Uni Halle an VG Halle
MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Der Kanzler
Stabsteller Justiziariat
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
06000 Halle (Saale)
Verwaltungsgericht Halle
Geschäftsstelle der 5. Kammer
Der Vorsitzende
Thüringer Straße 16
06112 Halle
2008-11-26
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Az.: 11 B 299/08 HAL
der Frau Doris Schammelt, Rooseveltstraße 14, 06116 Halle
- Antragstellerin –
gegen
die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vertreten durch den Kanzler, Universitätsplatz 10, 06108 Halle/Saale
- Antragsgegnerin –
wird beantragt
den Antrag zurück zu weisen.
Begründung:
Der Antrag ist unzulässig, da ein streitiges Rechtsverhältnis nicht besteht, denn die Antragstellerin hat keinen Antrag auf Überprüfung der These gestellt. Rein vorsorglich teilt die Antragsgegnerin mit, dass für den Fall, dass ein solcher Antrag gestellt werden würde, dieser Antrag abzulehnen wäre, da die Universität die gewünschte Überprüfung nicht vornehmen könnte. Es besteht keine Möglichkeit die Wissenschaftler zu zwingen sich mit dieser Problematik zu befassen, s.u.
Vorsorglich wird vorgetragen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unbegründet ist.
Es besteht weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin kann nicht verpflichtet werden, eine These, welche unter der Bezeichnung „Germanische Neue Medizin“ publiziert wird, auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die Wissenschaftler der Universität nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben in der Forschung selbstständig wahr und können unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. III GG nicht angewiesen werden, sich mit der o.g. Problematik im Wege der Forschung auseinander zu setzen.
Es ist grob falsch, dass Herr Schwarzkopf geäußert hat, dass die Neue Medizin überprüft worden sei oder richtig ist.
Herr Schwarzkopf ist entgegen der Darstellung im Antragschriftsatz nicht gefragt worden und hat es auch nicht erlaubt, ihn wahrheitswidrig zu zitieren, zumal er eine solche Äußerung nicht getroffen hat. Im Übrigen ist eine solche Äußerung für das vorliegende Verfahren ohne jegliche Relevanz.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben. Das Eilverfahren dient dazu, zu verhindern, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Antragstellerin steht kein Recht zu, welches die Antragsgegnerin verpflichtet, die Richtigkeit der These zu überprüfen. Damit fehlt es auch am Anordnungsgrund.
Einer Übertragung auf einen Einzelrichter wird zugestimmt.
Im Übrigen wird einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.