Koch/Günter an VG Sigmaringen

Anwaltkanzlei Koch
RA Koch . Grunthalplatz 13 . 19053 Sigmaringen

 

Verwaltungsgericht Sigmaringen
vorab per Fax 07571/104661
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen

Eilt sehr!

20.11.08

In der Sache
Karl Günter ./. Universitätsklinikum Tübingen - 8 K 2750/08 -

wird

Beschwerde

gegen den Beschluss vom 12.11.2008 eingelegt.

Begründung:

Zutreffend ist, dass es keine einfachgesetzliche Norm gibt, aus welcher sich der verfolgte Anspruch herleiten lässt und dass sich die allgemeine Fürsorgepflicht, sich staatlicherseits schützend vor das Leben zu stellen, aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergibt.

Dass es dabei, wie das Verwaltungsgericht ausführt, aufgrund eines eingeräumten erheblichen Spielraumes nicht zu beanstanden sei, dass die Rechtsordnung (hierzu zählt auch das GG) den mit dem Antrag verfolgten Anspruch nicht berücksichtige, kann indes keine Zustimmung finden.

Der Schutz des Lebens würde so nämlich nicht verwirklicht, die entsprechende Verpflichtung das Staates, sich schützend vor das Leben zu stellen, (vom Gericht) schlicht negiert bzw. abgeschafft.

Das Verwaltungsgericht scheint unter Staat in diesem Zusammenhang nur den Gesetzgeber zu verstehen, denn die Gründe des Beschlusses erschöpfen sich in der Sache darin, dass sie feststellen, dass es keine einfachgesetzliche normierte Anspruchsgrundlagen gebe und – wegen der weitgehenden Freiheit in der Ausgestaltung – auch nicht geben müsse.

Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass das Grundgesetz für den Staat in allen seinen Gliederungen gilt, mithin auch für die Antragsgegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts. Auch diese ist an Recht und Gesetz und an die grundgesetzliche Ordnung gebunden.

Der Antragsteller beanstandet gar nicht das Fehlen einer einfachgesetzlichen Norm, die ihm Recht geben würde. Das mag – wie das Verwaltungsgericht ausführt – wegen der weitgehenden Freiheit in der Ausgestaltung vollkommen in Ordnung sein.

Eine einfachgesetzliche Norm ist auch gar nicht erforderlich.

Das Grundgesetz gilt auch so.

Es bindet unmittelbar jedes staatliche Handeln an die im Grundgesetz getroffenen Festlegungen

Der Antragsteller beanstandet, dass die Antragsgegnerin ihre Pflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG, sich schützend vor das Leben zu stellen, verletzt.

Das Verwaltungsgericht lässt nicht erkennen, bis wohin diese Pflichten aus Art.2 Abs. 2 GG im vorliegenden Fall nach seiner Meinung reichen sollten.

Dieses vermutlich deshalb, da das Verwaltungsgericht sich – in Verkennung der Reichweite grundgesetzlicher Geltung – mit dieser Frage gar nicht gedanklich befasst hat.

Offensichtlich hat das Verwaltungsgericht nicht darüber nachgedacht, wozu die Antragsgegnerin, eine Universitätsklinik, aus Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist.

Denn sämtliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen Pflichten, sich schützend vor das Leben zu stellen, sind so allgemein gehalten, dass sie auf sämtliche Träger staatlichen Handelns bezogen werden können, also etwa auch auf ein Einwohnermeldeamt oder einen Abwasserzweckverband.

Allerdings begehrt der Antragsteller die einfache und näher bezeichnete Klärung des richtigen Behandlungsweges nicht etwa vom Einwohnermeldeamt der Stadt Sigmaringen, sondern von dem Universitätsklinikum Tübingen.

Hierzwischen hat das Verwaltungsgericht keinen Unterschied gemacht.

Dementsprechend fern liegend sind auch die Ergebnisse der verwaltungsgerichtlichen Überlegungen.

Es dürfte sich von selbst verstehen, dass die Frage, wie weit im Einzelnen die Verpflichtung staatlichen Handelns, sich schützend vor das Leben zu stellen, geht, ganz von den Aufgaben und Möglichkeiten des betreffenden Hoheitsträgers abhängt.

Folgende Umstände hat das Verwaltungsgericht unberücksichtigt (!) gelassen:

- Die Antragsgegnerin ist ein Universitätsklinikum (in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts) und als solches neben der Forschung und Lehre auch der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung verpflichtet.

Für diese Aufgaben erhält die Antragsgegnerin nicht unerhebliche Steuergelder, darunter auch vom Antragsteller.

Als ein Universitätsklinikum ist die Antragsgegnerin fachlich, personell und materiell überdurchschnittlich gut ausgestattet und gilt (zusammen mit den anderen Universitätskliniken im Lande) geradezu als Speerspitze medizinischer Forschung und Heilkunst in Deutschland.

- Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin in medizinischer Behandlung.

- Der Antragsgegner soll sich kurzfristig Teile seines Gehirns herausschneiden lassen, wobei dieses nach näher bezeichneten medizinischen Thesen, die möglicherweise richtig sind, überflüssig wäre.

-  Die behandelnden Ärzte bei der Antragsgegnerin haben erklärt, nichts zu den genannten medizinischen Thesen sagen zu können.

- Der Dekan der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen hat erklärt, dass die Frage der Richtigkeit der genannten medizinischen Thesen „mit Leichtigkeit“ jedenfalls „innerhalb von 3 Tagen“ überprüft werden könnte.

Selbstredend sind Pflichten des Staates, sich schützend vor das Leben zu stellen, nicht uferlos.

Aber soll der Antragsgegner sich womöglich überflüssigerweise das Gehirn zerschneiden lassen mit allen dauerhaften Folgen, nur weil die Antragsgegnerin keine Lust hat, „mit Leichtigkeit“ „innerhalb von 3 Tagen“ zu prüfen, ob diese notwendig ist?

Die Frage der Notwendigkeit offen zu lassen, wenngleich sie binnen 3 Tagen mit Leichtigkeit festgestellt werden könnte (das ist unstreitig), können wir nun als menschenverachtende Arroganz bezeichnen.

Das erklärungslose Schulterzucken, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller ggü. die Klärung unterlässt, kann zudem nur als entwürdigend empfunden werden. Das Schicksal und das Leben des Antragstellers ist der Antragsgegnerin nicht 3 Tage Untersuchung wert.

Dieses gilt umso mehr, als dass das Gehirn als hauptsächlicher Bestandteil der Persönlichkeit eines Menschen nicht nur fungiert sondern auch anerkannt ist. Entsprechend definiert das Absterben dieses Organs zugleich rechtlich den Tod des Menschen (Hirntod-Definition).

Weswegen der Antragsteller eine OP auch nicht einfach sein lassen kann, haben wir ebenfalls bereits vorgetragen: Möglicherweise ist die OP dringend notwendig und der Antragsteller stirb kurzfristig, wenn er sie nicht machen lässt.

Wir halten den Kernbereich des Art. 2 Abs. 2 GG für berührt – hier und jetzt.

Was sonst? Wenn der Antragsteller tot ist, nützt ihm das Grundgesetz nichts mehr.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (in der betreffenden Besetzung), welches zu unserem Entsetzen nicht einmal die Einzelheiten des Falles zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen vermocht hat, halten wir für wenig geeignet, nunmehr aus dieser ausgesprochenen Rechtsirrigkeit und Verkennung der Tragweite des Art. 2 Abs. 2 GG noch aus eigener Kraft wieder hinauszufinden.

Wir bitten daher, die Sache nicht länger als notwendig beim VG zu belassen und sie alsbald an das Beschwerdegericht weiterzuleiten.

Koch
Rechtsanwalt


Historische Anmerkung von H. Pilhar (nicht mehr veröffentlicht auf seiner Webseite):

Menschenverachtende Arroganz! Treffend formuliert!

Die Schulmedizin, welche ja gar keine Wissenschaft als solche darstellt, ist durch die Germanische widerlegt. Da beißt die Maus keinen Faden ab!

Die Konsequenzen daraus kann man leicht ermessen. Abgesehen von der moralischen Problematik, auf die die Schulmedizin nun zusteuert, ergeben sich für die Schuldmediziner auch erhebliche rechtliche Abgründe. Das beharrliche Festhalten an widerlegten Dogmen hat mittlerweile Millionen Patienten das Leben gekostet. Der Vorsatz zur sträflichen Erkenntnisunterdrückung ist offenkundig und lückenlos dokumentiert. Aus dieser Sackgasse, in welche sich die Schulmedizin selbst manövriert hat, gibt es nur mehr das Schlupfloch der weiterführenden Erkenntnisunterdrückung der Germanischen.

Erschreckend ist, dass sich die Behörden, die Justiz, die Politik, die Medien und sogar die Kirche von der Schulmedizin mit in den Abgrund ziehen lassen. Es wäre jedem einzelnen von ihnen ein Leichtes gewesen, in diesen 3 Jahrzehnten seit der Entdeckung der Germanischen eine Klärung darüber herbeizuführen.

Die führenden Köpfe der beteiligten Organisationen und Einrichtungen müssen sich bei der Angelegenheit Germanische Neue Medizin absolut einig sein! Wie aber funktioniert diese Einigkeit der Beteiligten? Gibt es eine übergeordnete Instanz, welcher alle dienen?

Zum Haareraufen ist der Umstand, dass diese Beteiligten von jenen Gelder beziehen und sich aushalten lassen, gegen die sich ihre gemeinsame und konzertierte Erkenntnisunterdrückung richtet – nämlich von uns, dem Volk! Wir finanzieren unsere eigene Versklavung!

Die Germanische Neue Medizin läutet ein neues Zeitalter ein. Wir werden uns nicht nur unserem eigenen Körper bewußt, wie dieser funktioniert und wieder gesund wird (das wichtigste Wissen überhaupt). Auch erlernen wir wieder die Ehrfurcht vor dieser Schöpfung, in welcher wir leben und dessen Teil wir sind. Im Spiegel der Germanischen erkennen wir aber auch, dass unsere derzeitigen Herrschaftsstrukturen das eigentliche Krankmachende bilden.

Die Arbeitsgruppe der Germanischen Heilkunde wünscht Ihnen frohe Wintertage!
Frohe Wintertage!
ARCHIV - 2008
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