Mendel an Staatsanwaltschaft Köln

Mendel
Rechtsanwalt

An die
Staatsanwaltschaft Köln
per Telefax: 0221/477 4050

Krefeld, 28.6.99

In dem Ermittlungsverfahren
Dr. Hamer
34 Js 119/98

haben wir die Zuschrift vom 4.6.1999 erhalten.

Die – verehrte – Frau Staatsanwältin fragt dort an, ob und ggf. bis wann eine Einlassung für den Mandanten in vorliegender Sache beabsichtigt ist.

Wir verstehen sehr wohl, daß hiermit rechtliches Gehör gewährt werden soll.

Allerdings halten wir dies für unverständlich, denn längst weiß die Dezernentin, daß dem bisherigen Vorwurf der Boden unter den Füßen entzogen wurde.

Grundlage des Vorwurfs durch Staatsanwaltschaft und durch weitere sachverständige Feststellungen ist nämlich die Annahme der Richtigkeit und der hierauf gründenden bestmöglichen Behandlung durch Schulmedizin einerseits, der Falschheit der Neuen Medizin und insoweit damit verbundener schlechterer Behandlung auf der anderen Seite.

Dies ist Grundlage für Vorwurf und Verfahren.

Diese Annahme kann nicht länger aufrechterhalten werden, denn zwischenzeitlich liegt – was der Staatsanwaltschaft bekannt ist – eine Überprüfung der Neuen Medizin des Betroffenen durch die Universität Trnava vor.

Auf die Feststellung der dortigen wissenschaftlichen Kommission dürfen wir verweisen.

Insoweit fragt sich, was man denn noch mehr vom Betroffenen verlangt als den Nachweis über eine Universität zu erbringen, daß seine Lehre – anders als Staatsanwaltschaft und der von ihr bestellte schulmedizinisch orientierte Sachverständige meint – nicht falsch, sondern umgekehrt richtig ist.

Wir halten die Frau Staatsanwältin für verpflichtet, sollte sie insoweit noch Fragen haben, insoweit weiter zu ermitteln.

Tut sie dies nicht, verletzt sie grundlegende Pflichten.

Die Staatsanwaltschaft ist zur vollständigen Sachaufklärung, auch wenn es dem Betroffenen nutzt, auch wenn es die eigene Anklage zu Fall bringen könnte, verpflichtet.

Wenn die Frau Staatsanwältin hiervon keine Gebrauch macht, verletzt sie entscheidende Pflichten.

Es sieht so aus, daß, obwohl die Entscheidung Trnava längst bekannt, die Staatsanwältin von diesem bahnbrechenden wissenschaftlichen, amtlichen Datum keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Betroffene erbittet Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft.

Er erhebt insoweit

Dienstaufsichtsbeschwerde

gegen die zuständige Dezernentin.

Dieselbe Frau Staatsanwältin ermittelt nämlich auch in dem weiteren Verfahren Olivia mit dem Aktenzeichen 221/98. Die dort ebenfalls tätigen österreichischen Behörden haben nur einen Bruchteil des Behandlungsmaterials der deutschen Staatsanwaltschaft überlassen. Der früher hier tätige Vorgänger der gegenwärtigen Dezernentin, Herr Schlechtriem, hat die österreichischen Behörden damals noch etwa 4 oder 5 mal förmlich aufgefordert, für "vollständige" Überlassung aller Behandlungsunterlagen zu sorgen. Dies ist erkennbar nicht geschehen. In zwei Teilakten kam nur ein geringer Teil bei der Staatsanwaltschaft Köln an. So konnte der Unterzeichner darauf hinweisen, daß lediglich etwa 39 Hirn- und Organ-CTs überlassen wurden, wo hingegen der Kindesvater noch etwa 250 entsprechende Unterlagen erhalten hat, abgesehen davon, daß wir darauf hinwiesen, daß die Akte, als auch die Behandlungsunterlagen verkürzt worden sind.

Die Dezernentin hat von diesen Hinweisen keinerlei Gebrauch gemacht, keinerlei Schlüsse hieraus gezogen.

Wenn lediglich etwa oder höchstens ¼ des Akteninhalts überreicht wird, dann muß entweder die Akte vollständig werden, oder das Verfahren darf auf dieser Basis verkürzten Inhalts schlicht und einfach nicht weitergeführt werden, jedenfalls nicht so und nicht anders zur Grundlage einer Anklage gemacht werden.

Dies gilt um so mehr, als diese Frau Dezernentin in Kenntnis verkürzter Akten den Sachverständigen beauftragt, auf der Basis verkürzten Akteninhalts Gutachten zu verfertigen, die unter diesen Umständen vom Ansatz her unbrauchbar sein müßten und keinesfalls zur Grundlage einer Anklage gemacht werden dürften.

Daß mit diesem Verfahren unsere Vorstellung von Rechtsstaatlichkeit nicht erfüllt ist, daß hierin – umgekehrt – der Grundsatz des vollständigen rechtlichen Gehörs verletzt wird, liegt nach unserer Auffassung auf der Hand.

Erschwerend kommt hinzu, daß auch im Falle Olivias auf der Basis verkürzten Akteninhalts ein Gutachten von einem wissenschaftlichen Gegner des Betroffenen verfaßt wurde, dem offenbar seitens der Staatsanwaltschaft die wissenschaftliche Verifikation durch dessen Kollegen von der Universität Trnava nicht einmal zur Kenntnis gebracht wurde, um auf diese Weise dem Herrn Sachverständigen die Gelegenheit zu weiterer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Verifikation zu geben.

All dies verkürzt die Rechte des Betroffenen, wobei auch die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft verletzt wird, Für und Wider den Betroffenen zu ermitteln.

Wir halten für ein Rätsel, wie die Staatsanwaltschaft Köln, wie die geschätzte Frau Dezernentin es sich gestatten kann, sich über den amtlichen Nachweis der Richtigkeit der NEUEN MEDIZIN des Betroffenen sozusagen durch dauerhaftes Stillschweigen hinwegzusetzen und so zu tun, als ob es diesen wissenschaftlichen Nachweis über die Richtigkeit, über die Verifikation der NEUEN MEDIZIN nicht gibt.

Wenn man dem Betroffenen vorwirft, als Arzt fehl gehandelt zu haben, dann ist man umgekehrt verpflichtet, zur Kenntnis zu nehmen, daß eine Universität zwischenzeitlich feststellt, daß dessen Medizin "in naturwissenschaftlichem Sinne" richtig ist.

Auch insoweit hat die Dezernentin wesentlichen Sachverhalt – zwar nicht in dem hier anhängigen Verfahren – aber immerhin in dem parallel laufenden Verfahren Olivia – gleichzeitig verkürzt, auch dort zu Lasten einer insgesamten Aufklärung, auch dort zu Lasten des Betroffen. Sie hat hiermit die Verpflichtung zu vollständiger Aufklärung erneut und ebenfalls verletzt.

Der Betroffene sieht all dies als unzulässig, so daß er dies insoweit im Wege der

Dienstaufsichtsbeschwerde

überprüft haben möchte.

Sollten weiterer Vortrag erforderlich sein, erbitten wir Hinweis.

Rechtsanwalt

ARCHIV - 1999
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