Olivia Pilhar: Eltern ABGELEHNT

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Dr. med. Ryke Geerd Hamer,
Sandkollveien 11, N-3239 Sandelfjord

- Kläger -

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Joachim I. Koch,
Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin, Az: jhm52

gegen

Universität Tübingen,
vertreten durch den Rektor,
Wilhelmstraße 5, 72074 Tübingen, Az: I/3.1-0532.3-174/03

- Beklagte -

wegen Habilitation u.a.

            hier: Antrag auf Beiladung

hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen – 8. Kammer – durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Mors als Berichterstatter

am 29. September 2008

beschlossen:

Der Antrag von Frau Erika Pilhar und Herrn Helmut Pilhar, beide Wiesengasse 339, 2724 Hohe Wand / Maiersdorf (Österreich), sie zum Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Entscheidung über das Beiladungsersuchen ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

Es wird keine notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Eine derartige Fallkonstellation liegt auch nicht vor. Aber auch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht.

Zweck der (einfachen) Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klageverfahren unmittelbar berührt werden, am Verfahren zu beteiligen, damit die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschlüsse vom 9.3.2005 – 4 VR 1001.04, 4 VR 1001.04 (4A 1001.04) -, HFR 2005, 706, und vom 19.11.1998 - 11 A 50.97 – NVwZ-RR 1999, 276). Ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen reichen hierfür nicht aus (Bay. VGH, Beschluss vom 14.02.2007 – 1C 07.23 - <Juris>).

Im Wesentlichen das Beiladungsgesuch damit begründet, dass ihr Kind an Krebs erkrankt gewesen, gegen ihren Willen schulmedizinisch behandelt und auch geheilt worden sei, dabei aber eine Niere verloren und psychische Schäden davongetragen habe. Sie beabsichtige, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ihre rechtlichen Interessen sind im Hinblick auf die Verpflichtungsklage betreffend die Habilitation sowie die Feststellungsklage nicht unmittelbar berührt. Hinsichtlich der Klage auf Verifikation bzw. Falsifikation der sogenannten Germanischen Neuen Medizin und der Anerkennung der Verifikationsurkunden kann dies offen bleiben. Denn in Anwendung des ihm zustehenden Ermessens hält das Gericht es jedenfalls nicht für geboten, eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) auszusprechen.

Das an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebundene Gericht ist im Hinblick auf eine sachgerechte Entscheidungsfindung gehalten, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen. Eine Mitwirkung der Beizuladenden erscheint dabei nicht erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass ohne diese Mitwirkung maßgebliche Gesichtspunkte nicht in das Verfahren einfließen würden. Da im Übrigen die zahlreich beantragten Beiladungen die Prozessführung (unnötigerweise) verteuern würden, ist auch aus diesem Grund dem Beiladungsantrag nicht zu entsprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen.

Bei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichnete Personen und Organisationen zugelassen. Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann die in § 67 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung genannten Beschäftigten.

Anschriften des Verwaltungsgerichts:

Hausanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen

Postanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 16 52, 72486 Sigmaringen.

Dr. Mors

 

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