Koch an Verwaltungsgerichtshof
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RA Koch
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28.08.08
Az: jhm64
In der Sache
Universität Tübingen ./. Dr. Hamer
- 9 S 1710/08 -
wird als
Anlage
ein Bericht über ein Forschungsergebnis eines Forscherteams um Prof. Ronid Peled der Ben-Gurion-Universität in Israel zur Kenntnis gegeben, wonach traumatische Erlebnisse das Brustkrebsrisiko signifikant erhöhen.
Dieses ist eine der Kernaussagen der vom Beklagten vertretenen und seit 1981 publizierten Germanischen Neuen Medizin – seinerzeit nur Neue Medizin genannt. Die wissenschaftliche Quelle (englischsprachig) ist in der Anlage genannt und kann vollständig im Internet heruntergeladen werden.
Wegen der Vertretung der seinerzeit unter dem Begriff der Neuen Medizin zusammengefassten Erkenntnisse ist dem Beklagten die Approbation entzogen worden und ist er von den gesamten etablierten Institutionen in der Bundesrepublik, eingeschlossen v.a. die Klägerin, praktisch geächtet worden.
Ausschließlich der Entzug der Approbation im Gesamtzusammenhang dieser Ächtung hat überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet, den Beklagten in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz strafrechtlich zu verurteilen, eine Verurteilung, die ausweislich des vorliegenden Rechtsstreits die Klägerin (als berufene Forschungsinstanz!) offensichtlich viel mehr interessiert, als alle vom Beklagten vertretenen medizinischen Thesen zusammen.
Formalrechtlich ist der Kläger – wenngleich mit einer bedenklich weitgehenden Auslegung des „Behandelns“ – strafrechtlich verurteilt worden. Ob dieses im Falle einer gut aufgebauten Verteidigung überhaupt geschehen wäre, darf stark bezweifelt werden.
Die ganze Sache ist aber in etwa so, als hätte man den Beklagten zu Unrecht irgendwo eingesperrt und ihn nach einer misslungenen Flucht wegen Fluchtversuchs verurteilt. Und nachdem man merkt, dass man ihn zu Unrecht eingesperrt hat, konzentriert man sich ganz auf die Verurteilung wegen Fluchtversuches und verfolgt ihn deswegen weiter.
Geradezu absurd muss es dem Beklagten erscheinen, dass an seiner Person der einmal angefangene Faden der Ächtung wegen der von ihm vertretenen Thesen unbeeindruckt fortgesponnen wird, während allenthalben auf der Welt andere Forscher mit deckungsgleichen Erkenntnissen allgemeine Anerkennung erfahren.
Wenn man sich zudem vergegenwärtigt, dass eine solche Ächtung maßgeblich von der Klägerin fortgesetzt wird, die eine Universität und der Forschung und in diesem Sinne einer dauernden Suche nach neuen Erkenntnissen verpflichtet ist, dann kann man sich nur ungläubig die Augen reiben.
Die Klägerin hat ihre vornehmliche Aufgabe im vorliegenden Fall geradezu pervertiert. Anstatt sich in der vorgeschriebenen Weise nach der Habilitationsordnung mit präsentierten neuen Erkenntnissen zu befassen, werden solche mit Vehemenz und jahrelanger bewusster Rechtsverletzung (unstreitig seit dem Urteil 1986 bis jedenfalls 1997, als der Beklagte strafrechtlich verurteilt wurde) im Ergebnis geradezu unterdrückt.
Ja, die Klägerin hat dem Beklagten in jahrelanger bewusster Rechtsverletzung sogar eine Entscheidung durch das zuständige Gremium verweigert, eine Haltung, die an Nichtachtung kaum zu überbieten sein dürfte und die dem Beklagten sogar das jedem Antragsteller zustehende Recht auf Bescheidung überhaupt abspricht.
Mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage verfolgt die Klägerin ihre langjährige Linie der Ächtung des Beklagten fort, wobei der Lauf der Dinge der Klägerin mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten 1997 ein Argument in die Hand gespielt haben mag.
Es ist aber nur ein Argument und wir halten es aus den bereits früher ausgeführten Gründen für keineswegs durchgreifend; insbesondere kann dieses den Beklagten nicht „vogelfrei“ machen mit dem Ergebnis, dass er nicht einmal durch das zuständige Gremium der Klägerin beschieden werden muss (!).
Das Gericht wird gebeten, diesem skandalösen Treiben der Klägerin Einhalt zu gebieten und sie nicht noch für die jahrelange bewusste Rechtsverletzung (entgegen einem rechtskräftigen Urteil) zu belohnen.
Wir bleiben dabei:
Der Beklagte ist nicht vogelfrei gewesen und ist es durch seine strafrechtliche Verurteilung auch nicht geworden. Die Klägerin hat auch ihm ggü. die Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns einzuhalten. Dazu gehört die Bescheidung durch das zuständige Gremium.
Koch |
BMC Cancer - Research article: Breast cancer, psychological distress and life events among young women