Koch an VG Frankfurt
Anwaltskanzlei Koch
RA Koch . Grunthalplatz 13 . 19053 Schwerin
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
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60486 Frankfurt am Main
08.09.08
In der Sache
Dr. Hamer ./. Land Hessen
- 12 E 2640/07 (V) –
legitimieren wir uns für den Kläger.
Namens und im Auftrage des Klägers beantragen wir,
die Richtigkeit der vom Kläger publizierten Germanischen Neuen Medizin, früher Neue Medizin genannt, anhand der vorliegenden über 30 Verifikationsurkunden im Rahmen einer Beweisaufnahme festzustellen (Beweisantrag).
Nachdem dem Kläger die Approbation durch den Beklagten einst entzogen wurde mit der Begründung, die Neue Medizin sei unrichtig und ein Vertreten der Neuen Medizin bedinge eine nicht genügende Aufgeschlossenheit ggü. der sog. Schulmedizin als anerkannte Regeln der Kunst, stellt sich die Frage nach der Richtigkeit der (Germanischen) Neuen Medizin (GNM).
Dieses sollte sinnvollerweise bereits vorab vor einem Verhandlungstermin geklärt werden.
Die Frage der naturwissenschaftlichen Richtigkeit der GNM hat damit – mindestens! – mittelbaren Einfluss auf die in der Vergangenheit vorgenommene negative Beurteilung des Klägers.
Denn dass dem Kläger entgegengehalten wird, nicht nach den Regeln der Kunst aufgeschlossen zu sein, beinhaltet denknotwendig, dass dasjenige, demggü. er aufgeschlossen ist, unrichtiger ist als dasjenige, demggü. er weniger aufgeschlossen ist.
Denn dass jemand einer naturwissenschaftlichen Richtigkeit ggü. mehr aufgeschlossen ist, als ggü. einer naturwissenschaftlichen Unrichtigkeit, könnte nicht ernsthaft jemandem entgegengehalten werden.
Der Kläger hat bereits zwei publizierte (gewissermaßen Nach-) Entdeckungen aus jüngster Zeit angeführt, wonach tragende Inhalte der GNM sich als richtig herausgestellt haben.
Wenn also nunmehr die GNM schrittweise als anerkannte Regeln der Kunst in der sog. Schulmedizin aufgenommen wird, löst sich der Grund negativer Beurteilung des Klägers praktisch auf. Er kann begrifflich bereits nicht dem Einen ggü. aufgeschlossen sein, dem Anderen ggü. jedoch nicht, wenn doch das Eine und das Andere mittlerweile eins sind oder kurzfristig erkennbar werden.
Perspektivisch wird die GNM als Bestandteil der sog. Schulmedizin ganz in dieser aufgehen und letztere wird sich – wie immer wieder geschehen – den neuesten allgemein vertretenen Forschungsergebnissen anpassen.
Dem Kläger weiter entgegenzuhalten, er habe einst als Entdecker in der Zeit vor der allgemeinen Anerkennung der von ihm vertretenen Zusammenhänge abweichende Einsichten gehabt, nach welchen er – so sei es zu „befürchten“ – geneigt gewesen sei, entsprechend (und damit von der seinerzeitigen Schulmedizin abweichend) ärztlich zu handeln, erschiene heute absurd.
Es wird angeregt, die erbetene Beweiserhebung möglichst kurzfristig, etwa binnen 1 Woche, vorzunehmen.