Uni Tübingen an VG Sigmaringen
Universitätsklinikum Tübingen
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Zentralbereich der Geschäftleitung
8. Kammer
Postfach 1652
72488 Sigmaringen
Tübingen, 12. November 2008
Verwaltungsrechtssache des Herrn Günther gegen Universitätsklinikum Tübingen
wegen Klärung des besten Behandlungswegs
Antrag nach § 123 VwGO
8 K 2750/08
In der vorliegenden Rechtssache nimmt die Antragsgegnerin Stellung wie folgt:
Der Antrag ist unzulässig, da der Verwaltungsweg nicht eröffnet ist. Zwischen den Parteien besteht kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne von § [unleserlich] VwGO. Der Behandlungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist reiner privatrechtlicher Natur. Die Rechtsform der Antragstellerin als Anstalt des öffentlichen Rechts ändert daran nichts. Dies ist bereits mehrfach [unleserlich] worden.
Der Antrag ist zudem unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Rechtsanspruch auf eine wissenschaftliche Begutachtung der „Germanischen Neuen Medizin“ des Herrn Dr. Hamer durch die Antragsgegnerin hat.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, auf die sich der Antragsteller stützen könnte, damit die Antragsgegnerin zur Überprüfung der „Germanischen Neuen Medizin“ verpflichtet wäre. Dazu müsste dem Antragsteller ein materielles Recht aus einem [unleserlich] Rechtsverhältnis zustehen. Dieses Recht des Antragstellers ist nicht [unleserlich]
Es gibt demzufolge keinen Rechtsanspruch auf eine wissenschaftliche Begutachtung der „Germanischen Neuen Medizin“ durch die Antragsgegnerin. Auch wenn die bei ihr tätigen ärztlichen Mitarbeiter Mitglieder der Medizinischen Fakultät sind, sind sie dazu nicht verpflichtet.
Ebenso wenig ist die Antragsgegnerin zur Anwendung der „Germanischen Neuen Medizin“ verpflichtet. Sie schuldet aus einem Behandlungsvertrag den jeweils gültigen medizinischen Behandlungsstandard. Dementsprechend wendet die Antragsgegnerin Behandlungswege an, die dem Medizinischen Standard entsprechen und klärt darüber auf. Den Behandlungsstandard legt nicht die Antragsgegnerin fest, sondern vielmehr die Medizinischen Fachgesellschaften.
Der Antragsteller ist selbstverständlich nicht verpflichtet, das Behandlungsangebot der Antragsgegnerin über eine Operation anzunehmen.
Nach alledem ist der Antrag zurückzuweisen.