Beschluss VG Halle
VERWALTUNGSGERICHT HALLE
Az.: 5 B 299/08 HAL
BESCHLUSS
in der Verwaltungsrechtssache
der Frau Doris Schammelt,
Rooseveltstraße 14, 06116 Halle,
Antragstellerin,
gegen
die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vertreten durch den Kanzler,
Universitätsplatz 10, 06108 Halle/Saale,
Antragsgegnerin,
wegen
Hochschulrechts
hat das Verwaltungsgericht Halle – 5. Kammer – am 01.02.2008 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Thesen, welche unter der Bezeichnung „Germanische Neue Medizin“ von Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer vertreten und publiziert werden, auf ihre Richtigkeit hin binnen einer Woche naturwissenschaftlich zu überprüfen und das Ergebnis der Antragstellerin mitzuteilen,
hat keinen Erfolg.
Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. ZPO glaubhaft zu machen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber abzulehnen.
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruches. Denn es gibt keinen öffentlichen Auftrag einer Universität, Thesen oder Theorien von Nichtangehörigen der Universität zu überprüfen. Die Freiheit von Forschung und Lehre besitzt Verfassungsrang (Art. 5 Abs. 3 GG), so dass die Antragsgegnerin sich jederzeit weigern darf und kann, die Thesen des Dr. Hamer naturwissenschaftlich an Patienten – was nebenbei bemerkt, Rechte Dritter, nämlich die des Patienten, berühren würde – zu überprüfen. Auf das gesamte inhaltliche Vorbringen der Antragstellerin kommt es daher nicht an. Aus diesem Grunde sind die benannten Zeugen auch nicht zu hören. Denn selbst dann, wenn sich die Aussagen bestätigen sollten, besäße die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin in irgendeiner Art und Weise tätig wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz gebracht hat.
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Pfersich
Mengershausen
Harms
Ausgefertigt am
Halle, den 02.12.2008