Olivia Pilhar: Streitbeitritt Olivia
Streitbeitritt 1. Instanz (VG Sigmaringen):
Hans Kamrath
Rechtsanwalt
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen
Datum: 2008-08-19
Uni Tübingen ./. Dr. Hamer
8 K 399/08
In dem o.g. Rechtsstreit 8 K 399/08
der Universität Tübingen, vertreten durch ihren Rektor,
Klägerin,
gegen
den Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,
Beklagten,
stellen wir hierdurch namens und in Vollmacht der
Frau Olivia Pilhar, Wiesengasse 339, A-2724 Hohe Wand / Maiersdorf;
Beizuladende,
den Antrag,
die Beizuladende zum Rechtsstreit beizuladen.
Begründung:
Vorwiegend würde es sich um einen Fall einfacher Beiladung handeln, § 65 I VwGO.
Die Beizuladende ist als Kind an Krebs erkrankt und ihre Eltern folgten den Ratschlägen des Beklagten und lehnten eine herkömmliche, "schulmedizinische Behandlung für ihr Kind ab. Daraufhin ist den Eltern das elterliche Sorgerecht entzogen worden und die Beizuladende ist nach einigem Hin und Her schließlich auf herkömmliche Art und Weise (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) behandelt worden. Die Beizuladende hat u.a. der Verlust einer Niere zu beklagen. Die Vorgänge um die Beizulandende sind damals in der deutschsprachigen Presse breit ausgeschlachtet worden. Das damalige Hin und Her um ihre Person – zu der Zeit ein kleines Mädchen von 6 Jahren – war (und ist) auch in psychischer und emotionaler Hinsicht außerordentlich belastend. Die Beizuladende ist inzwischen volljährig geworden.
Vorraussetzung einer Beiladung ist bekanntlich nicht, dass die beizuladende Person selbst klagebefugt wäre oder tatsächlich oder möglicherweise ihren Rechten verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass die beizuladende Person in ihrer von der Rechtsordnung anerkannten und geschützten Rechts- und Interessensphäre durch die Entscheidung tangiert werden kann, wobei die betroffene Rechtsposition sowohl auf öffentlichem wie auf privatem Recht beruhen kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 65, Rn. 9 m.w.N.). Konkret kommen jetzt nach Eintritt der Volljährigkeit Schadensersatzansprüche der Beizuladenden in Betracht, deren mögliches Vorliegen immer ein rechtliches Interesse i.S.d. § 65 VwGO begründen dürfte (a.a.O.; m.w.N.). Auch die in psychischer und emotionaler Hinsicht notwendige Verarbeitung der damaligen Geschehnisse tangiert die Interessensphäre der Beizuladenden.
Die Berührung der Rechts- und Interessensphäre der Beizuladenden hängt allerdings davon ab, ob die Berufung zugelassen wird und über die Arbeiten des Beklagten eine anerkannte Bewertung abgegeben wird. Das ist allerdings gerade Gegenstand des Verfahrens und darf im Rahmen der Beiladung nicht etwa vorweggenommen werden. Es ist ausreichend, wenn eine Rechtsbetroffenheit der beizuladenden Person nur bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eintreten kann (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 15 a.E.).
Den Beiladungsbeschluss kann in vorliegender Angelegenheit das Berufungsgericht erlassen, § 142 I VwGO, und nur das Berufungsgericht, § 65 I VwGO (jeweils im Umkehrschluss).
Schon jetzt beantragen wir namens und in Vollmacht der Beizuladenden außerdem, uns auf Kosten der Beizuladenden nach Erlass des Beiladungsbeschlusses Akteneinsicht durch Übersendung hierher für 3 Tage zu gewähren.
H. Kamrath
Rechtsanwalt
Streitbeitritt 2. Instanz (OVG Mannheim)
Hans Kamrath
Rechtsanwalt
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Schubertstraße 11
68165 Mannheim
Datum: 2008-08-19
Uni Tübingen ./. Dr. Hamer
9 S 1710/08
In dem o.g. Rechtsstreit 9 S 1710/08
der Universität Tübingen, vertreten durch ihren Rektor,
Klägerin,
gegen
den Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,
Beklagten,
stellen wir hierdurch namens und in Vollmacht der
Frau Olivia Pilhar, Wiesengasse 339, A-2724 Hohe Wand / Maiersdorf;
Beizuladende,
den Antrag,
die Beizuladende zum Rechtsstreit beizuladen.
Begründung:
Vorwiegend würde es sich um einen Fall einfacher Beiladung handeln, § 65 I VwGO.
Die Beizuladende ist als Kind an Krebs erkrankt und ihre Eltern folgten den Ratschlägen des Beklagten und lehnten eine herkömmliche, "schulmedizinische Behandlung für ihr Kind ab. Daraufhin ist den Eltern das elterliche Sorgerecht entzogen worden und die Beizuladende ist nach einigem Hin und Her schließlich auf herkömmliche Art und Weise (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung) behandelt worden. Die Beizuladende hat u.a. der Verlust einer Niere zu beklagen. Die Vorgänge um die Beizulandende sind damals in der deutschsprachigen Presse breit ausgeschlachtet worden. Das damalige Hin und Her um ihre Person – zu der Zeit ein kleines Mädchen von 6 Jahren – war (und ist) auch in psychischer und emotionaler Hinsicht außerordentlich belastend. Die Beizuladende ist inzwischen volljährig geworden.
Vorraussetzung einer Beiladung ist bekanntlich nicht, dass die beizuladende Person selbst klagebefugt wäre oder tatsächlich oder möglicherweise ihren Rechten verletzt wird. Es genügt vielmehr, dass die beizuladende Person in ihrer von der Rechtsordnung anerkannten und geschützten Rechts- und Interessensphäre durch die Entscheidung tangiert werden kann, wobei die betroffene Rechtsposition sowohl auf öffentlichem wie auf privatem Recht beruhen kann (Kopp/Schenke, VwGO, § 65, Rn. 9 m.w.N.). Konkret kommen jetzt nach Eintritt der Volljährigkeit Schadensersatzansprüche der Beizuladenden in Betracht, deren mögliches Vorliegen immer ein rechtliches Interesse i.S.d. § 65 VwGO begründen dürfte (a.a.O.; m.w.N.). Auch die in psychischer und emotionaler Hinsicht notwendige Verarbeitung der damaligen Geschehnisse tangiert die Interessensphäre der Beizuladenden.
Die Berührung der Rechts- und Interessensphäre der Beizuladenden hängt allerdings davon ab, ob die Berufung zugelassen wird und über die Arbeiten des Beklagten eine anerkannte Bewertung abgegeben wird. Das ist allerdings gerade Gegenstand des Verfahrens und darf im Rahmen der Beiladung nicht etwa vorweggenommen werden. Es ist ausreichend, wenn eine Rechtsbetroffenheit der beizuladenden Person nur bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eintreten kann (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 15 a.E.).
Schon jetzt beantragen wir namens und in Vollmacht der Beizuladenden außerdem, uns auf Kosten der Beizuladenden nach Erlass des Beiladungsbeschlusses Akteneinsicht durch Übersendung hierher für 3 Tage zu gewähren.
H. Kamrath
Rechtsanwalt