Mendel an AG Köln

Mendel
Rechtsanwalt

An das
Amtsgericht Köln
Luxemburger Str. 101
50939 Köln
vorab per Telefax: 0221/477 3333

Krefeld, 9.2.99

In der Strafsache
% Dr. Hamer
-E 613 Ls 142/98

danken wir zunächst für die Verlängerung

Sodann zur Sache:

Es gibt einen erheblichen neuen Umstand. Die Lehre des Angeklagten, die Neue Medizin, ist gemäß einer Erklärung der Universität Trnava dort nach naturwissenschaftlichen Regeln – das heißt am nächstbesten Fall – wissenschaftlich verifiziert worden, also für richtig erklärt worden. Dies vor einer wissenschaftlichen Kommission, der ein Mathematiker, ein Psychiater und ein schulmedizinischer Onkologe angehörte, im übrigen vor etwa 10-15 Onkologen, die an zwei Tagen der Überprüfung der Lehre an 7 Patienten mit etwa 20 Schwersterkrankungen beiwohnten.

Dies Ergebnis ist außerordentlich erfreulich, bestätigt es doch in öffiziöser Form die bisherigen Überprüfungen, die in der gleichen Art und Weise geführt wurden, wenn nämlich bereits im Jahre 1985 vor einem wissenschaftlichen Gremium der Universität Wien, der weiteren Überprüfung im Auftrage der Universität Düsseldorf im Jahre 1992, insbesondere auch weiteren, etwa 25 Überprüfungen der Neuen Medizin durch eine Vielzahl von Ärzten.

Sämtliche Unterlagen liegen dem Gericht vor, ansonsten wir Hinweise erbitten.

Wir meinen, daß seither die Staatsanwaltschaft hätte innehalten können und müssen, wir meinen aber, daß spätestens jetzt dies das Amtsgericht tun sollte.

Es wäre jetzt die Gelegenheit, sich einmal in Ruhe zurückzulehnen und sich zu fragen, ob der Weg, der hier beschritten wird, der Person und der Sache der Neuen Medizin, insbesondere auch im Hinblick auf die Interessen von Millionen von Menschen, angemessen ist.

Es geht im vorliegenden Falle zwar einerseits um einen Meinungs- oder Schulenstreit unterschiedlicher medizinischer Ansätze zur alleinigen Frage nach der Ursache, Entstehung von Krebs und seiner Behandlung.

Dieser Streit sollte mit fairen Mitteln und mit dem ausschließlichen Ziel durchgeführt werden, bestmögliche Behandlung den Menschen anbieten zu können.

Der Weg, der hier beschritten wird, führt zu diesem Ziel nicht, im übrigen sind die Mittel absolut unangemessen. Wird dieses Verfahren so und nicht anders fortgesetzt, geht es weiter mit öffentlicher Demontage und Zerstörung von Person und Sache einerseits, andererseits dem "Sieg" der Schulmedizin, was sich aber als "Pyrrhus-Sieg" für die Menschheit erweisen würde.

Wir denken, daß der Gesetzgeber nicht daran gedacht hat, das Strafverfahren und die Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen zur Klärung von Meinungsstreitigkeiten über die zutreffende Art und Weise, Krebs zu behandeln. Diese Frage gehört in Universitätssääle oder Krankenhäuser. Die Universität Trnava hat den Justizminister des Landes NW mit einem Schreiben vom 10. Oktober 1998 gebeten, Herrn Dr. Hamer von weiterer Verfolgung einstweilen freizustellen und ihm zu ermöglichen, dort ein Krankenhaus zu übernehmen, auf die Dauer eines Jahres zu arbeiten, zu forschen, zu lehren, zu behandeln.

Wir bitten das Gericht inständigst, an dieser Schnittstelle des Verfahrens die Sache in Ruhe zu überprüfen.

Bei der gegenwärtigen Sachlage sind wir der Auffassung, könnte und sollte das Verfahren statt einer Zulassung eingestellt werden.

Vorsorglich und hilfsweise regen wir für jeden anderen Fall an

neuen Beweis zu erheben

Die bisherigen Gutachten [Anm: Gutachten Henze] basieren auf überholten Tatsachen. Alle Gutachter waren geprägt von der Auffassung, daß die Schulmedizin richtig, die Neue Medizin falsch ist. Dem kann mit Trnava nicht mehr gefolgt werden. Die Lage hat sich verändert. Die Gutachten müßten angepaßt werden, müßten auf Stand gebracht werden.

Gleichzeitig muß festgestellt werden, daß gegen die bislang benannten Sachverständigen äußerste Vorbehalte bestehen.

Es besteht wahrlich die Besorgnis der Befangenheit. Liest man – beispielsweise bei Professor Henze nach, entsteht doch einige Bestürzung über die außerordentlich emotionale Art und Weise, die Neue Medizin zu verunstalten und ihren Entdecker wahrlich vorzuverurteilen. Insbesondere Professor Henze fordert ja alles, buchstäblich "alles" zu unternehmen, um dem Betroffenen das Handwerk zu legen, ein Handwerk, von dem die Universität Trnava – in glänzender wissenschaftlicher Besetzung – das glatte Gegenteil annimmt. Jedenfalls hat sich nicht nur Professor Henze, alle Sachverständigen haben sich disqualifiziert.

Zunächst einmal haben sie auf Trnava nicht reagiert. Sodann haben sie – in Kenntnis einer verkürzten Akte – mit dieser Rumpfakte es sein Bewenden lassen und – auf Teiltatsachen – vollmundige Gutachten produziert.

Alle Gutachter wußten, daß 250 CTs vorhanden waren – die den Kindeseltern überliefert worden waren – zur Akte aber lediglich 39 CTs gelangt sind.

Daß dies ein elementarer Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze ist, versteht sich von selbst. Daß die Herren Sachverständigen diese "Spiel" ihrer österreichischen Kollegen mitmachen, disqualifiziert sie vom Ansatz her.

Auf der anderen Seite auch noch so zu tun, als ob die Akte vollständig wäre, disqualifiziert sie um ein weiteres. Dies geht in Richtung Täuschungsversuch, wir wollen hier weitere Bewertung abbrechen.

Wenn das Gericht sich als zuständig sieht, dann müßten die Gutachten aktualisiert werden. Die bisherigen Sachverständigen sind hierzu nicht in der Lage, jedenfalls akzeptiert der Betroffene diese Herren Sachverständigen nicht mehr.

Nach allen Ausführungen dieser Sachverständigen steht das Urteil fest, da sie ja auch ohne Umschweife – alles zu unternehmen – aufgefordert haben. Deutlicher kann die Vorverurteilung nicht mehr ausgeführt werden. Diese Herren Sachverständigen sind befangen.

Vom Ansatz her kein Wunder. Sie sind Schulmediziner, sie wollen es auch bleiben, sie wollen sich – dies ist die Botschaft – einen Feind vom Halse schaffen. Dies geht nur über die dortige Art und Weise, wie geschehen. Dies muß sich niemand, hier auch nicht der Betroffene, gefallen lassen.

Wir denken, daß das Gericht hierfür Verständnis haben wird.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht wohl auch gegenüber der Staatsanwältin Neiss.

Sie kennt unsere Behauptung, daß die Akte verkürzt ist. Wir hatten darauf hingewiesen, daß die Kindeseltern 250 CTs erhalten haben. Dies hätte vorweg geklärt werden müssen. Dies aber vollständig zur Seite zu schieben, bedeutet, Entlastungsmöglichkeit des Angeklagten zu minimieren, damit verletzt verehrte Staatsanwältin Neiss Dienstpflichten. Sie ist gehalten, auch zugunsten des Betroffenen zu ermitteln.

Diese Pflicht ist verletzt, im übrigen auch dadurch, daß sie trotz der Erklärung der Universität Trnava beantragt, deren Anklage zuzulassen. Sie wäre gehalten gewesen, bei dieser Erklärung einer europäischen Universität, weiter zu ermitteln. So gibt es jedenfalls ein erhebliches Ermittlungsdefizit zu Lasten des Betroffenen. Der Betroffene sieht dies als Ausdruck eines Willens der Staatsanwaltschaft insgesamt, insbesondere aber auch der Dezernentin, daß lediglich zu seinen Lasten ermittelt wird, pflichtwidrig unterlassen wird, zu seinen Gunsten Umstände heranzuziehen, die sozusagen offenbar sind – wie die Verifikation vor der Universität Trnava einerseits, den verkürzten Behandlungsunterlagen andererseits.

Die Akten sind für die Entscheidung zentral. Der Betroffene behauptet bekanntlich – über die fehlenden CTs weiteres Lebergeschehen nachweisen zu können. Könnte er dies, würde die medizinische Gesamtschau der damaligen Erkrankung völlig neu geschrieben werden. Die Schulmedizin müßte dann sehen, daß – bei einem Lebercarcinom – auch nach schulmedizinischer Lehre Chemo überhaupt nicht indiziert war. Wenn die Schulmedizin dies übersehen hat, dann hat sie nämlich den nachfolgenden Tod bei Erstgabe Chemo verursacht; tatsächlich behauptet der Angeklagte ja auch, daß das Kind klinisch tot war und notfallsmäßig wieder – mit Rippenserienfraktur – ausgeschlagenen Zähnen, etc. wieder zum Leben erweckt wurde. Wir hätten also – wären die Akten komplett – würden diese die Behauptung des Angeklagten bestätigen – eine völlig andere Ausgangslage.

Es kann keine Frage sein, daß hier – wie in jedem anderen Verfahren auch – allen Beteiligten aller Sachverhalt zur Verfügung steht. Dies ist der Kern der Rechtsstaatlichkeit und dem Fairness-Gebot.

Nach allem ist – um es einmal zivilrechtlich zu sagen – die Anklage bei derartigen Einwendungen derzeit schlicht und einfach unschlüssig, kann in dieser Form nicht zugelassen werden.

Wir können uns nicht vorstellen, daß irgendein deutsches Gericht sich über diese Bedenken ohne weitere Aufklärung hinwegsetzen wird und sozusagen im "Hau-Ruck-Verfahren" einen Vorwurf seiner strafrechtlichen Hauptverhandlung zuläßt, dessen Grundlagen absolut ungesichert sind, nach unserer Behauptung allenfalls Rumpfcharakter haben, jedenfalls die Behauptungen nicht durch zugrunde liegende Tatsachen gedeckt werden.

Grundlage des Falles ist die Annahme bestmöglicher Behandlung allein durch die Schulmedizin. Hier steht Dr. Hamer mit seiner Kritik aber nicht allein. Wir verweisen u.a. auf die Professor Abel, Bailar, wir verweisen auf den Bericht des Deutschen Bundestages. Nach allem: "Kein Indiz für Effizienz schulmedizinischer Krebsbehandlung".

Dem steht auch nicht entgegen, daß die Ergebnisse bei einigen Nicht-Organ-Krebsen, insbesondere bei Kindern günstiger sind als die im übrigen gegebene 90-95% Mortalität bei schulmedizinischer Krebsbehandlung nach etwa 5 bis 7 Jahren.

Warum beispielsweise eine Nierenzyste bei Kindern günstiger verläuft, weiß insbesondere die Schulmedizin selbst überhaupt nicht, genau so, wie sie nicht weiß, warum die Vielzahl der anderweitigen Erkrankungen in fast vollständigem Umfang tödlich verläuft.

Dr. Hamer hat vor etwa 15/18 Jahren hierzu schon veröffentlicht, nachzulesen auch schon in seiner Habilitation, wobei auch dieser Teil gerade jetzt von der Universität Trnava "verifiziert", also für richtig erachtet, also anerkannt worden ist.

Mit Dr. Hamer finden sich nämlich alle diese Erkrankungen im Heilungsstadium nach Konfliktlösung, wobei – mit Dr. Hamer – die Heilung durch die Vergabe von Chemo und Bestrahlung allenfalls geschwächt wird, immerhin aber noch günstige Ergebnisse möglich sind.

Nach allem kann man festhalten:

Wenn die Lehre des Angeklagten "richtig" ist, dann gilt dies für alle Krebserkrankungen, also auch für die hier vorliegende Zyste, dann gilt dies auch für Erwachsene, insbesondere auch für Kinder. Dann gilt dies auch und unbeschadet des Umstandes, daß die Ergebnisse im Bereich dieser Erkrankungen auch nach schulmedizinischer Methode günstiger sind als die sonstigen Ergebnisse der Schulmedizin.

Wenn die Lehre "nach naturwissenschaftlichen Regeln" verifiziert ist, wenn sie richtig ist, dann ist sie halt für alle Fälle richtig.

Bei allem, was gegen die "Richtigkeit" der Schulmedizin spricht (Bundestag, Abel, Bailar ...), so gibt es umgekehrt halt die bereits oben vielfach zitierten Hinweise, die für die Neue Medizin sprechen.

All dies wäre – der Staatsanwaltschaft – längst bekannte Fakten gewesen, die hätten berücksichtigt werden können und – auch zugunsten des Angeklagten – hätten berücksichtigt werden müssen.

All dies zu unterlassen, macht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft doch einigermaßen erstaunlich.

Berücksichtigt man, daß hinter dem Meinungsstreit nämlich das Wohl und Wehe von Millionen Menschen steht, dann macht die Staatsanwaltschaft es sich vielleicht etwas zu leicht, wenn sie sich sozusagen "blind" auf die Schulmedizin verläßt.

Soweit rufen wir zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes noch in Erinnerung:

Zunächst mal zur Frage der Sachverständigen-Auswahl. Wir müssen hier feststellen, daß sich mit Trnava, Universität Düsseldorf und Wien, usw. eine Art von "Schule" um die Neue Medizin des Mandanten gebildet hat, die – nur weil die Schulmedizin dies gerne so hätte – auch nicht etwa totgeschwiegen werden kann. Aus dem dortigen Kreis müßte das Gericht Sachverständige benennen, falls es dies überhaupt noch für erforderlich hält.

Im übrigen sei den Herren Sachverständigen, insbesondere Herrn Professor Henze – der vollmundig die angebliche "Wissenschaftlichkeit" der Schulmedizin zum obersten Gebot erhebt – mitgeteilt, daß mit dem Bundesgerichtshof von "Wissenschaftlichkeit" keine Rede sein kann.

Der BGH stellt fest, daß die Schulmedizin in der Behandlung von Krebs im wesentlichen "experimentell" verfährt, gerade also nicht wissenschaftlich, wie dort ausdrücklich festgehalten wird.

Richtig ist nur:

Es gibt Dogmen der Schulmedizin, und es gibt Verfolgung durch die Schulmedizin mit Hilfe des Staates und seiner vielen Arme, wenn irgendwer an diese "Glaubenssätze" der Schulmedizin nicht glaubt.

Wie führte das Verwaltungsgericht Koblenz so schön aus:
Entziehung der Approbation, solange der Angeklagte seiner Lehre "nicht abschwört" und sich nicht zur "reinen Lehre bekehrt".

Wir denken, daß diese Sprache für sich spricht.

Es kann nicht sein, daß sich in diesem Fall eine Schulmedizin durchsetzt, die den Vorwurf gegen Dr. Hamer zur Anzeige gebracht hat, diesen, ihren Vorwurf bei der Staatsanwaltschaft sozusagen bestätigt, um sodann später vor Gericht abschließender Entscheidungsgehilfe des Gerichtes zu werden um den eigenen Vorwurf erneut "zu bestätigen".

Wir halten diese Verfahren für rechtsstaatswidrig, es verstößt gegen Gewaltenteilungsprinzipien als Kern von Rechtsstaatlichkeit. So wie das Verfahren von der Staatsanwaltschaft angelegt ist, wird die Schulmedizin sozusagen in eigener Sache zur eigenen Rettung in allen Stadien des Verfahrens auf allen Ebenen tätig, ist also vom Anfang bis zum Ende sozusagen Herr des Verfahrens.

Wir denken und hoffen, daß das Gericht dem ein Ende setzen sollte.

Vor diesem Hintergrund sehen wir auch keinen Anlaß, einen Sachverständigen der Psychiatrie zu bestellen. Im Kern steht der Vorwurf der "Realitätsblindheit", der mit der Erklärung der Universität Trnava wahrlich nicht mehr länger aufrechterhalten werden kann.

Mitglied der wissenschaftlichen Kommission war der Professor Pogady, selbst Psychiater.

Staatsanwaltschaft unterstellt diesem Professor der Psychiatrie offenbar, er hätte die Neue Medizin eines "Realitätsblinden" als in der Sache "richtig" bewertet.

An Realitätsblindheit kann nur der denken, der überzeugt ist von der Richtigkeit der Schulmedizin einerseits, der Falschheit der Neuen Medizin andererseits.

Wer also ewig an "etwas Falsches" geglaubt, dem kann man mit Fug und Recht auf Dauer Realitätsblindheit und Realitätsverlust bestätigen.

So liegen die Dinge hier aber nun gerade nicht. Wird der Mandat erst 1 Jahr in der Tschechoslowakei gearbeitet haben, könnte sich herausstellen, daß der Vorwurf der Realitätsblindheit sozusagen nach hinten ausschlagen kann.

Was daraufhin zum Beispiel ein Herr Professor Henze erklären wird, darauf darf man wohl gespannt sein.

Zu all diesen Fragen erbitten wir Hinweis des Gerichtes, falls weiter vorgetragen oder Beweis angetreten werden sollte.

Sollte Bedarf des Gerichtes bestehen, die Angelegenheit ggf. mit allen Beteiligten – einmal rund um zu erörtern, wären wir außerordentlich dankbar und selbstverständlich und jederzeit bereit, unseren Teil hierzu beizutragen.

Nach unserem Verständnis stehen wir an einer Schnittstelle nicht nur in diesem Verfahren, sondern auch bei der Behandlung eines Themas, das für unzählige Menschen existentiell wichtig ist.

Wir meinen, daß wir alle die Verpflichtung haben, hier unser Bestmögliches beizutragen.

Dies wäre unser Wunsch, daß jeder in Ruhe einmal in sich kehren möge.

Wir denken, dies würde ein gutes Ergebnis befördern können.

Wir danken.

Rechtsanwälte

ARCHIV - 1999
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