Mendel an Amtsgericht Köln
Mendel
Rechtsanwalt
An das
Amtsgericht Köln
per Telefax: 0221/477 3333
Krefeld, 28.6.99
In der Strafsache
Dr. Hamer
E 613 Ls 142/98
legen wir im Auftrage des Betroffenen gegen den Beschluß vom 16.6.1999
Beschwerde
ein.
Gründe:
Die Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt hier ohne Not und ohne sachlichen Anlaß.
Der Herr Vorsitzende weiß, daß der Unterzeichner den Betroffenen als Wahlanwalt vertritt.
Der Betroffene war in seinen beiden Verfahren vor dem Amtsgericht Köln – in der Person des gegenwärtigen Vorsitzenden – jeweils von Wahlverteidigern vertreten.
In allen Fällen – wie ersichtlich – ist der Betroffene "mit Beteiligung" verteidigt worden, so sind diverse Anträge, Sachanträge als auch Befangenheitsanträge durch die beiden unterschiedlichen Wahlverteidiger in den beiden unterschiedlichen Verfahren gestellt worden. Dies begründet aber keinesfalls eine Pflichtverteidigerbestellung.
Zu begründen wäre ein solche Bestellung nämlich nur dann, wenn anders der zügige Fortgang des Verfahrens und vor allem der Hauptverhandlung nicht gesichert werden kann, wenn zu befürchten ist, oder schon feststeht, daß der Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig sein wird oder sonst die zur reibungslosen Durchführung des Hauptverfahrens erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will, insbesondere, wenn er schon früher mehrmals die Verteidigung niedergelegt hat, oder wenn in einem Großverfahren wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache sowie der langen Verfahrensdauer ein unabweisbares Bedürfnis für die Mitwirkung mehrerer Verteidiger besteht oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge sie gebietet, so die Kommentierung zu § 141 StPO.
All diese Ausnahmetatbestände, die eine Pflichtverteidiger-Bestellung neben vorhandenem Wahlanwalt begründen könnten, liegen schlicht und einfach nicht vor.
Nur deshalb, weil der unterzeichnete Wahlanwalt aus Krefeld kommt, kann sicherlich nicht auf irgendeinen dieser Ausnahmetatbestände geschlossen werden.