Ärzteblatt: Schädel-CT

Ärzteblatt Baden-Württemberg, 01.08.2008

Keine Indikation für Schädel-CT
Nach Informationen der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) kommt es immer wieder vor, dass Tumorpatienten in der Hamer'schen Lehre ihre letzte Zuflucht sehen. Ein Ergebnis ist dann nicht selten das Nachsuchen um eine native CT-Untersuchung, um so genannte "Hamersche Herde" zu entdecken, aus deren Vorhandensein dann eine Therapie abgeleitet werden könne. Diese Herde zeigen nach DRG-Angaben jedoch nur Kreisartefakte, wie sie bei CT-Geräten älterer Bauart auftreten können, wenn diese technisch nicht einwandfrei arbeiten. Die DRG empfiehlt daher: Wenn Tumorpatienten im finalen Stadium auf die Überweisung zu einer CT-Untersuchung des Schädels drängen, sollte sehr genau hinterfragt werden, wer die Untersuchung wünscht und vor allem, welchem Zweck sie dienen soll. Eine CT-Untersuchung des Schädels mit dem Ziel der Detektion "Hamerscher Herde" ist nach der Röntgenverordnung nicht zulässig, so die DRG.

http://www.aerzteblatt-bw.de


Anmerkung:

Wie besorgt doch die DRG und das Ärzteblatt um das Patientenwohl sind! Man könnte fast meinen, sie leiden regelrecht ob dieser "unnützen" Belastung des Patienten...

Wenn Sie als Patient aber einmal die Klinik wechseln, werden oft sämtliche Röntgenaufnahmen nochmals erstellt mit dem Hinweis, Ihre letzte Klinik wäre nicht so gut gewesen, die jetzige könne das viel besser!

Spricht hier jemand von einem Mehr an Strahlenbelastung des Patienten?!

Oder geht es in diesem Artikel nur darum, es dem Hilfesuchenden zu erschweren, an ein CT zu gelangen?

Hierzu eine Lesermeinung:

Lieber Helmut,

damit maßen sich die Mietmäuler der DRG an, über die GNM zu Gericht zu sitzen und ihr die Richtigkeit abzusprechen. Die Behauptung, daß es sich um Artefakte älterer Geräte handelt, ist ja schon kriminell, weil unmittelbar widerlegbar. Wenn die GNM stimmt, ist der Nutzen eines CT gegenüber der "gesundheitlichen Beeinträchtigung" eindeutig gerechtfertigt! Man muß diesen Leuten einfach die Berechtigung absprechen, ohne genaue Kenntnis der Hamerschen Herde ein Urteil über den Nutzen eines CT zu fällen! Hier fallen wieder Dummheit und Ignoranz zusammen und bilden ein verbrecherisches Gebräu zum Schaden der Patienten.
Gruß, B. U.
http://bundesrecht.juris.de/r_v_1987/__23.html
§ 2a Rechtfertigung
(1) 1 Neue Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlenexpositionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. 2 Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen.
(2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft abzuwägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen.
(3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nicht gerechtfertigt sind, wird durch gesonderte Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Atomgesetzes bestimmt.

Die Arbeitsgruppe der Germanischen Heilkunde wünscht Ihnen frohe Wintertage!
Frohe Wintertage!
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