Koch/Günter an VG Sigmaringen
Anwaltskanzlei Koch
RA Koch . Grunthalplatz 13 . 19053 Schwerin
Verwaltungsgericht Sigmaringen
vorab per Fax! 07571/104661
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen
07.11.08
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Des Herrn Karl Günter, Im Lehen 41, 72270 Baiersbronn,
Antragstellers,
- Prozessbevollmächtigt: RA Joachim I. Koch, Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin -
g e g e n
das Universitätsklinikum Tübingen (Anstalt des öffentlichen Rechts), vertr. d. d. Vorstand. Prof. Dr. Michael Bamberg, Rüdiger Strehl, Gabriele Sonntag, Dr. Karl-Ulrich Bartz-Schmidt, Prof. Dr. Ingo B. Autenrieth, Günther Brenzel, Geissweg 3, 72076 Tübingen,
Antragsgegner,
wegen Klärung des besten Behandlungswegs.
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir denn Erlass – der nachfolgenden oder sinngemäßen Einstweiligen Anordnung:
Der Antragsteller wird verpflichtet, die Thesen, welche unter der Bezeichnung „Germanische Neue Medizin“, vordem „Neue Medizin“, von dem Onkologen Dr. Ryke Geerd Hamer vertreten werden und publiziert sind, auf ihre Richtigkeit hin binnen 1 Woche naturwissenschaftlich zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung dem Antragsteller mitzuteilen.
Begründung:
Der Antragsteller ist Patient des Antragsgegners als heilbehandelndem Klinikum. Der Antragsgegner ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
Beim Antragsteller wurde im Oktober 2007 ein Gehirntumor festgestellt, ein C/1.4 Glioblastom links Occipita.
Am 29.10.2007 wurde dieser operativ in der Neurologie des Antragsgegners entfernt.
Eine Strahlentherapie mit 30 Sitzungen schloss sich an.
Von November 2007 bis Oktober 2008 hat der Antragsteller eine Chemotherapie in Tablettenform erhalten.
Am 16.10.2008 wurde ein neuer Tumor an der gleichen Stelle festgestellt.
Von den behandelnden Ärzten des Antragsgegners wurde dem Antragsteller angeraten, sofort eine erneute OP anzustreben, um eine Vergrößerung des Tumors und den Folgen vorzubeugen.
Weiter wurden eine verkürzte Bestrahlung von 15 Sitzungen und eine weitere Chemotherapie vorgeschlagen.
Nach Aussage der behandelnden Ärzte Prof. Dr. Melms und Dr. Tabatabei (beide beim Antragsgegner tätig) liegen die maximale Lebenserwartung des Antragstellers bei 1-3 Jahren.
Dieses war eine für den Antragssteller schockierende Aussage.
Unabhängig von diesen dem Antragsteller mitgeteilten recht bescheidenen Erfolgsaussichten, verhält es sich bekanntlich bei einer Gehirn-OP so, dass dabei auch stets das Gehirn beschädigt wird, womöglich sogar erheblich und irreparabel.
Der Antragsgegner ist bei eigenen Recherchen auf die im Antrag genannte medizinischen Thesen gestoßen.
Nach diesen innerhalb der sog. Neuen Medizin vertretenen Thesen wäre keine Gehirn-OP notwendig, da sich der Tumor nach Lösung verschiedener seelischer Konflikte von selbst zurückentwickele, auch sei der Tumor lediglich Teil eines Heilungsprozesses insgesamt.
Als der Antragsteller die vorgenannten behandelnden Ärzte beim Antragsgegner hierauf ansprach, äußerten diese, dass sie zur Frage dieser Thesen nichts sagen könnten. Herr Prof. Melms äußerte darüber hinaus, dass Herr Dr. Hamer wohl bekannt sei und auch früher als Mediziner an der Universitätsklinik tätig gewesen sei, allerdings nicht in der Abteilung Neurologie.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragsteller, beigefügt als Anlage Ast. 1. Das Original der eidesstattlichen Versicherung wird dem Gericht unmittelbar vom Antragsteller zugesandt.
Der Antragsteller hat nun von Herrn Dr. Hamer erfahren, dass die betreffenden medizinischen Thesen leicht innerhalb von 2 Tagen auf ihre naturwissenschaftliche Richtigkeit hin überprüft werden können, sowie, dass Prof. Dr. Voigt, damals Dekan der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen am 17.12.1986 in einer Gerichtsverhandlung erklärt habe, er könne nicht sagen, ob eine leichte Überprüfung binnen ein oder 2 Tagen möglich sei, aber in 3 Tagen ganz bestimmt.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung de Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer vom 3.11.2008, beigefügt als Anlage Ast. 2.
Der Antragsteller als Laie weiß nicht, was richtig ist. Die exorbitante konkrete Bedeutung dieser Frage für den Antragsteller dürfte jedoch auf der Hand liegen.
Die Universitätsklinik Tübingen als Anstalt des öffentlichen Rechts ist der best möglichen Heilbehandlung und medizinischen Versorgung verpflichtet.
Dazu gehört die Ergründung der bestmöglichen Heilbehandlung jedenfalls dann, wenn diese innerhalb von lediglich 3 Tagen ermittelt werden kann.
Es kann nicht richtig sein, dass der Antragsteller sich sein Gehirn beschädigen lassen muss – möglicherweise eben aber vollkommen unnötig – nur weil die Universitätsklinik nicht 3 Tage Zeit in die Klärung der Frage der Notwendigkeit einer OP „investieren“ will.
Ebenso nicht hinnehmbar ist es für den Antragsteller, die Frage ungeklärt zu lassen und gewissermaßen auf gut Glück auf die Richtigkeit der Thesen der Neuen Medizin zu vertrauen und auf die OP zu verzichten und dann möglicherweise deswegen nach 1 Jahr sterben zu müssen.
Der Antragsteller beruft sich vorliegend nicht auf mögliche Ansprüche aus einem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag. Insoweit herrscht Vertragsfreiheit und der Patient könnte sich für die Zukunft woanders behandeln lassen, wenn er meint, die Behandlung sei beim Antragsgegner nicht gut.
Vielmehr macht der Antragsteller seine subjektiven Rechte geltend, die sich daraus ergeben, dass er nun einmal Patient bei dem Antragsgegner und dort in Behandlung ist und der Antragsgegner neben anderen Dingen auch dem Patienten gegenüber zur Fürsorge verpflichtet ist.
Diese Fürsorgepflicht gebietet es, lebenswichtige Fragen zu klären, wenn diese – wie vorliegend – kurzfristig mit Leichtigkeit geklärt werden können.
Koch
Rechtsanwalt
Historische Anmerkung von H. Pilhar (nicht mehr veröffentlicht auf seiner Webseite):
NUN STEHEN DIE PATIENTEN AUF – UND BRINGEN DIE UNI TÜBINGEN IN HELLE PANIK
Liebe Freunde, Betroffene und Angehörige von Betroffenen!
Wir hoffen, dass das Beispiel von Hr. Günter Schule machen wird. Jeder Patient kann bei seinem zuständigen Verwaltungsgericht diesen Antrag auf Überprüfung der Germanischen (am nächsten besten Patientenfall) stellen. Es muß nicht das VG Sigmaringen angeschrieben werden! Und welche Universität vom jeweiligen Verwaltungsbericht zur Überprüfung beauftragt wird, ist einerlei! Die Kosten für so einen Antrag belaufen sich um die € 200.- bis € 300.- Es besteht auch keine Anwaltspflicht. Der vorliegende Antrag von Herrn Günter kann als Vorlage dienen! Der Antrag kann sogar handschriftlich erfolgen.
Beachtet:
Dekan Dr. Voigt erklärte, dass die Frage über die Richtigkeit der Germanischen innerhalb von 3 Tagen geklärt werden könnte und zwar durch REPRODUZIERUNG AM NÄCHST BESTEN FALL! DARÜBER HERRSCHT EINIGKEIT ALLER BETEILIGTEN!
Die Universität ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und hat die VERPFLICHTUNG gegenüber uns Bürgern, für die bestmögliche Heilbehandlung Sorge zu tragen.
Die Klärung der Frage STIMMT DIE GERMANISCHE? ist für jeden Betroffenen eine immanent wichtige Frage und jeder hat das Recht, diese Klärung einzufordern.
Es geht um Euer Leben und um Eure Gesundheit!
Helft mit in Eurem eigenen Interesse!