Mendel an Oberstaatsanwalt

Mendel
Rechtsanwalt

An den
Leitenden Oberstaatsanwalt
Am Justizzentrum 13
50939 Köln

per Telefax: 0221 4774050

Dienstaufsichtsbeschwerde Dr. Hamer, zum Az.: 31 E – 3 (3762)

Im obigen Verfahren haben wir die Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes vom 10.11.1999 dem Mandanten zugeleitet.

Namens und in Vollmacht des Angeklagten erheben wir nunmehr gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt

Dienstaufsichtsbeschwerde.

Mit dem dortigen Schreiben sind erhebliche Dienstpflichten in erheblicher Wiese verletzt worden.

1. Gegenstand unserer Beschwerde war das Verhalten der Dezernentin. Diese hatte sich trotz vielfacher Erinnerung nicht um die Vervollständigung der hier im Verfahren vorliegenden Behandlungsunterlagen, das Kind Olivia betreffend, bemüht, sie hatte auch den tatsächlichen neuen Umstand aus dem Jahre 1998, nämlich die wissenschaftliche Verifikation der Neuen Medizin nicht sachlich verwertet.

Insoweit der Herr Leitende Oberstaatsanwalt keinerlei Anlaß sieht, sich um Aktenvervollständigung und weitergehende Befassung insbesondere mit der Bestätigung der Universität Trnava sieht, verletzt auch er Dienstpflichten.

Eine besondere Verpflichtung, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, sämtliches Ermittlungsmaterial auch der Akte zuzuführen, ergibt sich daraus, daß dem Staatsanwalt bekannt ist, daß der Angeklagte seine Verteidigung aufbaut gerade auf den fehlenden Unterlagen, das Kind Olivia betreffend, im übrigen sich – was auf der Hand liegt – insbesondere mit der Verifikation durch die Universität Trnava/Bratislava gegen die Angriffe der Schulmedizin zur Wehr setzt.

Hier geht es im wesentlichen um die Frage der Körperverletzung Olivia. Nun ist ja nicht irgendwem z.B. die Hand ausgerutscht, so daß er hierdurch eine Körperverletzung begangen haben könnte. Hier soll ein Kind in bestimmter Weise, nämlich in Abweichung von den Vorgaben der schulmedizinischen Onkologie, behandelt worden sein, und hierin und gerade deshalb soll bei behaupteter "schlechterer" Behandlung eine Körperverletzung liegen.

Hier ist es also nicht so einfach, wie z.B. bei der einfachen "Ohrfeige", die ohnehin jeden Zweifel den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Hier geht es statt dessen um die Frage, ob denn irgendeine Medizin berechtigt für sich in Anspruch nehmen kann, eine bestimmte Behandlung vorzugeben und bei Abweichung von dieser Eigenen-Behandlung anderweitige Behandler – ohne weiteren Nachweis – zu beschuldigen und zu verurteilen, falsch behandelt zu haben.

Im Kern geht es also hier um die Frage, ob unsere Schulmedizin, insbesondere die schulmedizinische Onkologie, quasi ein Recht, einen Anspruch, ein Monopol für die Behandlung und ebenso, für den Fall der Abweichung, für die Bestrafung hat.

Daß es so nicht sein dürfte, versteht sich eigentlich von selbst.

Wenn es aber denn so ist, ergibt sich eine erhöhte Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu vollständiger Aufklärung, wenn – gerade unter derart erschwerten Umständen eines medizinischen Monopols der schulmedizinischen Onkologie – der Angeklagte sich auf ihn – jedenfalls nach seiner Sicht – entlastenden Behandlungsunterlagen, im übrigen auf eine Bestätigung der Richtigkeit seiner Medizin durch eine Universität stützt.

Derartiges Material nicht zu ermitteln, nicht zu verwerten, verletzt ohne weiteres in besonderer Art und Weise eine besondere Ermittlungsverpflichtung.

Zum Fall Olivia:

In der Akte befinden sich 37 CTs, die Kindeseltern haben aber von der österreichischen Justiz oder den dortigen Behandlern 250 CTs erhalten, wie der Staatsanwaltschaft bekannt ist. Hier hätte von Amts wegen ermittelt werden können und müssen. Dies ist nicht geschehen. Bloße Anfragen bei der österreichischen Justiz genügen diesem Ermittlungsanspruch selbstverständlich nicht.

Die Verletzung durch die Dezernentin, nunmehr auch durch den Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt, liegt insoweit auf der Hand. Darüber hinaus fehlen Behandlungsunterlagen weitesten Umfangs. So enthalten die Unterlagen, die zur Akte gelangt sind, nicht den Zeitraum der Behandlung, in dem das Kind Olivia auf erste Chemogabe verstorben ist.

Das Kind war danach klinisch tot. Es wurde reanimiert, es erlitt hierbei Rippenserienfrakturen, es verlor Zähne. Es wurde über einige Wochen unter Ausschluß auch der Eltern in der Intensivabteilung sozusagen dauerhaft wiederbelebt. Es erhielt sodann eine Geringstdosis Chemo, wobei die Anklage statt dessen behauptet, das Kind hätte auf einer Höchstdosis behandelt werden müssen. Derartige Unwahrheiten und Manipulationen können durch die Akte aufgeklärt werden. Diese Akte in ihrer Vollständigkeit dem Verfahren zu entziehen, bedeutet daher eine grobe Manipulation zu Lasten des Angeklagten. Daß hier der Rechtsstaat gefordert ist, versteht sich von selbst. Daß die Staatsanwaltschaft gleichwohl trotz dieser Bedingungen entweder die Akte nicht komplettiert – soweit dies nicht gelingt, das Verfahren nicht einstellt, ist nicht nachvollziehbar. Es kann keine Frage sein, daß der Angeklagte ein Recht auf vollständige Akte hat, umso mehr, als er sich gegen einige Grundlagen und Einzelvorwürfe gerade mit dem fehlenden Teil der Akte mit Täuschung und Manipulation entzogen wurde, verteidigen will.

Gleiches gilt insbesondere auch für die Bestätigung durch die Universität Trnava. Dort wird dem Angeklagten bestätigt, daß er mit seiner NEUEN MEDIZIN mit höchster Wahrscheinlichkeit Ursache und Verlauf von Krebs erarbeitet hat. Diese Bestätigung kam unter naturwissenschaftlichen Bedingungen zustande, nämlich vielfache Überprüfung "am nächstbesten Fall", und zwar vor einer hochrangig, auch mit einem schulmedizinischen Onkologen, in aller Öffentlichkeit angekündigt, in aller Öffentlichkeit ausgeführt, und zwar an 7 Patienten mit 20 Schwerst-/Krebserkrankungen.

Es handelt sich hierbei um einen für die Medizin wohl einmaligen Fall, hier wurden nicht Lieblingsfälle untersucht, nicht ausgesuchte Fälle geprüft, hier wurde ein medizinisches System – die Neue Medizin – allein von wildfremden von jetzt auf nachher vorgestellten 7 Patienten mit 20 Erkrankungen verifiziert. Dies jedenfalls ist das Ergebnis dieser hochrangig besetzten Kommission.

Es steht der Staatsanwaltschaft nicht an, sich über derartige Dokumente, Tatsachen, Erkenntnisse hinweg zu setzen.

Sie wäre zu einem früheren Zeitpunkt verpflichtet gewesen, all diese Umstände zu verwerten; vom dortigen Ergebnis wäre noch abhängig die Frage gewesen, ob überhaupt unter den dortigen Umständen Anklage hätte erhoben werden dürfen und können.

Nunmehr hier und heute – evtl. und ggf. und möglicherweise – auf die Hauptverhandlung zu verweisen, geht nicht an.

Die Ermittlungen hätten also damals bereits vorangetrieben und ergänzt und vervollständigt werden müssen. Der Hinweis auf eine Hauptverhandlung geht insoweit fehl.

2. Man fragt sich, woher die Staatsanwaltschaft, woher der Herr Leitende Oberstaatsanwalt den Anspruch, das Recht nimmt, sich über die oben geschilderten Umstände hinweg zu setzen.

Weder befinden sich dort Mediziner, noch haben sie sich mit der NEUEN MEDIZIN befaßt, was im übrigen immer auch – wissenschaftlich gesehen – Schulmedizin voraussetzt. Es fehlt also an jeglicher Qualifikation. Daß der Herr Leitende Oberstaatsanwalt oder die Dezernentin sich der Hilfe von Schulmedizinern oder des Herrn Prof. Henze bedient hätten war bislang aus der Akte nicht ersichtlich, ist auch nie vorgetragen worden.

Sich statt dessen auf die eigene "Meinung" zu verlassen, ist nun wahrlich nicht hinzunehmen. Statt dessen sich auf eine vermutlich anderweitige "Meinung" etwaiger Schulmediziner zu verlassen, falls sie gefragt worden wären, bedeutet auch nur Fehlverhalten.

Offenbar jedenfalls ist die Staatsanwaltschaft in ihren unterschiedlichsten Bearbeitern, die in der Sache Hamer jeweils tätig waren, einhellig schulmedizinisch ausgerichtet.

Dies mag sein. Es handelt sich hierbei im übrigen auch um ein unbestreitbares persönliches Recht der dortigen jeweiligen Bearbeiter und Dezernenten.

Hier muß man aber persönliche Rechte und Ansprüche trennen von dienstlichen Fragen. Die Staatsanwaltschaft ist sicherlich nicht befugt, anderen Menschen die dortige Auffassung von richtiger Medizin mit den Durchsetzungsmöglichkeiten des Staatsapparates sozusagen "zu verschreiben".

Es darf hier nicht verkannt werden, daß sich das Verfahren nicht nur gegen den Betroffenen richtet. Das Verfahren würde sich ja auch richten gegen jeden anderen Mediziner, der – in der selben Art und Weise – wie der Angeklagte sich verhält, d.h. Chemo und Bestrahlung nicht als taugliches Mittel für die Krebsbehandlung sieht.

Es geht also um eine ganz grundsätzliche Frage unserer Medizin, unserer Wissenschaft, Hunderttausende und Millionen von Bürgern und dankbaren Patienten betreffend. Hier kann das Meinen, Wollen und Wünschen sachliche Überprüfung sicherlich nicht ersetzen.

Dies gilt umso mehr, wenn man sich einmal die Ergebnisse der einen bzw. anderen Medizin ansieht über die Ursachen, Verläufe, insbesondere im Hinblick auf die Effizienz.

Hier sieht es bei der Schulmedizin geradezu katastrophal aus.

Wir verweisen auf die vielfach zur Akte überreichten Unterlagen aus dem Deutschen Bundestag im Jahre 1979, Prof. Abel, Mediziner und Biostatistiker bei der Universität Heidelberg, die im übrigen das Spitzeninstitut der deutschen Krebsforschung beherbergt, und zwei Veröffentlichungen aus den Jahren 1989 und 1995, zuletzt auf weltweite Veröffentlichungen von Wissenschaftlern der Universität Chicago, und zwar Prof. Bailar pp betreffend.

Der Tenor ist eindeutig, es gibt keinerlei Indiz für Effizienz schulmedizinischer Krebsbehandlung, im Laufe der letzten 30 bis 40 Jahre sind Behandlungsergebnisse – über alle Krebserkrankungen hinweg – nur noch schlechter geworden. Sie liegen derzeit nach 5- bis 7-jähriger schulmedizinisch/onkologischer Behandlung bei einer Moralität von etwa 95%, d.h. von 100 Patienten leben nach 5- bis 7-jähriger Behandlung noch etwa 5.

Dieses Ergebnis verwundert kaum. Steht es doch fest, so sieht es auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung – die wir vielfach zur Akte überreicht haben -, daß die schulmedizinische Onkologie nach wie vor die Ursache von Krebs nicht kenne, den Verlauf der Erkrankung nicht bestimmen könne, deshalb – was nicht weiter verwundert – auch nicht etwa effizient behandeln kann. Dies versteht sich eigentlich von selbst: Wie soll ich richtig behandeln, wenn ich nicht weiß, was Ursache des Problems – hier der Krebserkrankung – ist.

Auf die durchschnittlich 5 von 100 Überlebenden wird die Onkologie nicht abstellen können. Sie wird nicht behaupten können, daß diese "Erfolge" Erfolge der Chemo- und Bestrahlungsbehandlung sind. Es handelt sich hier um – auch die Schulmedizin immer wieder überraschende – angebliche "Wunderheilungen", die der Schulmedizin sozusagen in den Schoß fallen.

Insofern verweisen wir auf die bis heute unstrittigen Ausführungen bei Prof. Abel, dessen Werk wir nicht nur in Kopien, sondern vielfach auch im Original überreicht haben: Es gibt "kein Indiz" für irgendeinen Erfolg von Chemo und/oder Bestrahlung. Er sieht die Onkologie in einer "erkenntnis-theoretischen" Sackgasse.

Unter diesen Umständen kann selbst die wohlmeinendste und der Schulmedizin geneigteste Staatsanwaltschaft und unsere Regierung, die diese Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung beauftragt hat, nicht annehmen, daß die schulmedizinische Onkologie hier und heute effiziente Behandlung zur Verfügung stellt.

Hiergegen sprechen die sozusagen täglich veröffentlichten Todeszahlen. Von jährlich 330.000 Neuerkrankungen versterben jährlich etwa 240.000/250.000 Patienten. Im verbleibenden Behandlungszeitraum bis zu 5 bis 7 Jahren versterben halt die weiteren Patienten bis auf geringe Ausnahmen.

Möglicherweise verläßt die Politik, verläßt die Staatsanwaltschaft sich auf die Versprechungen des Medizinbetriebes für die Zukunft. Hier soll ja mit Bio- und Gentechnik der Krebs demnächst und in Zukunft wirksam behandelt werden können.

Mit Prof. Abel wird man sagen können, daß dies ein hohles Versprechen bleiben wird, wie alle Versprechungen der letzten 30 bis 40 Jahren, daß Chemo und Bestrahlung irgendwann den Durchbruch schaffen werden, mit allen Tageszeitungsveröffentlichungen hier und heute, mit denen täglich irgendwo in der Welt irgendwelche Onkologen ein neues Mittel gegen irgendwelche Krebse behaupten gefunden zu haben, was bis hier und heute nichts anderes als "Wunsch" war.

Die Uneffizienz wird bleiben, so bei Prof. Abel nachzulesen, der weltweit unstrittig geblieben ist, von der Schulmedizin auch ungern ins Licht der Öffentlichkeit gerückt wird, weil die dortigen Ergebnisse, Feststellungen und Schlußfolgerungen allzu nachteilig für die Onkologie und den Medizinbetrieb ausfallen.

Es scheint so zu sein, daß die Onkologie sich in der Tat solange in der Sackgasse befindet, also auch mit Bio- und Gentechnik nicht wird helfen können, geschweige mit Chemo und Bestrahlung, solange sie bei dem Ansatz der Onkologie bleibt, daß Ursache des Krebses eine willkürliche Zellveränderung und -vermehrung ist oder sein soll, und daß als Mittel gegen "böse" Zellvermehrung diese bösen Zellen vernichtet gehören und zwar sei es durch Chemo-Vergiftung, Bestrahlungsverbrennung oder durch sonstige Radikalmaßnahmen.

Solange dieser Ansatz erhalten bleibt, solange die Erkrankung quasi nur auf körperlicher Ebene gesehen wird, solange der Mensch nicht ganzheitlich gesehen wird, bedeutet die Operation auf körperlicher Ebene eben keine Heilung, in aller Regel nur Verstümmelung, hieran wird auch Bio- und Gentechnik nichts ändern.

Anders sieht es bei der NEUEN MEDIZIN aus. Abgesehen davon, daß sie in sich plausibel und schlüssig ist, wie sogar von onkologischen Gegnern eingeräumt wird, liegen seit fast 15 Jahren europaweit Dutzende von Bestätigungen über höchste Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und der Effizienz vor.

Hier gibt es Dutzende ärztliche Stellungnahmen, die der Staatsanwaltschaft vorliegen. Hierunter befinden sich Ärzte vieler Disziplinen, soweit sie mit Krebs befaßt waren, Stellungnahmen von Amtsärzten, auch von Professoren.

Hier gibt es mehrere Stellungnahmen von Universitäten, zunächst von 6 Professoren der Universität Wien bereits im Jahre 1986, im Jahre 1992 von Prof. Stemmann ausgeführte Untersuchung im Auftrag der Universität Düsseldorf im Jahre 1992, im Jahre 1998 sodann eine förmliche, öffentlich angekündigte und in aller Öffentlichkeit vor wissenschaftlichen Gegnern ausgeführte Überprüfung nach naturwissenschaftlichen Regeln, nämlich durch Überprüfung an "nächstbesten" Fällen vor der Universität Trnava/Bratislava.

Auf das Ergebnis verweisen wir. Die Neue Medizin des Mandanten wird dort als "richtig" bestätigt, auf das entsprechende, hierauf beruhende Gnadengesuch der Universität Trnava beim Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Oktober des Jahres 1998 verweisen wir.

Die dortige Universität führt aus, daß wegen der außerordentlichen Überprüfungsergebnisse nach "naturwissenschaftlichen" Regeln – einem Unikum in der Medizingeschichte – der Justizminister gebeten wird, von Verfolgungsmaßnahmen auf einige Zeit abzusehen, von der Universität werde dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, dort eine Klinik zu führen, auszubilden, zu forschen, zu arbeiten, zu behandeln.

Über die Effizienz der NEUEN MEDIZIN ist folgendes zu berichten:

Der Betroffene führte in Burgau/Österreich über viele Jahre ein Seminarzentrum. Tausende von Patienten suchten dieses Zentrum auf. Der Staatsanwaltschaft ist im übrigen bekannt, daß dort diverse Ärzte die Behandlung durchführten, nicht der Betroffene. Allerdings wurde die Behandlung nach den Regeln der Neuen Medizin durchgeführt. Im Zusammenhang mit dem Verfahren Olivia beschlagnahmte die österreichische Justiz die Patientenkartei. Es gab 6.500 Patienten. Diese wurden von den österreichischen Behörden aufgesucht, es ging um die Behandlungsbeteiligung des Angeklagten. Dummerweise – aus Sicht der Schulmedizin – wurde hierbei festgestellt, daß nach Jahren noch 6.000 von 6.500 Patienten, nach den Regeln der NEUEN MEDIZIN behandelt, lebten.

Wir rufen in Erinnerung: Mit Prof. Abel sind ebenso viele Patienten, die bei der NEUEN MEDIZIN überlebten, im vergleichbaren Behandlungszeitraum mit Behandlung nach der schulmedizinischen Onkologie statt dessen verstorben.

Ähnliche Zahlen ergaben sich nach Überprüfung in der größten französischen Krebsklinik bei Paris. Dort wurde ein Teil der Patienten nach Regeln der NEUEN MEDIZIN behandelt. Hunderte überlebten, nach den Regeln der NEUEN MEDIZIN behandelt, während ebenso viele, nach schulmedizinischer Onkologie behandelt, verstarben.

Soviel zur Effizienz, auch insoweit gestatten wir auf die Äußerungen im Deutschen Bundestag, insbesondere bei den Herrn Prof. Abel und Prof. Bailar zu verweisen, die bislang ja von der Schulmedizin nicht angegriffen wurden.

Nach allem bedeutet die Aktenergänzung, die Befassung mit dem restlichen Behandlungsmaterial zu Olivia, die Befassung mit der naturwissenschaftlichen Verifikation durch die Universität Trnava eine hohe Aufgabe für die Staatsanwaltschaft, die ja schließlich verpflichtet ist, die Wahrheit zu finden und nicht zu unterdrücken.

Kurz erwähnt sei noch der besonders schale Beigeschmack, der sich ergibt, wenn man weiß, daß die Staatsanwaltschaft beantragt hat, einen Psychiater zur Begutachtung des Angeklagten zu laden. Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Staatsanwaltschaft Realitätsverlust des Angeklagten behauptet.

Hierbei unterstellt die Staatsanwaltschaft, daß der an Realitätsverlust leidet, der behauptet, die Neue Medizin sei richtig, die Schulmedizin sei falsch.

Das selbe Vorurteil, das also zu Einleitung des Verfahrens führt, findet sich hier wieder: Schulmedizin richtig, Neue Medizin falsch. Diese Bedingungen waren die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens, Durchführung des Verfahrens, für die spätere Beantragung der Verurteilung.

Ein Nebeneffekt dieses Antrags auf Psychiatrisierung ist gegeben für alle die, die – mit dem Angeklagten – glauben, daß die Lage der Schulmedizin zumindest problematisch ist, daß erhebliche Ansätze der NEUEN MEDIZIN statt dessen nicht nur interessant, sondern wahrscheinlich richtig, daß diese Medizin mit großer Wahrscheinlichkeit auch effizient behandelt.

Daß mit diesem Antrag auf Psychiatrisierung die Atmosphäre von Inquisition aufgebaut wird – jedenfalls aus Sicht der dortigen Bürger – wird man nachvollziehen können.

Es mag sein, daß die Staatsanwaltschaft diesen Antrag stellen konnte, weil sie – ggf. – von der Richtigkeit der Schulmedizin überzeugt ist und deshalb ebenso annimmt, daß realitätsverlustig und realitätsblind sein muß, der der Auffassung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Richtigkeit der Schulmedizin nicht folgt.

Dieses Vorgehen in sich ist also schlüssig und plausibel. Gleichwohl ist ein derartiges Vorgehen nichts anderes als falsch, wenn man berücksichtigt, daß der Staatsanwaltschaft das Recht nicht zusteht, deren Auffassung von der Richtigkeit oder Falschheit der einen oder anderen Medizin ungeprüft für richtig zu halten und sodann mit den Mitteln staatlicher Macht durchzusetzen.

Hier zeigt sich Art und Ausmaß des Vorurteils also erneut an anderer Stelle.

Mit einem derartigen Verdikt – Psychiatrisierung – irgendeinen Bürger unseres demokratischen Rechtsstaates zu belasten, nur weil die Staatsanwaltschaft glaubt, die Schulmedizin sei richtig, und diese nicht zur Kenntnis nehmen will, was Bundestag, alle bedeutenden Biostatistiker dieser Welt, wie Prof. Abel, Prof. Bailar pp hierzu aussagen, ist doch schon außerordentlich verwunderlich.

Opfer derartiger ungeprüfter, unsachlicher Mutmaßungen sind Rechtsstaatlichkeit, der Angeklagte, sind im Ergebnis alle Bürger dieses Landes, die irgendwann einmal auf medizinische Hilfe angewiesen sein können und werden.

Daß dies so ist, liegt auch am Verhalten der Staatsanwaltschaft, die zumindest hoffnungsvolle, wenn nicht sogar stimmige, effiziente Konzepte und ihren Entdecker vernichten, indem sie vollständige Aufklärung hindert und insoweit das Feld einem Medizinbetrieb überläßt, der mit dem hier anhängigen Verfahren einen bedeutsamen Wettbewerber aus dem Feld schlägt.

Hiermit verletzt die Staatsanwaltschaft Aufklärungs- und Ermittlungspflicht. Sie verletzt das Erniedrigungsverbot aus der Menschenrechtskonvention: es kann keine Frage sein, daß der Arzt und Forscher erniedrigt wird, wenn er ein neues Konzept erarbeitet, das von hunderten Ärzten für effizient gehalten wird, wenn dieser kriminalisiert und psychiatrisiert wird. Es ist auch keine Frage, daß mit einem derartigen Verfahren das Fairneßgebot nach unserer Verfassung verletzt wird, wenn die Akte ohne Not verkürzt wird bzw. Auseinandersetzungen mit einer wissenschaftlichen Verifikation durch eine Universität mit Nichtachtung gestraft wird, da also nicht zu Kenntnis genommen wird.

Der Hinweis, dies könne ggf. und möglicherweise in der Hauptverhandlung erfolgen, verschlägt hier nicht. Seit Jahren steht die Staatsanwaltschaft geschlossen hinter der Schulmedizin. Dies bleibt auch in der Hauptverhandlung so. Die Hauptverhandlung wird von einem Gericht geleitet, dessen Vorsitzender in einem früheren Verfahren wegen eines Verstoß gegen das Heilpraktiker-Gesetz im Zusammenhang mit einem Beweisantrag über die Richtigkeit der NEUEN MEDIZIN erklärte, daß es ihm egal sei, ob die Neue Medizin richtig oder falsch sei, dies würde sich beim HPG-Verstoß nicht auswirken, sei sodann aber auch unerheblich – selbst wenn sie also richtig wäre – für Fragen der Rechtswidrigkeit, des Verschuldens oder des Strafmaßes.

Aufklärung also in die Hauptverhandlung verlegen zu wollen, heilt die bislang vorliegenden Aufklärungs- und Ermittlungsverstöße nicht.

Abschließend in aller Kürze zu den Ausführungen vom 10.11.1999:

Hiernach soll der Bestätigung der Universität Trnava erhöhte Bedeutung nicht zukommen. Das ist komisch. Bislang hat die Staatsanwaltschaft sich darauf gestützt, erhöhte Bedeutung käme nicht zu, weil keine Dokumentation vorliege. Wir haben darauf verwiesen, daß es eine solche Dokumentation gibt, die sich im übrigen zur Bestätigung selbst ergibt. Woher der Herr Leitende Oberstaatsanwalt diese medizinischen Kenntnisse hat, wie er dies im einzelnen meint, sollte doch einmal vorgetragen werden.

Ebenso: Woher der Herr Leitende Oberstaatsanwalt meint, daß die Dokumentation ausreichende Erkenntnisse über den weiteren Verlauf nicht vermitteln kann, ist ebenfalls erklärungsbedürftig, jedenfalls, woher der Herr Leitende Oberstaatsanwalt entsprechende Kenntnisse nimmt. Wenn man die Ursache eines Problems nicht kennt, dann ist Problemlösung – Behandlung – sicherlich mit einem Stochern im Heuhaufen zu vergleichen. So soll es ja bei der Schulmedizin sein, wenn man Prof. Abel glauben darf. Wenn man aber mit der Universität Trnava dem Angeklagten bestätigt, er habe nachvollziehbar und überprüfbar Ursache und Verlauf einer jeden Krebserkrankung erarbeitet, dann wird man feststellen dürfen, daß er, der die Ursache und den Verlauf kennt, auch entsprechende Mittel der Behandlung hat. Daß dies hier mit aller Wahrscheinlichkeit so ist, wird man den Überlebensraten aus dem Seminarzentrum Burgau und dem Krebszentrum Paris entnehmen dürfen. Es wäre schön, wenn der Herr Leitende Oberstaatsanwalt hierzu Stellung nehmen könnte.

Im Hinblick auf Überlebensraten vom Seminarzentrum Burgau und Krebsklinik Paris kann der Herr Leitende Oberstaatsanwalt nicht aufrecht erhalten, daß die Neue Medizin "in nur einigen Fällen" zu Erfolg geführt hat. Es geht um Tausende von Überlebenden, bei einer Überlebensquote von 90/95%, die die Ergebnisse der Schulmedizin auf den Kopf stellt, dort sterben nämlich ebenso viele, wie nach der NEUEN MEDIZIN überleben.

Die Frage der Körperverletzung von Olivia unabhängig von der Bestätigung durch die Universität Trnava behandeln zu wollen, bedeutet, die Sache auf den Kopf stellen zu wollen.

Wenn die Bestätigung durch die Universität richtig ist, scheidet eine Körperverletzung aus, weil damit nämlich auch feststünde, daß der Betroffene "richtig" behandelt hat, eine Körperverletzung also nicht vorliegen kann.

Zu einem anderen Ergebnis kommt man nur, wenn man das Verfahren der Staatsanwaltschaft fortbetreiben will: ohne Sachprüfung Verfahren und Verurteilung mit dem schulmedizin-onkologischen Sachverständigen, dann stünde – nach Richter-Urteil – fest, daß eine Körperverletzung vorliegt, damit wäre auch der Realitätsverlust bestätigt. Hätte man dieses Ergebnis, wären Medizin mit Angeklagter vernichtet, dann würde eine Sachprüfung in absehbarer Zeit sicherlich nicht mehr vorgenommen werden.

Dies wäre dann das – mit Verurteilung auch erwartete – Ende von NEUER MEDIZIN und Angeklagtem.

Soweit ausgeführt, die Dezernentin hätte im Zusammenhang mit Olivia "das Erforderliche" veranlaßt, wird behauptet, daß dies falsch ist. Die Dezernentin mag in einen oder anderen Fall nachgefragt haben, ob es noch Material bei der Staatsanwaltschaft Wien gibt. Das aber ist gerade nicht ausreichend, da vorgetragen war, daß es nicht nur 37, sondern 250 CTs, daß es Behandlungsunterlagen gibt, für die ersten 4 bis 6 Wochen nach Einlieferung. Material, das in der Akte vollständig fehlt, verbunden mit dem Hinweis, daß der Betroffene sich auf diese Verteidigung stützt. Bei derartig konkretem Vortrag wäre konkretes Handeln der verehrten Dezernentin erforderlich gewesen.

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