kläger durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 09.09.1997 wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verwirklicht. Der Kläger habe aus diesem Grund nicht habilitiert werden können, da die dadurch begründete Lehrbefugnis sofort wieder erlöschen wurde.

Nach dem Urteil der Kammer vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - hat der Kläger erneut beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Vollstreckung aus dem Urteil vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - beantragt (Beschluss vom 31.08.2006 - 4 K 1043/06 -; Beschluss vom 07.11.2006 - 4 K 1317/06 -; Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27.12.2006 - 9 S 2768/06 -). Die Beklagte hat am 02.08.2006 gegen das Urteil vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - Vollstreckungsabwehrklage erhoben (8 K 1132/06). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Urteil vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - verwiesen sowie darauf, dass

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der Kläger durch Urteil des Appellationsgerichts Chambery vom 01.07.2004 - 02/00261 - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei.

Im Rahmen eines Antrags gemäß § 167 VwGO, § 769 ZPO hat das Gericht mit Beschluss vom 28.09.2000 - 8 K 1321/00 - die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage eingestellt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdeverfahren verlief erfolglos (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.11.2006 - 9 S 2407/06 -).

Am 29.02.2008 hat der Kläger im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten (8 K 1132/06) Widerklage erhoben. Diese Widerklage ist abgetrennt worden und ist Gegenstand der vorliegenden Klage, die unter dem Aktenzeichen 8 K 399/08 geführt wird.

Mit Urteil der Kammer vom 12.03.2008 - 8 K 1132/06 - ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - für unzulässig erklärt worden. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der dem Kläger mit Urteil vom 17.12.1986 zugesprochene Anspruch auf Neubescheidung mit dem rechtskräftigen Urteil vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - ein nachträglich entstandener zwingender Versagungsgrund entgegenstehe. In dem Urteil vom 09.06.2005 sei für die Beteiligten gemäß § 121 VwGO verbindlich entschieden worden, dass der Kläger wegen der zeitlich nach dem Urteil vom 07.12.1986 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen nach den maßgeblichen habilitationsrechtlichen Vorschriften von der Beklagten nicht habilitiert werden könne. Der Anspruch auf Fortführung des Habilitationsverfahrens mit dem Ziel der Neubescheidung setze das Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Habilitation voraus. Deshalb sei dieser Anspruch so lange nicht durchsetzbar, wie der im Urteil vom 09.06.2005 festgestellte Versagungsgrund bestehe. Dies sei - jedenfalls bezogen auf die strafgerichtliche Verurteilung durch das AG Köln vom 09.09.1997 - gegenwärtig weiterhin der Fall. Die in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2008 erneut erhobene Widerklage sei unzulässig. Denn die identische Klage mit denselben Streitgegenständen sei bereits mit Schriftsatz vom 29.02.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig gemacht worden und werde nach erfolgter Abtrennung als eigenständiges Verfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 399/08 geführt. Die vom Kläger gegen dieses Urteil beantragte Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.08.2009 - 9 S 1710/08 -).

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Zur Begründung der vorliegenden Klage (abgetrennte Widerklage vom 29.02.2008) hat der Kläger u. a. ausführen lassen: Die Beklagte verwehre ihm entgegen dem zu vollstreckenden Urteil seit 1986 die Bescheidung im Habilitationsverfahren durch das zuständige Gremium. Es habe zudem seit 1989 Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, dass der sachliche Inhalt der Habilitation nur durch Reproduktion am nächst besten Fall zwingend zu prüfen sei. Auch dieses habe die Beklagte bis heute nicht getan. Indem die Beklagte ihn seit 27 Jahren unbeschieden gelassen habe, seit sie aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zwingend verpflichtet, ganz in seinem Sinne zu entscheiden. Die Beklagte habe ihr Recht verwirkt, anders zu entscheiden, als es von ihm im Habilitationsverfahren beantragt worden sei. Dies gelte unabhängig von Fragen eines etwaigen zwingenden Versagungsgrundes. Die betreffende strafrechtliche Verurteilung sei 1997 eingetragen worden. Selbst bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte das Verfahren 16 Jahre lang verschleppt. Alles dies führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten. Angesichts dieses Umstands und des bisherigen Verlaufs könne das Gericht die Willenserklärung der Beklagten ersetzen und die Habilitation unmittelbar selbst aussprechen. Er sei jedoch allein mit seiner Habilitierung noch nicht saturiert. Vielmehr sei er so zu stellen, als hätte ihn die Beklagte ordnungsgemäß habilitiert. Hierzu gehöre eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Habilitation. Dies sei für seine wissenschaftliche Reputation von großer Bedeutung. Bereits seit 1989 seien sich das Gericht, die Beklagte und er einig gewesen, dass seine Thesen nur durch Reproduktion am nächst besten Fall verifiziert bzw. falsifiziert werden könnten. Hierzu sei die Beklagte mit einer Frist von 14 Tagen zu verpflichten. Die Frist sei angemessen, nachdem seitens der Beklagten erklärt worden sei, dass solches jedenfalls innerhalb von drei Tagen unternommen werden könne. Außerdem habe sich die Beklagte bislang ohne jeden erkennbaren Grund geweigert, die von ihm herbeigeschafften 30 öffentlichen Verifikationen im Rahmen des Habilitationsverfahrens anzuerkennen. Auch hierauf habe er einen Anspruch zum Zweck der Satifikation vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens, welches rechtswidrig und überlang gewesen sei. Er verweise auf einen Aufsatz in der Fachzeitschrift The Scientific World Journal (2005) S., 93-102 von Dr. Sören Ventegodt, Prof. Niels Jörgen Andersen und Prof. Dr. Joav Merrick. In diesem Aufsatz würden zwei der fünf von ihm postulierten naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten besprochen, als zutreffend erkannt und als mit dem derzeitigen Kenntnisstand der ganzheitlichen Medizin übereinstimmend bezeichnet. Es werde darin gefordert, ihn in der Forschungsgemeinschaft zu rehabilitieren. Wie er bereits wiederholt vorgetragen habe, seien seine Erkenntnisse bereits seit dem Jahre 1981 an ver-

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schiedenen Orten überprüft worden und dabei für richtig befunden worden. So seien zum Beispiel seine Erkenntnisse in Israel zur Richtschnur medizinischen Handeins geworden.

Dies habe dazu geführt, dass die Krebstodhäufigkeit in Israel um mehr als den Faktor 100 niedriger sei als in Deutschland und in der EU. Dies alles sei der Beklagten nicht verborgen geblieben. Der damalige .Justiziar der Beklagten, Herr Schwarzkopf, habe ihm im Jahre 1986 verraten, dass die Beklagte seine Thesen sofort und mehrmals hinter verschlossenen Türen überprüft und für richtig befunden habe. Damit liege die Täuschung und Unterdrückung von Erkenntnissen offen zu Tage. Dies habe zu unnötigen Todesfällen geführt, die in die Millionen bzw. Milliarden gehen. Möglicherweise erscheine seine Darstellung auf einen unbefangenen Dritten fantastisch. Man könne aber die Gewaltigkeit der betroffenen wirtschaftlichen Interessen erahnen, wenn man erwäge, wie hoch der Umsatz und der Gewinn verschiedener Pharmaunternehmen sei, die mit - nach seinen Erkenntnissen - weitgehend überflüssigen Zellgiften erzielt werden würden. So habe im Oktober 1981 der größte Betrug der Menschheitsgeschichte eingesetzt und der größte „Holoschächt der Weltgeschichte“. Milliarden Patienten auf der ganzen Welt hätten diesen Betrug aus religiösem Wahn mit dem Leben bezahlt. Denn von da ab sei die Germanische Neue Medizin, damals noch Neue Medizin, nicht mehr eine Sache der Wissenschaft gewesen. sondern eine Sache des weltweiten Judentums. Das obligate Gebrüll der jüdischen Gossenjournaille laute: „Scharlatan, Scharlatan!“. „Und dass das die (jüd.?) Richter in Sigmaringen alle nicht gewusst haben, und die jüd. Professoren in Tübingen, und die jüd. Onkologen weltweit (die meisten sind jüd. Glaubens), das glaubt doch niemand mehr. Wie das auch ausgehen mag - die Mitschuld an diesem größten Verbrechen der Menschheitsgeschichte, die wird das VG Sigmaringen nie mehr los.“ Sein Feststellungsbegehren sei damit begründet, dass verschiedene Professoren der Beklagten seine Thesen vielmals hinter verschlossenen Türen geprüft hätten und die Erkenntnis, dass seine Thesen zutreffend seien, vorsätzlich und vollkommen entgegen dem gesetzlichen Auftrag eines Professors zur Wissensmehrung und Wissensverbreitung unterdrückt hätten. Verschiedene Spruchkörper des VG Sigmaringen bzw. deren Mitglieder hätten rechtswidrig gehandelt, insbesondere habe der im Klageantrag genannte Richter Bangert maßgeblich an dieser Erkenntnisunterdrückung mitgewirkt. Sein Feststellungsinteresse bestehe darin, dass sich aus einer entsprechenden Feststellung wirtschaftliche Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten und ihren Helfern ergeben könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten der Klagebegründung wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.06.2010 nebst Anlagen verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

seine Habilitation sofort zu verfügen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihn umgehend zu habilitieren,

ferner, nicht nur hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, durch Reproduktion am nächst besten Fall innerhalb von 14 Tagen die vom Kläger in seiner eingereichten letzten Fassung der Habilitationsschrift vertretene Neue Medizin, heute Germanische Neue Medizin, zu überprüfen (verifizieren/falsifizieren),

die Beklagte zu verpflichten, die 30 öffentlichen Verifikationsurkunden betreffend die Germanische Neue Medizin, sämtlich der Beklagten vorliegend und enthalten in der Gerichtsakte VG Sigmaringen 8 K 610/03, anzuerkennen,

festzustellen, dass seit 1989 durch Täuschungen und Unterdrückung von Erkenntnissen (also - untechnisch - Betrug) sowohl durch die Beklagte als auch durch die Spruchkörper verschiedener Gerichte bzw. deren Mitglieder, darunter Richter am VG Sigmaringen Bangert, die Habilitation des Klägers zu Unrecht vereitelt worden ist,

festzustellen, dass offenbar schon im Oktober 1981 bei der Beklagten die Richtigkeit der (Germanischen) Nauen Medizin bekannt war,

die Beklagte zu verpflichten, seine Habilitation rückwirkend ab Oktober 1981 zu erteilen,

die Beklagte zu verpflichten, sofort eine kleine Universitätsklinik, wenn möglich die alte HNO-Klinik, zur Verfügung zu stellen, wo unter seiner Leitung Patienten nach der Germanischen Heilkunde (Germanische Neue Medizin) behandelt werden können.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verfahren 8 K 1132/06 sowie auf den Inhalt des Urteils vom 09.062005 - 8 K 610/03 -.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 1132/06, 8 K 1321/06, 4 K 1317/06, 4 K 1043/06, 8 K 610/03, 6 K 838/94, 6 K 93/93 und 3 K 1180/86 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat mit allen Anträgen keinen Erfolg.

Soweit der Kläger beantragt,

seine Habilitation sofort zu verfügen,

die Beklagte zu verpflichten, seine Habilitation rückwirkend ab Oktober 1981 zu erteilen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihn umgehend zu habilitieren,

ist seine Klage bereits aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - unzulässig. In diesem Urteil vom 09.06.2005 wurde seine Klage mit den Anträgen, ihm die beantragte Habilitation im Fach Innere Medizin zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über die beantragte Habilitation zu entscheiden, als unbegründet zurückgewiesen. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.09.2005 - 9 S 1501/05 - als unbegründet abgelehnt. Damit ist in dem Urteil vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - für die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO verbindlich entschieden worden, dass der Kläger wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen nach den maßgeblichen habilitationsrechtli-

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chen Vorschriften von der Beklagten nicht habilitiert werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 -, juris: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1501/05 -; Urteil der Kammer vom 12.03.2008 - 8 K 1132/06 -: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2009 - 9 S 1710/08 -). Aufgrund des Urteils vom 09.06.2005 steht rechtskräftig fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Habilitation hat, so dass diese weder unmittelbar vom Gericht auszusprechen ist, noch die Beklagte vom Gericht zu verpflichten ist, ihm die Habilitation rückwirkend ab Oktober 1981 zu erteilen oder - zumindest - über die beantragte Habilitation zu entscheiden. Es ist weder vom Kläger dargetan worden, noch ist es sonst ersichtlich, dass sich seit dem Urteil vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Klägers geändert hätte. Sämtliche, von ihm zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Habilitation behaupteten Umstände beziehen sich auf angebliche Gegebenheiten, die wenn man sie zu Gunsten des Klägers als gegeben ansehen würde - so auch schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 anzutreffen gewesen wären. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe das Habilitationsverfahren seit 1981 verschleppt, weshalb aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keine andere Entscheidung als seine Habilitation möglich sei.

Die mit den drei genannten Anträgen verfolgte Klage des Klägers mit dem Ziel der Habilitierung ist nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. Eine Fortführung des Habilitationsverfahrens, eine Neubescheidung seines Habilitationsantrages oder eine Erteilung der Habilitation ist bereits wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 1997 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten jedenfalls bis zur Tilgungsfähigkeit dieser Verurteilung aus dem Bundeszentralregister, also zumindest bis 2012, aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Kammer hat hierzu bereits in dem Urteil vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - u. a. das Folgende ausgeführt:

Der Kläger hat jedenfalls weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Habilitation noch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Habilitationsgesuchs durch die beklagte Universität zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Habilitationsordnung der beklagten Universität in ihrer Fassung vom 02.06.1964, nicht die derzeit gültige Habilitationsordnung vom 03.09.2003. Letztere enthält in § 18 Abs. 2 eine Übergangsbestimmung dergestalt, wonach sie sich keine Geltung für Habilitationsverfahren zumisst, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beantragt wurde. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn der Bewerber schriftlich die Anwendung der neuen Habilitations-

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ordnung beantragt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger mit der gegenständlichen Klage sein bereits Im Jahre 1981 an die Universität T. herangetragenes Begehren auf Erteilung der Habilitation weiter verfolgt. Zwar hat der Kläger nach Aktenlage über bestimmte Zeiträume dieses Begehren nicht aktiv weiter verfolgt, es lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Begehren - wenn auch nur zeitweise - von ihm endgültig aufgegeben worden wäre.

Ohne Rechtsfehler geht die Beklagte davon aus, dass dem Kläger unter Geltung der Habilitationsordnung vom 02.06.1964 die beantragte Habilitation zwingend zu versagen war. In Übereinstimmung mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Habilitationsordnung 1964 vom Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Konzeption bestimmt § 1 der vorgenannten Habilitationsordnung, dass durch die Habilitation - also uno acto - die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät begründet und gleichzeitig vom Habilitand die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Fakultät erworben wird. Die Habilitationsordnung 1964 sieht ausdrücklich keine Möglichkeit vor, lediglich den Titel eines Dr. habil als akademischen Grad zu erwerben, ohne gleichzeitig Mitglied der Fakultät zu werden und die Lehrbefugnis zu erwerben. Gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 erlischt die Lehrbefugnis, wenn ein Privatdozent rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Bestimmung verweist somit auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes, wonach das Beamtenverhältnis eines Landesbeamten dann erlischt, wenn er im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das Landesbeamtengesetz stellt dabei allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung ab, ohne dass dem Dienstherrn eine Prüfungsbefugnis eröffnet wäre, ob der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat bzw. ob das Urteil aus anderen Gründen unrichtig ist. Unerheblich ist ferner, zu welchem Zeitpunkt die dem Strafurteil zugrundeliegenden Taten begangen wurden, die Verurteilung ist dem Beamten jedenfalls so lange entgegenzuhalten, als nicht die Voraussetzungen für eine Tilgung im Bundeszentralregister eingetreten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG im übrigen auch der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Landesdienst entgegen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 09.09.1997 wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verwirklicht. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt nicht habilitiert werden, da gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 die dadurch begründete Lehrbefugnis sofort wieder erlöschen würde. Das Gericht teilt die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung von 1864 nicht. Diese Vorschrift knüpft nach dem oben Gesagten an hergebrachte Regelungen des Beamtenrechts an, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. umfassend BVerwG, Beschluss vom 30.04.1980 - BVerwG 2 B 35.80 -, Buchholz 232 Nr. 5 zu § 48 BBeamtG -). Insbesondere hält sie den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stand, welcher im übrigen auch im Beamtenrecht gilt, selbst wenn im Beamtenrecht die Garantie des Art. 12 GG, auf den sich der Klägerbevollmächtigte beruft, nicht im Vordergrund steht. Dass der universitäre Satzungsgeber an den Inhaber einer Lehrbefugnis nach seinen moralischen Qualitäten ähnliche Anforderungen stellt wie an einen Landesbeamten, ist

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rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 31.05.1990 - 7 CB 28/89 -). Dahingestellt kann deshalb letztendlich bleiben, ob der Kläger durch die strafgerichtlich abgeurteilten Handlungen auch die Voraussetzungen für die Entziehung des Dr.-Grades wegen Unwürdigkeit erfüllt, welcher gem. § 2 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 Zulassungsvoraussetzung für das Habilitationsverfahren ist. Für eine Unwürdigkeit des Klägers zum Führen des Dr.-Grades spricht jedoch, dass es sich um schwere vorsätzliche und berufsbezogene Straftaten handelt, welche gerade bei einem Mediziner den Unwert einer Durchschnittsstraftat weit übersteigen (vgl. zu diesem Maßstab für die Unwürdigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1981 - IX 1496/79 -).

Eine andere Betrachtung ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn wie von der Beklagten vorgeschlagen der Prüfung die aktuell gültige Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät vom 03.09.2003 zugrunde gelegt wird. Vielmehr begründet der oben dargestellte Sachverhalt gem. § 6 Abs. 5 der aktuell gültigen Habilitationsordnung ein Zulassungshindernis. Gem. Satz 2 dieser Bestimmung ist die Zulassung zum Habilitationsverfahren zwingend zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 5 und 6 Universitätsgesetz führen würden. Die Zulassung kann im Ermessenswege im übrigen versagt werden, wenn bei einem Privatdozenten Gründe für einen Widerruf der Lehrbefugnis im Sinne von § 80 Abs. 5 Nr. 2 und 3 Universitätsgesetz vorlägen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Universitätsgesetz die Lehrbefugnis eine Privatdozenten dann erlischt, wenn ein Beamter aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Amtsstellung verlustig ginge, mithin die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Universitätsgesetz zum 01.01.2005 durch das Landeshochschulgesetz abgelöst wurde, da es sich insoweit um eine statische Verweisung auf die Bestimmungen des damals gültigen Universitätsgesetzes handelt, welche lediglich den materiellen Maßstab für das Erlöschen der Lehrbefugnis eines Privatdozenten enthalten. Im Übrigen spricht einiges für die Ansicht der Beklagten, wonach die Regelungen des § 80 Universitätsgesetz gemäß der Übergangsbestimmung in § 20 zu Art. 27 des Landeshochschulgesetzes bis zum Erlass entsprechender Regelungen in den Habilitationsordnungen aufgrund von § 39 Abs. 5 LHG weiter gelten.

Den gegen dieses Urteil vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - vom Kläger eingereichten und ausführlich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.09.2005 - 9 S 1501/05 - als unbegründet abgelehnt (vgl. insbesondere auch das Urteil der Kammer vom 12.03.2008 - 8 K 1132/06 - und den hierzu ergangenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.08.2009 - 9 S 1710/08 -).

Die auf Habilitation gerichtete Klage ist aber nicht nur wegen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers unbegründet, sondern auch deshalb, weil dem Kläger ein unmittelbar auf Habilitation gerichteter Rechtsanspruch nicht zusteht (vgl. hierzu bereits ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 -). Ein Anspruch,

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dass über ein Habilitationsantrag entschieden wird, entwickelt sich nicht von selbst durch bloßen Zeitablauf in einen Anspruch auf Habilitation fort. Die Rechtsordnung stellt hinreichende und wirksame Mittel zur Verfügung, um einen Anspruch auf Bescheidung oder Neubescheidung eines Habilitationsantrages durchzusetzen. Im Übrigen wäre eine unmittelbare Habilitation des Klägers zugleich aus mehreren Gründen rechtswidrig, weshalb ein hierauf gerichteter Anspruch von vornherein ausscheidet.

Hinsichtlich der Anträge,

die Beklagte zu verpflichten, durch Reproduktion am nächst besten Fall innerhalb von 14 Tagen die vom Kläger in seiner eingereichten letzten Fassung der Habilitationsschrift vertretene Neue Medizin, heute Germanische Neue Medizin, zu überprüfen (verifizieren/falsifizieren), die Beklagte zu verpflichten, die 30 öffentlichen Verifikationsurkunden betreffend die Germanische Neue Medizin, sämtlich der Beklagten vorliegend und enthalten In der Gerichtsakte VG Sigmaringen 8 K 610/03, anzuerkennen,

ist die Klage jedenfalls unbegründet. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Habilitation und damit auch keinen Anspruch auf Fortführung eines Habilitationsverfahrens. Folglich kann der Kläger aus der von ihm beantragten Habilitation und dem Habilitationsverfahren auch keine sonstigen Ansprüche gegenüber der Beklagten ableiten. Auch außerhalb eines Habilitationsverfahrens existiert keine Anspruchsgrundlage, die geeignet wäre, das mit diesen beiden Verpflichtungsanträgen verfolgte Begehren des Klägers zu stützen. Ein Bürger hat gegenüber einer staatlichen Hochschule keinen Anspruch darauf, dass diese sich in einer bestimmten Weise mit dessen Theorien auseinandersetzt, diese überprüft oder die angeblichen Überprüfungen durch Dritte anerkennt. Soweit der Kläger u. a. behauptet, bereits seit 1989 seien sich das Gericht, die Beklagte und er einig gewesen, dass der sachliche Inhalt der Habilitation nur durch Reproduktion am nächst besten Fall zwingend zu prüfen sei bzw. dass seine Thesen nur durch Reproduktion am nächst besten Fall verifiziert bzw. falsifiziert werden könnten, kann nach Aktenlage ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet hätte, diese Überprüfung selbst vorzunehmen. So hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen u. a. mit Beschluss vom 03.05.1994 - 6 K 838/94 - entschieden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Durchführung einer Verifikationsprüfung oder Reproduzierbarkeitsprüfung

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hat (vgl. hierzu den bestätigenden Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.05.1994 - 9 S 1377/94 -).

Der Antrag des Klägers,

die Beklagte zu verpflichten, sofort eine kleine Universitätsklinik, wenn möglich die alte HNO-Klinik, zur Verfügung zu stellen, wo unter seiner Leitung Patienten nach der Germanischen Heilkunde (Germanische Neue Medizin) behandelt werden können,

ist gleichfalls unbegründet. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage, die den geltend gemachten Anspruch stützen könnte, ist weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden, noch ist eine solche Anspruchsgrundlage für das Gericht erkennbar. Außerdem stünde einem solchen Anspruch zwingend entgegen, dass die dem Kläger 1962 erteilte Approbation bereits mit Bescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 08.04.1986 widerrufen worden ist, so dass es seitdem dem Kläger unter Strafandrohung (vgl. § 5 des Heilpraktikergesetzes) untersagt ist, in Deutschland die Heilkunde auszuüben.

Der auf die Feststellung gerichtete Antrag des Klägers,

dass offenbar schon im Oktober 1981 bei der Beklagten die Richtigkeit der (Germanischen) Neuen Medizin bekannt war,

ist unzulässig. Es fehlt bereits an einem feststellungsfähigen streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss die „Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite ver-

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langen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1/09 -, NVwZ 2009, 1170 m.w.N.). Bei dem streitigen Feststellungsantrag geht es nicht um ein in diesem Sinne bereits konkretisiertes streitiges Rechtsverhältnis. Es ist weder zu erkennen, auf welche bestimmten Rechtsnormen sich der Kläger beruft, noch der hinreichend konkrete Sachverhalt, auf den diese Normen hin anzuwenden wären, noch die sich aus dieser Rechtsbeziehung heraus ergebenden bestimmten Rechtsfolgen. Wie sich u. a. eindeutig bereits aus dem Urteil des VG Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - ergibt, lehnte der Habilitationsausschuss der Medizinischen Fakultät nach erfolgter Begutachtung der vom Kläger eingereichten Habilitationsschrift und nach abschließender Diskussion die Anerkennung der eingereichten Arbeit des Klägers als Habilitationsleistung einstimmig ab. Hiervon ausgehend ist unklar, welche Rechtsnormen der Kläger auf welchen konkreten Sachverhalt angewendet wissen will. So ist auch unklar, wie sich eine Rechtsbeziehung zu der Beklagten daraus ergeben soll, dass jemand bei der Beklagten „offenbar schon im Oktober 1981“ die Richtigkeit der (Germanischen) Neuen Medizin bekannt gewesen sein soll. Das Fehlen eines streitigen konkreten Rechtsverhältnisses verdeutlicht auch der Umstand, dass der so formulierte Feststellungsantrag auch deshalb unzulässig ist, weil er von dem Gericht etwas verlangt, was in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist. Außerdem fehlt es an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung, da ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im Hinblick auf den streitigen Feststellungsantrag nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche konkreten rechtlichen Folgen sich aus einer solchen Feststellung, wie sie vom Kläger begehrt wird, ergeben können oder welche sonstigen schutzwürdigen Vorteile der Kläger aus einer solchen Feststellung ziehen könnte. Soweit er zur Begründung seines Feststellungsinteresses geltend macht, dass sich aus einer entsprechenden Feststellung wirtschaftliche Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten und ihren Helfern ergeben könnten, kann der Kläger sich insoweit unmittelbar mit einer Amtshaftungsklage an das zuständige ordentliche Gericht wenden (Artikel 34 GG, § 839 BGB). Darüber hinaus ist unklar, welchen Schaden der Kläger ersetzt bekommen möchte und ob eine Amtshaftungsklage mit hinreichender Gewissheit zu erwarten ist. Unabhängig davon ist der vorliegende Feststellungsantrag auch deshalb unzulässig, weil im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung bzw. Rechtsbetroffenheit des Klägers von vornherein ausscheidet (vgl. zu diesem Erfordernis z. B. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38/09 -, juris; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32/94 -, NJW 1996,

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139; Terhechte, in Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl., § 43 VwGO RdNr. 54 f.). Eine betroffene Rechtsposition des Klägers, insbesondere eine solche, die unabhängig von dem Habilitationsverfahren bestehen könnte, kommt nach dem bereits Gesagten jedoch offensichtlich nicht in Betracht.

Auch der auf die Feststellung gerichtete Antrag des Klägers,

dass seit 1989 durch Täuschungen und Unterdrückung von Erkenntnissen (also untechnisch - Betrug) sowohl durch die Beklagte als auch durch die Spruchkörper verschiedener Gerichte bzw. deren Mitglieder, darunter Richter am VG Sigmaringen Bangert, die Habilitation des Klägers zu Unrecht vereitelt worden ist,

ist unzulässig. Dieser Feststellungsantrag wäre nur begründet, wenn dem Kläger (ununterbrochen) seit 1989 ein Rechtsanspruch auf Habilitation zustehen würde, denn nur dann könnte davon gesprochen werden, dass dem Kläger seit 1989 zu Unrecht die Habilitation versagt worden ist. Damit steht diesem Feststellungsantrag aber bereits die materielle Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.03.2008 - 8 K 1132/06 - und vom 09.06.2005 - 8 K 610/03 - entgegen. Zudem ist bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.12.1986 - 3 K 1180/86 - ausgeführt worden, dass und warum der Kläger seinerzeit lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung seines Habilitationsantrages hatte. Aus diesen drei Urteilen ergibt sich in der Gesamtschau außerdem auch inhaltlich, dass und warum dem Kläger nicht seit 1989 (bis heute) ein Anspruch auf Habilitation zusteht. Überdies fehlt es an einem feststellungsfähigen, d. h. hinreichend konkretisierten streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Angesichts der zeitlichen und inhaltlichen Weite des Antrags, der Art und Zahl der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten und der damit einhergehenden Unbestimmtheit und Komplexität des Streitgegenstandes ist nicht zu erkennen, inwiefern es hier um die „Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt“ geht. Außerdem fehlt es an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung, da ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im Hinblick auf den streitigen Feststellungsantrag auch hier nicht vorliegt. Soweit der Kläger zur Begründung seines Feststellungsinteresses geltend macht, dass sich aus einer entsprechenden Feststellung wirtschaftliche Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten und ihren Helfern ergeben könnten, kann der Kläger sich insoweit unmittelbar mit einer Amtshaftungsklage an das zuständige ordentliche Gericht wenden (Artikel 34 GG,

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§ 839 BGB). Darüber hinaus ist unklar, welchen Schaden der Kläger ersetzt bekommen möchte und ob eine Amtshaftungsklage mit hinreichender Gewissheit zu erwarten ist Unabhängig davon ist der vorliegende Feststellungsantrag auch deshalb unzulässig, weil im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung des Klägers nach dem bereits Gesagten von vornherein ausscheidet. Das Fehlen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses und der Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung rührt hier auch daher, dass der Kläger gegenüber der Beklagten festgestellt haben möchte, dass „auch durch die Spruchkörper verschiedener Gerichte bzw. deren Mitglieder, darunter Richter am VG Sigmaringen Bangert, die Habilitation des Klägers zu Unrecht vereitelt worden ist“. Es ist rechtlich kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte mit einem solchen Feststellungsantrag belastet werden sollte, denn die Überprüfung der Richtigkeit richterlicher Handlungen und Entscheidungen ist allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Habilitation gegen eine Vielzahl von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

 

lassen (§ 67 Verwaltungsgerichtsordnung, §§ 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz).

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Grande darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen (Hausanschrift: Schubertstraße 11, 68165 Mannheim; Postanschrift: Postfach 103264, 68032 Mannheim). Über die Zulassung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Anschriften des Verwaltungsgerichts:

Hausanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen Postanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 1652, 72486 Sigmaringen.

Bangert   Frank    Milz


8 K 399/08

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
Sandkollvelen 11, N-3239 Sandelfjord

- Kläger -

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Joachim I. Koch,
Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin, Az: jhm52

gegen

Universität Tübingen,
vertreten durch den Rektor,
Wilhelmstraße 5, 72074 Tübingen, Az: 1/3.1-0532.3-174103

- Beklagte -

wegen Habilitation u. a.

hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bangert, den Richter am Verwaltungsgericht Frank und den Richter am Verwaltungsgericht Milz

am 28. Juni 2010

beschlossen:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

Entsprechend Nr. 18.8 des Streitwertkatalogs 2004 (VBIBW 2004, 467) ist der Streitwert betreffend die drei Anträge auf Habilitation einheitlich mit 20.000,00 Euro zu bemessen, die weiteren fünf Klagebegehren werden mit je 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert) bewertet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig,

-2-

wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen.

Anschriften des Verwaltungsgerichts:

Hausanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen Postanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 16 52, 72486 Sigmaringen.

Bangert   Frank    Milz

ARCHIV - 2010
Ereignisse des Jahres 01.01. - Dr. Hamer – Universität Sandefjord 01.01. - Fam. Seebald: Dr. Hamer an BH Müller 03.01. - Dr. Hamer an Freunde 04.01. - Dr. Hamer AIDS-Buch 04.01. - Fam. Seebald: Lagebericht 09.01. - Der religiöse Wahnsinn 16.01. - Presse: Opfer und Medienstar 18.01. - Report München: Todesfalle GNM 20.01. - Fall Schlömer 23.01. - Fam. Seebald: Protokoll über Kindesentführung 27.01. - Fam. Seebald: Bericht Kindesentführung 27.01. - Fam. Seebald: Dr. Hamer / Kindesentführung 27.01. - Dr. Hamer an Bürgermeister von Sandefjord 29.01. - ORF: Tödliche Leugnungen 04.02. - Dr. Hamer an StA München 05.02. - Kl. Zeitung: Geburtstag Muriel 07.02. - Dr. Hamer an Report München 11.02. - Dr. Hamer – Das Spiel ist aus 11.02. - Grazia: Dr. Tod kehrt zurück 13.02. - Kronen Zeitung: Gefährliche Wunderheiler 15.02. - Susanne Rehklau: Mutter an StA München 22.02. - WELT: USA zum HIV-Test 25.02. - Pilhar an BH Müller 25.02. - BH Müller an Pilhar 25.02. - Fam. Seebald: Dr. Hamer Stellungnahme 01.03. - Staatlich befohlene Kindesentführung 05.03. - Wahrheiten.org: Gerichtsurteil zur Schulmedizin 17.03. - Fam. Seebald: Dr. Hamer Offener Brief 30.03. - Fam. Seebald: Lagebericht 30.03. - Süddeutsche: WHO empfiehlt Beschneidung 01.04. - Fam. Seebald: Mutter an BP Fischer 02.04. - Fam. Seebald: Mutter an Rosenkranz 02.04. - Fam. Seebald: Dr. Hamer an Rosenkranz 04.04. - Fam. Seebald: Pilhar an BP Fischer 05.04. - Fam. Seebald: Pilhar an Rosenkranz 20.04. - Aktenvermerk Pilhar 25.04. - Fam. Seebald: Dr. Hamer an Rosenkranz 25.04. - Fam. Seebald: Folterbeschwerde 19.05. - VG Sigmaringen an RA Koch 01.06. - Straßen Gazette: Muriel 05.06. - Fam. Seebald: Dr. Hamer an LG Graz 09.06. - Fam. Seebald: Prozessbeobachter 14.06. - RA Koch an VG Sigmaringen 15.06. - Dr. Hamer an VG Sigmaringen 15.06. - RA Koch an Dr. Hamer 15.06. - RA Koch an VG Sigmaringen 25.06. - Urteil VG Sigmaringen 25.06. - Fam. Seebald: Dr. Hamer an Richter Sprinzel 29.06. - Schwäb. Tagblatt: Uni Tübingen Jun. - Fam. Seebald: Ablehnung von Dr. Wutscher 05.07. - Profil: AIDS-Mythos 06.07. - Fam. Seebald: Interview mit Mutter 06.07. - Kl. Zeitung: Haft für Mutter 07.07. - Dr. Hamer – Der Paukenschlag 08.07. - RA Koch an Dr. Hamer 14.07. - Fam. Seebald: Pilhar an LG Graz 19.07. - ORF: Bill Gates für Beschneidung 05.09. - Hohenzollern an Pilhar 06.09. - Fam. F: Asylantrag 07.09. - Fam. F: RA Tvedt an Uni XXX 08.09. - Dr. Hamer an VG Baden Württemberg 15.09. - Fam. F: Dr. Hamer Gutachten 17.09. - Gutachten der Germanischen Neuen Medizin 21.09. - Dr. Hamer Gerichtsentscheidung 12-Jährige 25.09. - Fam. F: Abreise 28.09. - Pilhar an Hohenzollern Okt. - Dr. Hamer an Hohenzollern 17.10. - Dr. Hamer an VG Baden-Württemberg 17.10. - Dr. Hamer an VG Baden-Württemberg 04.11. - Fam. F: Betrug 08.11. - Nachruf für Prof. Niemitz 15.11. - Universität Sandefjord Konzeption 18.11. - Dr. Hamer an Freunde / Organ-Atlanten
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