Kapischke an Mendel
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln
Am Justizzentrum 13
50939 Köln
Datum
10.11.1999
Aktenzeichen
31 E-3 (3762)
Betreff:
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28.6.1999 betreffend die Sachbearbeitung in den Verfahren 34 Js 119/98 und 34 Js 221/96
Bezug:
Ihr Schreiben vom 7.9.1999
Ihr Zeichen: Dr. Hamer M/JM
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mendel,
Ihr vorbezeichnetes Schreiben, das ich als Gegenvorstellung gegen meinen Bescheid vom 11.8.1999 angesehen habe, gibt mir zu Maßnahmen oder einer Änderung meines Bescheids keinen Anlaß.
Der Bestätigung der Universität Trnava vom 11.9.1998 käme für die hier anhängigen Verfahren auch durch die Beiziehung angeblich in der Universität Trnava vorhandener medizinischer Protokolle zu sieben Patientenfällen erhöhte Bedeutung nicht zu. Die Dokumentation der Untersuchung von sieben Patienten und deren Krankengeschichte vermag jedenfalls keine ausreichenden Erkenntnisse über den weiteren Verlauf der Krankheit unter Anwendung der "NEUEN MEDIZIN" zu vermitteln.
Im übrigen ist es für die hier gegen Dr. Hamer geführte Verfahren jedenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, ob die "NEUE MEDIZIN" in einigen Fällen zu Erfolgen geführt hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob durch die Behandlung durch Dr. Hamer eine Körperverletzung der Olivia Pilhar bzw. der Tod der Katja Pastler (mit)verursacht worden sind. Diese Fragen sind unabhängig von der Bewertung der Behandlungsmethoden des Dr. Hamer durch die Universität Trnava zu klären.
Soweit Sie beanstanden, daß die Dezernentin es unterlassen habe, nach weiterem "Bild- und Behandlungsmaterial" im Verfahren zum Nachteil Olivia Pilhar zu forschen, weise ich erneut darauf hin, daß von hier aus das insoweit Erforderliche veranlaßt wurde. Andere konkrete Möglichkeiten der Beschaffung weiterer Krankenunterlagen – sofern solche vorhanden sein sollten – sind nicht ersichtlich und von Ihnen auch nicht vorgetragen. Im übrigen dürfte es eine Frage der Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung sein, ob aufgrund der vorliegenden Krankenunterlagen die Erstattung medizinischer Gutachten möglich und für eine gerichtliche Entscheidung ausreichend ist.
Hochachtungsvoll