Olivia Pilhar: Streitbeitritt Eltern

Streitbeitritt 1. Instanz (VG Sigmaringen)

Hans Kamrath
Rechtsanwalt

 

Verwaltungsgericht Sigmaringen
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen

Datum: 2008-08-22 

Uni Tübingen ./. Dr. Hamer
8 K 399/08

In dem o.g. Rechtsstreit  8 K 399/08

der Universität Tübingen, vertreten durch ihren Rektor,

Klägerin,

gegen

den Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,

Beklagten,

stellen wir hierdurch namens und in Vollmacht der

Frau Erika Pilhar, Wiesengasse 339, A-2724 Hohe Wand / Maiersdorf;

Beizuladenden,

des Herrn Helmut Pilhar, ebenda,

Beizuladenden,

Bevöllmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Säverin, Hans Kamrath

den Antrag,

die Beizuladende zum Rechtsstreit beizuladen.

Begründung:

Vorwiegend würde es sich um einen Fall einfacher Beiladung handeln, § 65 I VwGO.

Die Tochter der Beizuladenden, Olivia Pilhar, ist als Kind an Krebs erkrankt und die Beizuladenden folgten den Ratschlägen des Beklagten und lehnten eine herkömmliche, "schulmedizinische" Behandlung für ihr Kind ab. Daraufhin ist ihnen das elterliche Sorgerecht entzogen worden und ihr Kind ist nach einigem Hin und Her schließlich auf herkömmliche Art und Weise (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) behandelt worden. Das Kind der Beizuladenden hat u.a. den Verlust einer Niere zu beklagen. Die Vorgänge um die Beizuladenden und ihr Kind sind damals in der deutschsprachigen Presse breit ausgeschlachtet worden. Die Beizuladenden wollten das Beste für ihr Kind, wie die meisten anderen Eltern auch, wurden jedoch durch die damalige Presse angeprangert und fühlen sich bis heute auch durch den Entzug des Sorgerechts kriminalisiert. Darüberhinaus sind die Beizuladenden auch strafrechtlich verurteilt worden. Die Beizuladenden glauben fest daran, dass das Beste für ihre Tochter wäre, wenn sie nicht schulmedizinisch behandelt würde und sahen sich neben den Belastungen, die die Krankheit ihrer Tochter mit sich brachte, von Medien und Behörden gehetzt.

Vorraussetzung einer Beiladung ist bekanntlich nicht, dass die beizuladende Person selbst klagebefugt wäre oder tatsächlich oder möglicherweise ihren Rechten verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass die beizuladende Person in ihrer von der Rechtsordnung anerkannten und geschützten Rechts- und Interessensphäre durch die Entscheidung tangiert werden kann, wobei die betroffene Rechtsposition sowohl auf öffentlichem wie auf privatem Recht beruhen kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 65, Rn. 9 m.w.N.). Konkret kommen Schadensersatzansprüche der Beizuladenden in Betracht, deren mögliches Vorliegen immer ein rechtliches Interesse i.S.d. § 65 VwGO begründen dürfte (a.a.O.; m.w.N.). Auch die in psychischer und emotionaler Hinsicht notwendige Verarbeitung der damaligen Geschehnisse tangiert die Interessensphäre der Beizuladenden. Erst kürzlich ist der "Fall Olivia" von der Presse erneut aufgegriffen und mit gleicher negativer Tendenz gegen die Beizuladenden behandelt worden.

Die Beizuladenden sind also geradezu darauf angewiesen, für sich eine wissenschaftliche anerkannte Klärung um die Lehren des Beklagten, Dr. Hamer, zu erhalten.

Die Berührung der Rechts- und Interessensphäre der Beizuladenden hängt allerdings davon ab, ob die Berufung zugelassen wird und ob überhaupt über die Arbeiten des Beklagten eine anerkannte Bewertung abgegeben wird. Das ist allerdings gerade Gegenstand des Verfahrens und darf im Rahmen der Beiladung nicht etwa vorweggenommen werden. Es ist ausreichend, wenn eine Rechtsbetroffenheit der beizuladenden Person nur bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eintreten kann (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 15 a.E.).

Den Beiladungsbeschluss kann in vorliegender Angelegenheit das Berufungsgericht erlassen, § 142 I VwGO, und nur das Berufungsgericht, § 65 I VwGO (jeweils im Umkehrschluss).

Schon jetzt beantragen wir namens und in Vollmacht der Beizuladenden außerdem, uns auf Kosten der Beizuladenden nach Erlass des Beiladungsbeschlusses Akteneinsicht durch Übersendung hierher für 3 Tage zu gewähren. Anschließend kann der Unterzeichner, der bisher auf die Schilderungen der Beizuladenden angewiesen ist, sicherlich auch noch konkreter zu den Beiladungsgründen vortragen.

H. Kamrath

Rechtsanwalt


Streitbeitritt 2. Instanz (OVG Mannheim)

Hans Kamrath
Rechtsanwalt

 

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim

Datum: 2008-08-19 

Uni Tübingen ./. Dr. Hamer
9 S 1710/08

In dem o.g. Rechtsstreit  9 S 1710/08

der Universität Tübingen, vertreten durch ihren Rektor,

Klägerin,

gegen

den Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,

Beklagten,

stellen wir hierdurch namens und in Vollmacht der

Frau Erika Pilhar, Wiesengasse 339, A-2724 Hohe Wand / Maiersdorf;

Beizuladenden,

des Herrn Helmut Pilhar, ebenda,

Beizuladenden,

Bevöllmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Säverin, Hans Kamrath

den Antrag,

die Beizuladende zum Rechtsstreit beizuladen

Begründung:

Vorwiegend würde es sich um einen Fall einfacher Beiladung handeln, § 65 I VwGO.

Die Tochter der Beizuladenden, Olivia Pilhar, ist als Kind an Krebs erkrankt und die Beizuladenden folgten den Ratschlägen des Beklagten und lehnten eine herkömmliche, "schulmedizinische" Behandlung für ihr Kind ab. Daraufhin ist ihnen das elterliche Sorgerecht entzogen worden und ihr Kind ist nach einigem Hin und Her schließlich auf herkömmliche Art und Weise (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) behandelt worden. Das Kind der Beizuladenden hat u.a. den Verlust einer Niere zu beklagen. Die Vorgänge um die Beizuladenden und ihr Kind sind damals in der deutschsprachigen Presse breit ausgeschlachtet worden. Die Beizuladenden wollten das Beste für ihr Kind, wie die meisten anderen Eltern auch, wurden jedoch durch die damalige Presse angeprangert und fühlen sich bis heute auch durch den Entzug des Sorgerechts kriminalisiert. Darüberhinaus sind die Beizuladenden auch strafrechtlich verurteilt worden. Die Beizuladenden glauben fest daran, dass das Beste für ihre Tochter wäre, wenn sie nicht schulmedizinisch behandelt würde und sahen sich neben den Belastungen, die die Krankheit ihrer Tochter mit sich brachte, von Medien und Behörden gehetzt.

Vorraussetzung einer Beiladung ist bekanntlich nicht, dass die beizuladende Person selbst klagebefugt wäre oder tatsächlich oder möglicherweise ihren Rechten verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass die beizuladende Person in ihrer von der Rechtsordnung anerkannten und geschützten Rechts- und Interessensphäre durch die Entscheidung tangiert werden kann, wobei die betroffene Rechtsposition sowohl auf öffentlichem wie auf privatem Recht beruhen kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 65, Rn. 9 m.w.N.). Konkret kommen Schadensersatzansprüche der Beizuladenden in Betracht, deren mögliches Vorliegen immer ein rechtliches Interesse i.S.d. § 65 VwGO begründen dürfte (a.a.O.; m.w.N.). Auch die in psychischer und emotionaler Hinsicht notwendige Verarbeitung der damaligen Geschehnisse tangiert die Interessensphäre der Beizuladenden. Erst kürzlich ist der "Fall Olivia" von der Presse erneut aufgegriffen und mit gleicher negativer Tendenz gegen die Beizuladenden behandelt worden.

Die Beizuladenden sind also geradezu darauf angewiesen, für sich eine wissenschaftliche anerkannte Klärung um die Lehren des Beklagten, Dr. Hamer, zu erhalten.

Die Berührung der Rechts- und Interessensphäre der Beizuladenden hängt allerdings davon ab, ob die Berufung zugelassen wird und ob überhaupt über die Arbeiten des Beklagten eine anerkannte Bewertung abgegeben wird. Das ist allerdings gerade Gegenstand des Verfahrens und darf im Rahmen der Beiladung nicht etwa vorweggenommen werden. Es ist ausreichend, wenn eine Rechtsbetroffenheit der beizuladenden Person nur bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eintreten kann (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 15 a.E.).

Schon jetzt beantragen wir namens und in Vollmacht der Beizuladenden außerdem, uns auf Kosten der Beizuladenden nach Erlass des Beiladungsbeschlusses Akteneinsicht durch Übersendung hierher für 3 Tage zu gewähren. Anschließend kann der Unterzeichner, der bisher auf die Schilderungen der Beizuladenden angewiesen ist, sicherlich auch noch konkreter zu den Beiladungsgründen vortragen.

H. Kamrath

Rechtsanwalt

ARCHIV - 2008
Ereignisse des Jahres Mär. - Dr. Hamer an Musikhochschulen 12.03. - Urteil VG Sigmaringen 12.05. - Calgéer Stellungnahme 29.05. - Dr. Hamer an Kaiser Jun. - Koval in raum&zeit 01.06. - Dr. Hamer an Freunde 07.06. - Dr. Hamer an Freunde 28.06. - Ewa Leimer an Koval 02.07. - Eidesstattliche Erklärung Leimer 04.07. - Woman: Olivia Pilhar 04.07. - Olivia Pilhar an Weiss 05.07. - Madonna: Olivia Pilhar 12.07. - Olivia Pilhar: Bullinger an Weiss 13.07. - Bild: Krebskind Olivia 14.07. - Koch an Verwaltungsgerichtshof 17.07. - Olivia Pilhar: Eltern an Freunde 21.07. - Olivia Pilhar: Eltern an raum&zeit 21.07. - Adelsmagazin: Fall Dirk Hamer 22.07. - Dr. Hamer zu Koval 31.07. - Dr. Hamer an Woodcock (IT) 01.08. - Ärzteblatt: Schädel-CT 13.08. - Dr. Hamer an Furru N/Helsepersonellnemnd 18.08. - An alle Freunde von DIRK 18.08. - VG Frankfurt an Dr. Hamer 19.08. - Olivia Pilhar: Streitbeitritt Olivia 22.08. - Olivia Pilhar: Streitbeitritt Eltern 23.08. - Dr. Hamer an Ehlers 24.08. - Bild: Optimismus schützt vor Brustkrebs 27.08. - Dr. Hamer an Bild-Zeitung 28.08. - Olivia Pilhar: VG an Kamrath 28.08. - Koch an Verwaltungsgerichtshof 04.09. - Dr. Hamer an Tingrett (N) 05.09. - Dr. Hamer an VG Frankfurt 05.09. - Dr. Hamer an Fritz VG Frankfurt 08.09. - Koch an VG Frankfurt 14.09. - Grazer: Sektenexperte 19.09. - Pilhar an Ehlers 22.09. - Koch an VG Frankfurt 27.09. - Madonna: Trau Dich doch 30.09. - Olivia Pilhar: Olivia ABGELEHNT 30.09. - Olivia Pilhar: Eltern ABGELEHNT 30.09. - Dr. Hamer an Berger-Lenz 03.10. - Dr. Hamer an Furru N/Helsepersonellnemnd 05.10. - Dr. Hamer an Fritz 07.10. - Olivia Pilhar: Antrag auf Streitbeitritt 11.10. - Dr. Hamer an Mikloško 18.10. - Dr. Hamer an Nobel-Komitee 20.10. - Approbation Urteil VG Frankfurt 29.10. - Krebs: in Israel auffallend selten 07.11. - Koch/Günter an VG Sigmaringen 11.11. - Dr. Hamer an Freunde 12.11. - UniTüb an VGSigm 16.11. - Schammelt an VG Halle 19.11. - Schammelt an Mengershausen 20.11. - Koch/Günter an VG Sigmaringen 23.11. - Schammelt an Mengershausen 26.11. - UniHalle an VGHalle 01.12. - Beschluss VG Halle 01.12. - Aktenvermerk Pilhar 01.12. - Dr. Hamer an Freunde 02.12. - Koch an Arntz 02.12. - Aktenvermerk Pilhar 08.12. - Gitsch an Schneider 15.12. - Schneider an Carsten 16.12. - Koch/Günter an BVG 17.12. - Konferenz Sandefjord 18.12. - Dr. Hamer an Bundesverfassungsgericht 20.12. - Dr. Hamer an Freunde 21.12. - Dr. Hamer an Freunde 25.12. - Dr. Hamer an Freunde
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