Koch/Günter an BVG
Anwaltskanzlei Koch
RA Koch
Grunthalplatz 13
19053 Schwerin
Bundesverfassungsgericht
vorab per Fax! 0721/9101461
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
EILT
16.12.08
Verfassungsbeschwerde
des Herrn Karl Günter, Im Lehen 41, 72270 Baiersbronn,
Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigt: RA Joachim I. Koch, Grunthalplatz13, 19053 Schwerin –
g e g e n
das Universitätsklinikum Tübingen (Anstalt des öffentlichen Rechts), vertr. d. d. Vorstand. Prof. Dr. Michael Bamberg, Rüdiger Strehl, Gabriele Sonntag, Prof. Dr. Karl-Ulrich Bartz-Schmidt, Prof. Dr. Ingo B. Autenrieth, Günther Brenzel, Geissweg 3, 72076 Tübingen,
Beschwerdegegnerin,
wegen Klärung des besten Behandlungswegs.
Namens und im Auftrage des Beschwerdeführers beantragen wir den Erlass – der nachfolgenden oder sinngemäßen Einstweiligen Anordnung:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 1.12.2008, zugestellt am 8.12.08, Az. 9 S 3093/08, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.11.2008, Az. 8 K 2750/08, werden aufgehoben und
der Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Thesen, welche unter der Bezeichnung „Germanischen Neuen Medizin“, vordem „Neue Medizin“ von dem Onkologen Dr. Ryke Geerd Hamer vertreten werden und publiziert sind, auf ihre Richtigkeit hin binnen 1 Woche naturwissenschaftlich zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
Hilfsweise wird betragt,
den Rechtsstreit zurückzuverweisen und das vorinstanzliche Gericht anzuweisen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtes neu zu entscheiden.
Begründung:
1.
Die angefochtenen Beschlüsse sowie die Antragsschrift des Beschwerdeführers vom 10.11.08 und die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 20.11.08 sind – nur für das Gericht – als
Anlagenkonvolut Bf 1
beigefügt.
Die angefochtenen Beschlüsse verkennen die Tragweite des Art. 2 Abs. 2 GG und die darin liegende Fürsorgepflicht des Staates, sich schützend vor das Leben zu stellen. Wäre vom VGH Baden-Württemberg und vom VG Sigmaringen die Tragweite dieser grundgesetzlichen Norm richtig beurteilt worden, wären die angefochtenen Beschlüsse nicht erlassen worden und es wäre statt dessen dem Eilantrag des Beschwerdeführers – das ist der vorstehende Verpflichtungsantrag – entsprochen worden.
Im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer ist Patient des Beschwerdegegners als heilbehandelndem Klinikum. Der Beschwerdegegner ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
Beim Beschwerdeführer wurde im Oktober 2007 ein Gehirntumor festgestellt, ein C/1.4 Glioblastom links Occipita.
AM 29.10.2007 wurde dieser operativ in der Neurologie des Beschwerdegegners entfernt.
Eine Strahlentherapie mit 30 Sitzungen schloss sich an.
Von November 2007 wurde ein Tumor an der gleichen Stelle festgestellt.
Am 16.10.2008 wurde ein neuer Tumor an der gleichen Stelle festgestellt.
Von den behandelnden Ärzten des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer angeraten, sofort eine erneute OP anzustreben, um eine Vergrößerung des Tumors und den Folgen vorzubeugen.
Weiter wurden eine verkürzte Bestrahlung von 15 Sitzungen und eine weitere Chemotherapie vorgeschlagen.
Nach Aussage der behandelnden Ärzte Prof. Dr. Melms und Dr. Tabatabei (beide beim Beschwerdegegner tätig) liege die maximale Lebenserwartung bei 1 – 3 Jahren.
Dieses war eine für den Beschwerdeführer schockierende Aussage.
Unabhängig von diesen dem Beschwerdeführer mitgeteilten recht bescheidenen Erfolgsaussichten, verhält es sich bekanntlich bei einer Gehirn-OP so, dass dabei auch stets das Gehirn beschädigt wird, möglicherweise sogar erheblich und irreparabel.
Der Beschwerdeführer ist bei eigenen Recherchen auf die im Antrag genannten medizinischen Thesen gestoßen.
Nach diesen innerhalb der sog. Neuen Medizin vertretenen Thesen wäre keine Gehirn-OP notwendig, da sich der Tumor nach Lösung verschiedener seelischer Konflikte von selbst zurückentwickele, auch sei der Tumor lediglich Teil eines Heilungsprozesses insgesamt.
Als der Beschwerdeführer die vorgenannten behandelnden Ärzte beim Beschwerdegegner hierauf ansprach, äußerten diese, dass sie zur Frage diese Thesen nichts sagen könnten. Herr Prof. Melms äußerte darüber hinaus, dass Herr Dr. Hamer wohl bekannt sei und auch früher als Mediziner an der Universitätsklinik tätig gewesen sei, allerdings nicht in der Abteilung Neurologie.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers, vorhanden in der Verwaltungsgerichtsakte als Anlage Ast. 1.
Der Beschwerdeführer hat nun von Herrn Dr. Hamer erfahren, dass die betreffenden medizinischen Thesen leicht innerhalb von 2 Tagen auf ihre naturwissenschaftliche Richtigkeit hin überprüft werden können, sowie, dass Prof. Dr. Voigt, damals Dekan der erklärt habe, er könne nicht sagen, ob eine leichte Überprüfung binnen ein oder 2 Tagen möglich sei, aber in 3 Tagen ganz bestimmt.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer vom 3.11.2008, vorhanden in der Verwaltungsgerichtsakte als Anlage Ast. 2.
Der Beschwerdeführer als Laie weiß nicht, was richtig ist. Die exorbitante konkrete Bedeutung dieser Frage für den Beschwerdeführer dürfte jedoch auf der Hand liegen.
Die Universitätsklinik Tübingen als Anstalt des öffentlichen Rechts ist der best möglichen Heilbehandlung und medizinischen Versorgung verpflichtet.
Dazu gehört die Ergründung der best möglichen Heilbehandlung jedenfalls dann, wenn diese innerhalb von lediglich 3 Tagen ermittelt werden kann.
Es kann nicht richtig sein, dass der Beschwerdeführer sich sein Gehirn beschädigen lassen muss – möglicherweise eben aber vollkommen unnötig – nur weil die Universitätsklinik nicht 3 Tage Zeit in die Klärung der Frage der Notwendigkeit einer OP „investieren“ will.
Ebenso nicht hinnehmbar ist es für den Beschwerdeführer, die Frage ungeklärt zu lassen und gewissermaßen auf gut Glück auf die Richtigkeit der Thesen der Neuen Medizin zu vertrauen und auf die OP zu verzichten und dann möglicherweise deswegen nach 1 Jahr sterben zu müssen.
Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend nicht auf mögliche Ansprüche aus einem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag. Insoweit herrscht Vertragsfreiheit und der Patient könnte sich für die Zukunft woanders behandeln lassen, wenn er meint, die Behandlung sei beim Beschwerdegegner nicht gut.
Vielmehr macht der Beschwerdeführer seine subjektiven Rechte geltend, die sich daraus ergeben, dass er nun einmal Patient bei dem Beschwerdegegner und dort in Behandlung ist und der Beschwerdegegner neben anderen Dingen auch dem Patienten gegenüber zur Fürsorge verpflichtet ist.
Diese Fürsorgepflicht gebietet es, lebenswichtige Fragen zu klären, wenn diese – wie vorliegend – kurzfristig mit Leichtigkeit geklärt werden können.
Zutreffend ist, wie die vorinstanzlichen Gerichte ausgeführt haben, dass es keine einfachgesetzliche Norm gibt, aus welcher sich der verfolgte Anspruch herleiten lässt und dass sich die allgemeine Fürsorgepflicht, sich staatlicherseits schützend vor das Leben zu stellen, aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergibt.
Dass es dabei, wie das Verwaltungsgericht ausführt, aufgrund eines eingeräumten erheblichen Spielraumes nicht zu beanstanden sei, dass die Rechtsordnung (hierzu zählt auch das GG) den mit dem Antrag verfolgten Anspruch nicht berücksichtigte, kann indes keine Zustimmung finden.
Der Schutz des Lebens würde so nämlich nicht verwirklicht, die entsprechende Verpflichtung des Staates, sich schützend vor das Leben zu stellen, (vom Gericht) schlicht negiert bzw. abgeschafft.
Das Verwaltungsgericht scheint unter Staat in diesem Zusammenhang nur den Gesetzgeber zu verstehen, denn die Gründe des Beschlusses erschöpfen sich in der Sache darin, dass sie festgestellt, dass es keine einfachgesetzlich normierte Anspruchsgrundlagen gebe und – wegen der weitgehenden Freiheit in der Ausgestaltung – auch nicht geben müsse.
Das Verwaltungsgericht übersieht dabei, dass das Grundgesetz für den Staat in allen seinen Gliederungen gilt, mithin auch für die Beschwerdegegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts. Auch diese ist an Recht und Gesetz und an die grundgesetzliche Ordnung gebunden.
Der Beschwerdeführer beanstandet gar nicht das Fehlen einer einfachgesetzlichen Norm, die ihm Recht geben würde. Das mag – wie das Verwaltungsgericht ausführt – wegen der weitgehenden Freiheit in der Ausgestaltung vollkommen in Ordnung sein.
Eine einfachgesetzliche Norm ist auch gar nicht erforderlich.
Das Grundgesetz gilt auch so.
Es bindet unmittelbar jedes staatliche Handeln an die im Grundgesetz getroffenen Festlegung.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG, sich schützend vor das Leben zu stellen, verletzt.
Das Verwaltungsgericht lässt nicht erkennen, bis wohin diese Pflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG im vorliegenden Fall nach seiner Meinung reichen sollten.
Dieses vermutlich deshalb, da das Verwaltungsgericht sich – in Verkennung der Reichweite grundgesetzlicher Geltung – mit dieser Frage gar nicht gedanklich befasst hat.
Offensichtlich hat das Verwaltungsgericht nicht darüber nachgedacht, wozu die Beschwerdegegnerin, eine Universitätsklinik, aus Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist.
Denn sämtliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen Pflichten, sich schützend vor das Leben zu stellen, sind so allgemein gehalten, dass sie auf sämtliche Träger staatlichen Handelns bezogen werden können, also etwa auch auf ein Einwohnermeldeamt oder einen Abwasserzweckverband.
Allerdings begehrt der Beschwerdeführer die einfache und näher bezeichnete Klärung des richtigen Behandlungsweges nicht etwa vom Einwohnermeldeamt der Stadt Sigmaringen, sondern von dem Universitätsklinikum Tübingen.
Hierzwischen hat das Verwaltungsgericht keinen Unterschied gemacht.
Dementsprechend fernliegend sind auch die Ergebnisse der verwaltungsgerichtlichen Überlegungen.
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass die Frage, wie weit im Einzelnen die Verpflichtung staatlichen Handelns, sich schützend vor das Leben zu stellen, geht, ganz von den Aufgaben und Möglichkeiten des betreffenden Hoheitsträgers abhängt.
Folgende Umstände hat das Verwaltungsgericht unberücksichtigt (!) gelassen:
- Die Beschwerdegegnerin ist ein Universitätsklinikum (in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts) und als solches neben der Forschung und Lehre auch der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung verpflichtet.
Für diese Aufgaben erhält die Beschwerdegegnerin nicht unerhebliche Steuergelder, darunter auch vom Beschwerdeführer.
Als ein Universitätsklinikum ist die Antragsgegnerin fachlich, personell und materiell, überdurchschnittlich gut ausgestattet und gilt (zusammen mit den anderen Universitätskliniken im Lande) geradezu als Speerspitze medizinischer Forschung und Heilkunst in Deutschland.
- Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin in medizinischer Behandlung.
- Der Beschwerdeführer soll sich kurzfristig Teile seines Gehirns herausschneiden lassen, wobei dieses nach näher bezeichneten medizinischen Thesen, die möglicherweise richtig sind, überflüssig wäre.
- Die behandelnden Ärzte bei der Beschwerdegegnerin haben erklärt, nichts zu den genannten medizinischen Thesen sagen zu können.
- Der Dekan der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen hat erklärt, dass die Frage der Richtigkeit der genannten medizinischen Thesen „mit Leichtigkeit“ jedenfalls „innerhalb von 3 Tagen“ überprüft werden könnte.
Selbstredend sind Pflichten des Staates, sich schützend vor das Leben zu stellen, nicht uferlos.
Aber soll der Beschwerdeführer sich womöglich überflüssigerweise des Gehirn zerschneiden lassen mit allen dauerhaften Folgen, nur weil die Beschwerdegegnerin keine Lust hat, „mit Leichtigkeit“ „innerhalb von 3 Tagen“ zu prüfen, ob dieses notwendig ist?
Die Frage der Notwendigkeit offen zu lassen, wenngleich sie binnen 3 Tagen mit Leichtigkeit festgestellt werden könnte (das ist unstreitig), können wir nur als menschenverachtende Arroganz bezeichnen.
Das erklärungslose Schulterzucken, mit dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ggü. die Klärung unterlässt, kann zudem nur als entwürdigend empfunden werden. Das Schicksal und das Leben des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegnerin nicht 3 Tage Untersuchung wert.
Dieses gilt umso mehr, als dass das Gehirn als hauptsächlicher Bestandteil der Persönlichkeit eines Menschen nicht nur fungiert sondern auch anerkannt ist. Entsprechend definiert das Absterben dieses Organs zugleich rechtlich den Tod des Menschen (Hirntod-Definition).
Weswegen der Beschwerdeführer eine OP auch nicht einfach sein lassen kann, haben wir ebenfalls bereits vorgetragen: Möglicherweise ist die OP dringend notwendig und der Beschwerdeführer stirbt kurzfristig, wenn er sie nicht machen lässt.
Wir halten den Kernbereich des Art. 2 Abs. 2 GG für berührt - hier und jetzt.
Was sonst? Wenn der Beschwerdeführer tot ist, nützt ihm das Grundgesetz nichts mehr.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu sogar in den angefochtenen Beschluss aus (Hervorhebung d. d. Verf.):
„Der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten, aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebe sich die allgemeine Fürsorgepflicht, sich staatlicherseits schützend vor das Leben zu stellen, ergibt unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch an wissenschaftliche Überprüfung bestimmter Thesen. Dies ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung.“
Vor dem Hintergrund, dass auch der vorstehende Sachverhalt in der Beschwerdeschrift v. 20.11.08 bereits vorgetragen wurde, es also keineswegs etwa um die Behauptung eines allgemeinen Anspruches auf Überprüfung medizinischer Thesen geht, ist nicht nachvollziehbar, wie wenig sich der VGH mit dem zugrunde liegenden besonderen Sachverhalt beschäftigt hat.
Wenn der VGH ausführt, dass „unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt“ die Begehr des Beschwerdeführers begründet sein könnte und dieses (nicht einmal) eine weiteren Begründung bedürfe, dann - so sind wir der festen Überzeugung – hat das Gericht in der Tat die Tragweite des Art. 2 Abs. 2 GG verkannt.
Der zugrunde liegende unstreitige Sachverhalt enthält ja den Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Einrichtung (die Beschwerdegegnerin) innerhalb von 2-3 Tagen unschwer überprüfen kann, inwieweit medizinische Thesen, nach welchen eine (von der Beschwerdegegnerin konkret vorgesehene) Gehirnoperation mit nicht unerheblichen Substanzeingriff und damit Potenzial zu irreparabler Schädigung überflüssig wäre, naturwissenschaftlich richtig sind oder nicht.
Wie bereits ausgeführt, halten wir das Unterlassen dieser unstreitig unschweren Klärung für nicht nur eiskalt und himmelschreiend ignorant, sondern auch für menschenverachtend. Die zentrale Bedeutung eines funktionierenden Gehirnes für einen Menschen, ja, sogar für die Definition seiner rechtlichen Existenz (Gehirntod-Definition) hatten wir dargestellt.
Es ist menschenverachtend, eine solche unstreitig unschwere Klärung innerhalb 2-3 Tagen der Frage der Notwendigkeit einer (unstreitig auch das Gehirn sehr schädigenden) Gehirnoperation schulterzuckend zu unterlassen.
Ein solches (menschenverachtendes) Handeln durch öffentlich-rechtliche, also staatliche und an das Grundgesetz gebundene, Institutionen halten wir für unzulässig.
2.
Die besondere Bedeutung der begehrten unschweren Klärung geht auch aus folgendem, sich in der Zwischenzeit ergeben habenden, Sachverhalt hervor:
Nach den Thesen der Neuen Medizin, auch Germanischen Neuen Medizin genannt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich in einer Phase der Konfliktlösung befindet und mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Lungenembolie zu erwarten hat.
Glaubhaftmachung dessen, dass sich solches aus den vorgenannten medizinischen Thesen unmittelbar ergibt: eidesstattliche Versicherung des Dr. Ryke Geerd Hamer, beigefügt als
Anlage Bf 2.
Das Original geht dem Verfassungsgericht kurzfristig gesondert zu.
Der Beschwerdeführer, der nicht weiß, was richtig ist und was nicht, hat sich daraufhin – dem Gebot des sichersten Weges folgend – zu der Beschwerdegegnerin begeben, um sich im Krankenhaus zu befinden, wenn die Lungenembolie eintritt, die nach den Thesen der vorgenannten Neuen Medizin nach höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Eine Lungenembolie ist lebensbedrohlich und erfordert binnen kürzester Zeit eine ärztliche Versorgung. Dieses dürfen wir als gerichtsbekannt voraussetzten.
Als der Beschwerdeführer sich am 12.12.2008 bei der Beschwerdegegnerin zu diesem Zwecke einfand und diese zu erwartende Folge nach den Thesen der Neuen Medizin mitteilte, schickte man ihn kurzerhand wieder nach Hause.
Dieses zeigt noch einmal mehr, wie wichtig die Frage der Klärung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Thesen der sog. Neuen Medizin, die unstreitig unschwer binnen 2-3 Tagen durch die Beschwerdegegnerin erfolgen kann, auch binnen kürzester Frist erfolgen.
Jeder Beschwerdeführer wird vermutlich geneigt sein, seinen Fall für den wichtigsten halten.
Vorliegend können wir aber über alle subjektiven Gesichtspunkte hinweg sagen, dass es um das Leben des Beschwerdeführers geht. Eine bedeutungsvollere Sache kann es für den Beschwerdeführer nicht geben.
Das Anliegen wäre nur dann unwichtig, wenn man sagte, das Leben des Beschwerdeführers sei unwichtig.
Auch sind wir der Auffassung, dass das bisherige „Schulterzucken“ der Beschwerdegegnerin, durch die angefochtenen Beschlüsse nur deswegen sanktioniert worden ist, weil die bislang erkennenden Gerichte die Tragweite des Art. 2 Abs. 2 GG verkannt haben.
Der Umstand, dass der VGH Baden-Württemberg sogar ausgeführt hat, dass das Verlangen des Beschwerdeführers so offensichtlich unbegründet sei, dass es keiner weiteren Begründung bedürfte, legt die Vermutung nahe, dass hier die Tragweite der Verpflichtung zum Schutz des Lebens schlicht übersehen worden ist.
Sonst hätte man sich – mit welchem Ergebnis auch immer – damit jedenfalls sorgfältig auseinandergesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht wird gebeten, die Sache zur Entscheidung anzunehmen und darüber hinaus sehr kurzfristig zu entscheiden, möglichst binnen vielleicht 4 Tagen.
Es Wird gebeten, dieses Ansinnen nicht als Anmaßung zu empfinden. Die nochmals gesteigerte Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer derzeit abseits medizinischer Versorgung zu Hause sich aufhalten muss. Sollte er eine Lungenembolie (entsprechend den Aussagen der Neuen Medizin) bekommen, ist eine rechtzeitige medizinische Versorgung fast unmöglich und er würde mit Wahrscheinlichkeit sterben.