Approbation Urteil
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Geschäftsnummer: 12 E 2640/07
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
Sandkollvejen 11, N-3229 Sandefjord/Norwegen,
Kläger,
Proz.-Bev.:
1. Rechtsanwalt Joachim I. Koch, Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin,
2. Herr Volker Welte, Bockstalstraße 62, 76307 Karlsbad-Mutschelbach
3. Frau Erika Pilhar, Nettingerstraße 221, 2724 Hohe Wand-Maiersdorf, Österreich
4. Frau Mag. Ewa Leimer, Fritz Pegl Gasse 9/2/10, 1100 Wien
5. Frau Michaela Welte, Bockstalstraße 62, 76307 Karlsbad-Mutschelbach
6. Frau Sylvia Glatz, Crta De Cartama 69, 29120 Alhaurin el Grande
7. Frau Sabrina Glatz, Auf der Wanne 67, 78048 VS-Villingen
8. Herr Helmut Pilhar, Nettingerstraße, 2724 Hohe Wand-Maiersdorf, Österreich
9. Frau Doris Schammelt, Rooseveltstraße 14, 06116 Halle
gegen
das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, Adickesallee 36, 60322 Frankfurt am Main,
Beklagter,
wegen Erteilung der Approbation als Arzt
hat die 12. Kammer das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Vors. Richterin am VG Oehm-Neidlein
als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND
Der Kläger wendet sich zum wiederholten Male gegen die Versagung der Wiedererteilung der ihm mit Bescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 06.04.1986 entzogenen Approbation als Arzt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor der erneuten Antragstellung des Klägers am 05.01.2007 wird vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 unter Nr. I verwiesen.
Mit am 05.01.2007 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben des Klägers vom 05.01.2007 beantragte dieser die "Rückgabe" seiner Approbation als Arzt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, infolge der Gerichtslüge und aus der Luft gegriffenen Unterstellung, er habe nicht alle Möglichkeiten der schulmedizinischen Behandlungen in seine Therapieerwägungen gezogen, habe ihm das Oberverwaltungsgericht Kassel die Approbation vorenthalten. Zwar sei dieses Urteil (11 KZ 3399/03-richtig: 11 ZU 3399/03) rechtskräftig, aber völlig unsinnig, weil die Richter in ihrer medizinischen Ignoranz nicht zu unterscheiden vermochten zwischen Diagnostik und Therapie. Neue Gesichtspunkte führten die bisherigen Gerichtsentscheidungen ad absurdum. Wegen der diesbezüglichen Ausführung des Klägers wird auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 05.01.2007 ebenso wie auf die von ihm zur Behördenakte vorgelegten zahlreichen Unterlagen Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 06.04.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt unter Berufung auf § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) mit der Begründung ab, der Kläger sei, wie schon im Jahre 2003 im durch das Verwaltungsgericht Frankfurt entschiedenen Verfahren festgestellt, unzuverlässig, weil er nicht die Gewähr dafür biete, dass er seinen ärztlichen Beruf ordnungsgemäß ausübe. An der Haltung des Klägers, seiner Fixierung auf die Lehre der sogenannten "Neuen Medizin" und seiner unversöhnlichen Haltung gegenüber anderen Therapieformen habe sich nichts geändert. Dass der Kläger nach wie vor für die von ihm propagierte "Germanische Neue Medizin" einen Alleinvertretungsanspruch geltend mache, folge aus dem Fax vom 05.02.2007, in dem er einem französischen Onkologen vorwerfe, dass dieser nach seiner Genesung wieder "Millionen (nichtjüdische) Patienten" umgebracht habe, weil er schulmedizinische Therapieformen anwende. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides.
Den Widerspruch des Klägers vom 08.04.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Ausführung im Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007.
Gegen den ihm am 10.08.2007 per Fax zugegangenen Widerspruchsbescheid – dessen Zugang bestätigte der Kläger in seinem an den Beklagten gerichteten Fax vom 10.08.2007 – hat der Kläger sich mit am 11.09.2007 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Frankfurt gerichteten Schreiben mit den Worten gewandt: "Gegen o.a. Entscheidung lege ich das mögliche Rechtsmittel ein und begehre die Klage vor dem VG Frankfurt – mit Ausnahme vor der Kammer von Frau Oehm-Neidlein – da sie von Herrn RegDir Diefenbach in cumulo des Betruges überführt worden ist." Zugleich teilte die spätere Bevollmächtigte zu 6 mit, den Bescheid des Beklagten habe der Kläger erst am 16.08.2007 erhalten. Dieses Schreiben beantwortete der Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 13.09.2007 unter anderem mit dem Hinweis, er sei nicht berechtigt, die Klage einer anderen als der hier nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Kammer zuzuweisen und leitete das Verfahren an die 12. Kammer des Gerichts weiter. In der daraufhin ergehenden Eingangsverfügung der Vorsitzenden vom 13.09.2007 wurde der Kläger unter Freisetzung bis zum 15.10.2007 aufgefordert, unmissverständlich mitzuteilen, ob er uneingeschränkt Klage erhebe. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft erscheine, ob er mit seinem Schriftsatz vom 09.09.2007 wirksam Klage erhoben habe. Auch stelle sich die Frage, ob die Klage rechtzeitig erhoben sei. Mit am 05.10.2007 eingegangenem Schriftsatz teilte der Kläger mit, er erhebe uneingeschränkt Klage.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung trägt der Kläger über seinen Bevollmächtigten zu 1) vor, bereits mit Schreiben vom 09.09.2007 sei auf jeden Fall Klage erhoben worden. Dies belege der Satz, er lege das mögliche Rechtsmittel ein. Er habe einzig nicht vor der Kammer der entscheidenden Vorsitzenden verhandeln wollen, jedoch eine unbedingte Klage erhoben. Im Übrigen betrage die Klagefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung ein Jahr. Unrichtig sei die Rechtsmittelbelehrung, die Klage könne "schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle" beim VG Frankfurt am Main erhoben werden. Es bedürfe zum einen keines Protokolls der Geschäftsstelle, noch lasse der Gesetzeswortlaut "zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" die selbst gewählte Formulierung "mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle" zu.
In der Sache begehrt der Kläger die Feststellung der Richtigkeit der von ihm publizierten "Germanischen Neuen Medizin", denn diese Frage stelle sich, weil ihm durch den Beklagten die Approbation mit der Begründung entzogen worden sei, die Neue Medizin sei unrichtig, und als ein Vertreter der Neuen Medizin sei er gegenüber den Regeln der sogenannten Schulmedizin nicht hinreichend aufgeschlossen. Jedenfalls habe die Frage der naturwissenschaftlichen Richtigkeit der "Germanischen Neuen Medizin" mittelbaren Einfluss auf die in der Vergangenheit vorgenommene negative Beurteilung des Klägers. Zur Richtigkeit seiner Auffassung beruft sich der Kläger auf von ihm vorgelegte Unterlagen. Er vertritt die Auffassung, wenn nun die "Germanische Neue Medizin" schrittweise in die Schulmedizin aufgenommen werde, könne seine Einstellung nicht mehr Grund negativer Beurteilung sein. Perspektivisch werde die "Germanische Neue Medizin" als Bestandteil der sogenannten Schulmedizin ganz in dieser aufgehen und diese werde sich, wie immer wieder geschehen, den neuesten allgemein vertretenen Forschungsergebnissen anpassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte zu 1) das Vorbringen des Klägers dahin ergänzt, in einigen Fällen deckten sich Behandlungsformen der "Germanischen Neuen Medizin" auch mit denen der Schulmedizin. Es könne nicht sein, dass ein Mediziner, der mit Vehemenz eine Mindermeinung vertrete, seinen Beruf nicht mehr ausüben dürfe. Zusätzlich hat die Bevollmächtigte zu 9), Frau Schammelt, ausdrücklich darauf hingewiesen, die Unrichtigkeit der Schulmedizin sei belegt. Zu den 30 Verifikationen habe es keine Widerrede gegeben, es gehe um eine wissenschaftliche Erkenntnis, die weit über die Schulmedizin hinausgehe. Dies hat der Bevollmächtigte zu 8., Herr Pilhar, dahin ergänzt, die Sichtweise der Schulmedizin werde von gerichtlicher Seite aufoktruiert, die Schulmedizin sei keine Wissenschaft.
Der Kläger beantragt,
ihm unter Aufhebung das Bescheides vom 15.03.2007 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 10.08.2007 die ärztliche Approbation zu erteilen.
Der Vertreter der Beklagtenseite beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung auf seine in den streitbefangenen Bescheiden vertretene Auffassung und vertieft diese. Der Kläger diffamiere nach wie vor Behandlungsansätze der Schulmedizin in der Weise, dass er beispielsweise Chemotherapie anwendende Kollegen als Massenmörder bezeichne. Dies entbehre der Würdigkeit eines Arztes. Nach wie vor reklamiere der Kläger für sich einen Ausschließlichkeitsanspruch.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und ihr Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2008. Dieses war ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Verfahrensakte 12 E 5901/03(2) mit 5 Bänden einschließlich der Behördenunterlagen, die Eilverfahrensakte 12 G 2074/03(2) sowie ein Helfer von der Beklagtenseite übersandte Behördenunterlagen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Klage bleibt bereits deshalb der Erfolg versagt, weil sie unzulässig ist. Der Kläger hat die einmonatige Klagefrist des § 74 VwOG versäumt. Ausweislich seines von ihm selbst unterzeichneten, in der Behördeakte befindlichen Faxschreibens vom 10.08.2007 (Bl. 68 Behördenakte) bestätigte der Kläger den Eingang des Widerspruchsbescheides am Montag, dem 10. September 2008, und das Schreiben vom 09. September 2007 – unterstellt es würde als Klageschrift gewertet – konnte die Klagefrist nicht wahren, weil es erst am 11. September 2007 bei Gericht einging.
Dass der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 erst gegen seinen eigenen Angaben erst am 16.08.2007 erhalten haben soll, wie im Anschrieben der Bevollmächtigten zu 6., Sylvia Glatz, vom 11.09.2007 behauptet wird, ist durch keinerlei Unterlagen belegt noch sonst wie glaubhaft gemacht und wird im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr weiter verfolgt. Jedenfalls stammten beide FAX-Schrieben von der gleichen FAX-Adresse "Amici Di Dirk EDICIO". Jedenfalls aber ist die Klage auch deshalb verspätet, weil sie wirksam erst mit Eingang des Schreibens des Klägers vom 25.09.2007 am 05.10.2007 erhoben wurde.
Mit seinem am 11.09.2007 eingegangenem Schreiben vom 09.09.2007 hat der Kläger nicht wirksam Klage erhoben, denn er hat sie zu diesem Zeitpunkt nur unter der Bedingung erhoben, dass sie nicht auf die 12. Kammer entfällt, bzw. sein diesbezügliches Schreiben an den Präsidenten des Gerichts gerichtet. Prozessbehandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand (BVerwG, NJW 1990, 97 (98); BVerwG, NJW 1981, 698). Selbst bei wohlwollender Betrachtung kann die Ernsthaftigkeit der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.09.2007 aufgestellten Bedingung nicht in Zweifel gezogen oder als unbeachtlich gewertet werden.
Es kann auch nicht der Auffassung gefolgt werden, vorliegend greife die Einjahresfrist des § 58 VwGO unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. In der streitigen Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 innerhalb eines Monats nach Zustellung "schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftstelle" Klage erhoben werden könne, kann ein Fehler nicht erkannt werden. Die vom Beklagten gewählte Formulierung, in welcher Form bei Gericht Klage erhoben werden kann, ist weder unzutreffend noch irreführend und deshalb auch nicht in dem Sinne unrichtig, dass sie nicht geeignet gewesen wäre, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, d. h. z.B. einen Irrtum darüber hervorzurufen, dass gegenüber dem Gericht, bzw. einem Urkundsbeamten zur Niederschrift das Rechtsmittel eingelegt werden kann. Die insoweit unscharfe Formulierung "zu Protokoll der Geschäftsstelle" vermag weder einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfes hervorzurufen noch einen Kläger davon abzuhalten, einen Rechtsbehelf rechtzeitig einzulegen.
Selbst wenn den Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage nicht gefolgt würde, scheitert diese an der Begründetheit, denn der Kläger hat wegen fehlender Zuverlässigkeit keinen Anspruch auf erneute Erteilung der ärztlichen Approbation. Der ablehnende Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 15.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 ist regelmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Wie in den streitbefangenen Bescheiden zutreffend ausgeführt ist, bietet der Kläger nach wie vor nicht die Gewähr für die Erfüllung ärztlicher Pflichten, woraus sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung ergibt.
Es wird insoweit Bezug genommen auf die zutreffende Ausführung in den streitbefangenen Bescheiden, denen in vollem Umfang zu folgen ist, so dass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen werden kann.
Ergänzend ist auszuführen, dass die mündliche Verhandlung bestätigt hat, dass der Kläger nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet und daher nicht davon auszugehen ist, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen würde (vgl. BVerwG, NJW 1993, 806 und NJW 1991, 1557). Vielmehr bietet der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seines auch seit dem Abschluss des letzten gerichtlichen Verfahrens unter dem Az.: 12 E 591/03(2) gezeigten Verhaltens nicht die ausreichende Gewähr dafür, den ärztlichen Beruf zukünftig ordnungsgemäß ausüben zu wollen, so dass er als zuverlässig angesehen werden könnte.
Mit dem Beschluss vom 13.12.2004 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (11 UZ 3399/03) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2003 (Az.: 12 E 591/03(2)) bestätigt und im Einzelnen ausgeführt:
"Die vom Kläger während des Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahrens gemachten Äußerungen zeigten, dass er in Diagnostik und Theorie krebskranker Menschen der von ihm begründeten Lehre der so genannten "Neuen Medizin" den absoluten Vorrang einräume und andere Ansätze und Methoden bei der Behandlung ausschließe. Der Kläger habe in mehreren Schreiben an das Verwaltungsgericht den Vorwurf erhoben, es sei ebenso wie die beklagte Behörde mitverantwortlich für die "vorsätzliche sogenannte schulmedizinische Tötung von vielen Millionen Patienten in Deutschland und Milliarden Patienten weltweit". Nach seinem Vorbringen würden 95% aller Patienten ohne Spät- und Nachfolgen überleben, wenn sie nicht zuvor schulmedizinisch behandelt worden seien. Der Kläger mache für die von ihm vertretene Lehre einen Absolutheitsanspruch geltend, so dass ernsthaft zu befürchten sei, dass Patienten nicht einer umfassenden Behandlung zugeführt würden.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es – was der Klägerbevollmächtigte für notwendig hält – die Frage der Richtigkeit oder "Unrichtigkeit" der vom Kläger vertretenen Thesen der "Neuen Medizin" nicht geklärt, sondern habe dahingestellt sein lassen. Dies verkennt den von dem Verwaltungsgericht zutreffend als maßgeblich herangezogenen Gesichtspunkt, dass es für den Arzt zu seinen Berufspflichten gehöre, sein praktisches Handeln an der Einsicht in "alle ärztlichen Gegebenheiten" auszurichten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht deutlich gemacht, dass bei dem Kläger aufgrund seiner Äußerungen und seines früheren Verhaltens davon ausgegangen werden müsse, dass er bei der Behandlung krebskranker Menschen andere Ansätze und Methoden als die der von ihm begründeten Lehre der so genannten "Neuen Medizin" ausschließe.
Entscheidend ist somit nicht die von dem Kläger behauptete inhaltliche Richtigkeit der von ihm vertretenen Thesen der "Neuen Medizin", sondern der Ausschluss anderer Behandlungsformen in den Fällen, in denen aus der Sicht des Klägers nur die von ihm begründete Lehre der "Neuen Medizin" angewendet werden dürfe.
Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang darauf verweißt, der Kläger erhebe keinen Absolutheitsanspruch dahin, dass alle medizinischen Sachverhalte ausschließlich der Lehre der "Neuen Medizin" unterzuordnen seien, also etwa ein Beinbruch oder ein Hexenschuss, geht dies an der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf die Diagnostik und Therapie "krebskranker" Menschen im Hinblick auf die Anwendung der "Neuen Medizin" abgehoben.
Unabhängig davon ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht im Hinblick auf den von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich als "weiteren Grund" aufgeführten Gesichtspunkt, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, dass er den ärztlichen Beruf ordnungsgemäß und zuverlässig ausübe, weil er in der Vergangenheit im Rahmen des beruflichen Bereichs wiederholt und erheblich gegen Strafvorschriften verstoßen habe, weshalb er insoweit auch rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei dieser Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils handelt es sich um einen zusätzlichen, selbstständigen und von dem oben dargestellten Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Berufspflicht, als Arzt das praktische Handeln an der Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten auszurichten, unabhängigen Grund für die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen das § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers mit Urteilen des Landgerichts Köln vom 12. Februar 1993 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung und vom 9. September 1997 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten herangezogen. Entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht nur das Datum der Strafurteile und das jeweilige Strafmaß dargestellt, sondern auch den Gegenstand der Verurteilung einbezogen. Es führt dazu aus, der Kläger habe, auch nachdem ihm die ärztliche Approbation bestandkräftig entzogen worden sei, mehrfach Patienten behandelt, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein oder eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz zu besitzen. Insoweit gibt es keinen Anhaltspunkt für die Rüge des Klägerbevollmächtigten, das Verwaltungsgericht scheine die Unschuldsvermutung zu missachten.
Soweit der Klägerbevollmächtigte zudem die Ausführung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält, die Ausübung der Heilkunde ohne erforderliche Erlaubnis lasse auf eine Neigung des Klägers schließen, sich über bestehende Rechtsvorschriften hinwegzusetzen, wenn sie mit seinen Vorstellungen und Zielen nicht zu vereinbaren seien, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Feststellung, ob ein Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, setzt – wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargestellt hat – eine Prognose voraus, ob der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Dafür ist es durchaus von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger schon wiederholt durch sein Verhalten bewiesen hat, dass er sich über das Verbot der Ausübung der Heilkunde ohne die erforderliche Erlaubnis hinwegsetzt. Auf dieser Grundlage ist die von dem Verwaltungsgericht mit dem Wort "Neigung" des Klägers zu einem solchen Verhalten angesprochene Prognose, es lägen deshalb ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger ein derartiges Verhalten auch in der Zukunft zeigen könne, nicht fehlerhaft."
Die Sach- und Rechtslage hat sich seit den beiden oben zitierten vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht geändert, denn auch in dem hier zu entscheidenden Verfahren zeigen die vom Kläger im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen, dass er bis heute einzig und allein auf die von ihm begründete Lehre der sogenannten "Germanischen Neuen Medizin" fixiert ist und gegenüber den Diagnose- und Therapieformen der Schulmedizin nicht nur eine unversöhnliche Haltung einnimmt, sondern deren Vertreter als Massenmörder bezeichnet.
Dass es sich bei dem Kläger nicht nur um einen Mediziner handelt, der nur mit Vehemenz eine von der Mehrheitsmeinung abweichenden Auffassung vertritt, wie der Bevollmächtigte zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 29.19.2008 für den Kläger ausführte, ist widerlegt durch dessen eindeutige Aussagen in seinem persönlichen Schreiben sowie den Angaben seiner Bevollmächtigten zu 8) und 9), die die Schulmedizin als unrichtig und nicht wissenschaftlich bezeichnen.
Es sei in diesem Zusammenhang beispielhaft und nicht abschließend hingewiesen auf folgende Äußerungen des Klägers, die entscheidende Kammer lasse das "Verbrechen des Massenmörders (Prof. Niemitz)" völlig unberücksichtigt (S. 69 d. Gerichtsakte), die Gerichte nähmen mit keinem Wort zur Kenntnis, "dass eine naturwissenschaftliche nachgewiesene Lehrmeinung angewandt werden muss, und die widerlegte Hilfsschul-medizynische nicht mehr angewendet werden darf" (S. 70 d. Gerichtsakte). Die deutschen Medizinprofessoren und Onkologen, die deutschen oberen Behörden und die deutschen Richter, …. hätten es zugelassen, dass viele Millionen Patienten, die an Krebs erkrankt waren, auf grausame Weise "umgebracht" wurden, durch Verhindern, Totschweigen und Un-Rechtsprechung der Wahrheit im Verbund mit ihren Komplizen, den Medizinprofessoren (S. 85 d. Gerichtsakte). Jeden Tag würden ohne medizinischen Grund 1500 Patienten "auf dem Altar der Schulmedizin ihr Leben opfern" (S. 86 d. Gerichtsakte). "Richtig ist, naturwissenschaftlich, was keine Hypothese hat: Die Germanische Neue Medizin. Falsch ist, was 5000 Hypothesen hat: die sogenannte Schul- oder Hilfsschul-Medizin" (Bl. 109 d. A.).
Diktion und Inhalt der klägerischen Schreiben sind unverändert und lassen – abgesehen von dem eindeutig zu erkennenden Alleinvertretungsanspruch für die sogenannte "Germanische Neue Medizin" – deutlich propagandistische, antisemitische Argumentationsmuster erkennen. Dem weiter nachzugehen bedürfte es wegen der obigen Feststellung zur Unzuverlässigkeit aus anderen Gründen nicht.
Ebenso wenig bedurfte es der Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage der Richtigkeit der sog. "Germanischen Neuen Medizin", was der Hess. VGH bereits in seiner Entscheidung vom 13.12.2004 (s.o. Seite 9) bestätigt hat.
Nach alledem erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer ärztlichen Approbation, so dass ihm zwingend die begehrte Approbation zu versagen ist. Im Hinblick auf den Erhalt einer ordnungsgemäßen ärztlichen Versorgung und den Schutz der Patienten ist die Versagung der Approbation mit dem in ihr liegenden Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, ohne dass es einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeiten bedarf (vgl. BVerwG, NJW 1999, S. 3425, 3425, stellvertretend für weitere Entscheidungen).
Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen; er kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (abrufbar in der aktualisierten Fassung über www.hessenrecht.hessen.de, Gliederungsnummer 20-31) auch mittels eines elektronischen Dokuments über den elektronischen Briefkasten, der auf den Server des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), geführt wird, gestellt werden.
Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
zu stellen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1-3
34117 Kassel
einzureichen, soweit es nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts kann er auch von – kraft Satzungen oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugten – mitgliedern und Angestellten von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgabe die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeiten sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bietet, und von Gewerkschaften erhoben werden. Weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer solchen Vereinigung stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung entsprechend deren Satzung durchführt und die Vereinigung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet. In Angabenangelegenheiten kann der Antrag auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
In Angabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
In den Angelegenheiten, die ein Beamten-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder dessen Entstehung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern i. S. d. § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes ( Arbeiter, Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten, sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitsnehmerähnliche Personen anzusehen sind) stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, kann der Antrag von Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine Antragstellung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet.
Oehm-Neidlein
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
GRÜNDE
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. 07/2004 (NVWZ 2004, S. 1327).
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat.
Die Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; sie kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (abrufbar in der aktualisierten Fassung über www.hessenrecht.hessen.de, Gliederungsnummer 20-31) auch mittels eines elektronischen Dokuments über den elektronischen Briefkasten, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HDZ), geführt wird, gestellt werden.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.