Urteil Chambery

FB/EC
Aktenzeichen Nr. 02/00261

Urteil Nr. [unleserlich]/515

vom 01. Juli 2004

Appellationsgericht Chambery

Öffentlich verkündet am Donnerstag, den 01. Juli 2004 durch die Berufungskammer.

Einspruch gegen ein Urteil des Strafgerichts Chambery vom 05. Oktober 2001.

Zusammensetzung des Gerichts bei den Verhandlungen:

Vorsitzender:

Herr Bessy

Berufungsrichter:

Frau Zerbib
Herr Baudot

Assistenz:

Frau Dalla Costa, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

im Beisein von Frau Dufournet, Vertreterin des Generalstaatsanwalts

Streitparteien:

Hamer Ryke Geerd, geboren am 17. Mai 1935 in Mettmann (Deutschland), deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Camino Urique 69, Apartado de Correos, BP 209, E-29120 Alhaurin el grande, Spanien.
Angeklagter, auf freiem Fuß, Berufungskläger, nicht erschienen.

Staatsanwaltschaft:
Berufungskläger

Der Conseil Départemental de la Savoie de l’ordre national des medecins [Beirat der Ärztekammer des Départements Savoie], gelegen in L’Atrium, Avenue Louis Domenget, 73190 Challes les eaux.

Zivilpartei, Berufungsbeklagte, vertreten durch RA Philippe CHOULET, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Lyon.

Costa Gil, im eigenen Namen und als Vertreter seiner minderjährigen Kinder Arnaud und Thibaud handelnd, wohnhaft Quartier La Vieille, 05800 ASPRES LES CORPS.

Zivilpartei, Berufungsbeklagter, erschienen.

GELIS Patricia, als Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Lucie handelnd, wohnhaft 32, La Chapelle, 33910 BONZAC.

Zivilpartei, Berufungsbeklagte, nicht erschienen, vertreten durch RA Jean-Paul CALLOUD, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von CHAMBERY.

Die nationale Vereinigung zum Schutze der Familie und des Individuums U.N.A.D.F.L. (Union national des assocoaitions pour la defense des familles et de l’individu), 130 rue de Clignancourt, 75018 Paris.

Zivilpartei, Berufungsbeklagte, vertreten durch RA Joëlle VERNAY, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von GRENOBLE.

Trigon Michel, wohnhaft 7 Chemin Volliet, 73100 MOUXY.

Zivilpartei, Berufungsbeklagter, erschienen.

Kurzbeschreibung des Verfahrens:

Urteil:

Mit Versäumnisurteil vom 05. Oktober 2001, ergangen wegen wiederholten Nichterscheinens, hat das Gericht, in der Absicht zu urteilen gemäß Artt. 489 ff der Strafprozessordnung [StPO] über den Einspruch mit Datum vom 6. September 2000 von Ryke Geerd HAMER gegen ein am 17. März 2000 ergangenes Urteil

  • den von Herrn Ryke Geerd HAMER formulierten Abweisungsantrag zurückgewiesen, 
  • in Anbetracht von Art. 484 StPO, den besagten Einspruch für unzulässig erklärt,
  • festgestellt, dass das Urteil vom 17. März 2000 Folgendes aufweist:

- Strafrechtliche Klage:

  • Ryke Geerd HAMER ist angeklagt wegen BETRUGs vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 (zum Schaden von Frau Marie-Claude CHAVIN) auf dem Nationalgebiet und auf dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. 313-1 Abs. 1, Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB] und geahndet nach Art. 313-1 Abs. 2, Art. 313-7, Art. 313-8 StGB;
    dieser Betrug wurde für verjährt erklärt;
     
  • Ryke Geerd HAMER ist angeklagt wegen illegaler medizinischer HANDLUNGEN vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem Nationalgebiet und auf dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. L.4161-1, Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen und geahndet nach Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen, wegen Mittäterschaft bei der Ausübung illegaler medizinischer HANDLUNGEN (begangen von Frau GROS) vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem Nationalgebiet und auf dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. L.4161-1, Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen, Artt. 121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches und geahndet nach Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen, Artt. 121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches sowie wegen Mittäterschaft bei unterlassener Hilfeleistung gegenüber gefährdeten Personen (begangen von Frau SIXT und Frau GROS) vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem Nationalgebiet und auf dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. 223-6 Abs. 2 StGB, Artt. 121-6 und Art 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches und geahndet nach Art. 223-6 Abs. 2, Abs. 1, Art. 223-16 StGB, Artt. 121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches;
    Ryke Geerd HAMER wurde von diesen Delikten freigesprochen;
     
  • Ryke Geerd HAMER wurde für schuldig erklärt der Mittäterschaft bei der Ausübung illegaler medizinischer HANDLUNGEN (begangen von Frau SIXT) vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem Nationalgebiet und auf dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. L.4161-1, Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen, Artt. 121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches und geahndet nach Art. L.4161-5 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen, Artt. 121-6 und 121-7 des Neuen Strafgesetzbuches und des Betrugs (zum Schaden von Frau Jocelyne BELLIARD, Frau Anne-Marie TRIGON, Frau Brigitte JASSERAND und Herrn MARLIOT und Herrn MADAR, Herrn Yves HENRIET und Herrn Jean-Patrick VIVES) vom 10.05.1993 bis 16.12.1997 auf dem Nationalgebiet und auf dem Gebiet des Départements Savoie, Verstoß gegen Art. 313-1 Abs. 1, Abs. 2 StGB und geahndet nach Art. 313-1 Abs. 2, Art. 313-7, Art. 313-8 StGB.

    Unter Anwendung dieser Artikel wird Ryke Geerd HAMER zu 18 Monaten Strafvollzug, wovon 9 Monate zur Bewährung ausgesetzt sind, und zu einer Geldbuße in Höhe von 50.000 Francs verurteilt.

- Zivilrechtliche Klage:

Ryke Geerd HAMER wird für verantwortlich für die erlittenen Schäden erklärt; Herr HAMER wird dazu verurteilt, dem Conseil Départemental de la Savoie de l’Ordre National des Médecins Schadensersatz in Höhe von 10.000 Francs und einen Betrag in Höhe von 2.500 Francs gemäß Art. 475-1 StPO zu bezahlen; die Veröffentlichung des Urteils in Auszügen in Le Dauphiné Libéré, Libération und Le Figaro auf Kosten des Verurteilten wird angeordnet, wobei die Veröffentlichung in diesen drei Tageszeitungen einen Betrag in Höhe von 10.000 Francs nicht überschreiten darf; Herr HAMER wird dazu verurteilt, der UNADFI Schadensersatz in Höhe von 1 Franc und einen Betrag in Höhe von 2.500 Francs gemäß Art. 475-1 StPO zu bezahlen, des weiteren Herrn Michel TRIGON Schadensersatz in Höhe von 20.000 Francs und einen Betrag in Höhe von 3.000 Francs gemäß Art. 475-1 StPO, Herrn Gil COSTA einen persönlichen Betrag in Höhe von 10.000 Francs, weiterhin 10.000 Francs als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes Arnaud und 10.000 Francs als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes Thibaud sowie einen Betrag in Höhe von 3.000 Francs gemäß Art. 475-1 StPO zu bezahlen; gemäß Antrag auf unterlassenes Urteil des Strafgerichts Chambéry mit Datum vom 14. April 2000 wird Frau Patricia GELIS als gesetzlicher Vertreter ihrer minderjährigen Tochter Lucie angenommen und Ryke Geerd HAMER dazu verurteilt, ihr Schadensersatz in Höhe von 20.000 Francs und einen Betrag in Höhe von 3.000 Francs gemäß Art. 475-1 StPO zu bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig und wird nach Form und Inhalt vollstreckt.

Berufungen:

Berufung wurde eingelegt durch:

Herrn Ryke Geerd HAMER am 09. November 2001,
Herrn Staatsanwalt am 09. November 2001.

Ablauf der Verhandlungen:

Bei der öffentlichen Verhandlung vom 24. September 2003 hat das Gericht vor der Rechtsprechung eine zusätzliche Informationseinholung angeordnet, und zwar die Erstellung eines medizinischen Gutachtens von Ryke Geerd HAMER, wohnhaft Camino Urique 69, Apartado de Correos, BP 209, E-29120 Alhaurin el grande, zum Zwecke der Feststellung, ob der Gesundheitszustand des Angeklagten seine Einreise nach Frankreich zulässt, um vor dem Appellationsgericht von Chambéry zu erscheinen; den Vorsitzenden der Strafkammer des genannten Gerichts, Herrn François BESSY, dazu bestimmt, diese zusätzliche Informationseinholung vorzunehmen; die gegenständliche Sache auf den 26. Mai 2004 um 14:00 Uhr vertagt (diese Entscheidung wurde Herrn Ryke Geerd HAMER am 18. März 2004 mitgeteilt).

Bei der öffentlichen Verhandlung am 26. Mai 2004 hat der Vorsitzende die Abwesenheit des Angeklagten Ryke Geerd HAMER festgestellt.

Gehört wurden:

Der Vorsitzende in seinem Bericht.

RA Philippe CHOULET, Rechtsanwalt des Conseil Départemental de la Savoie de l’Ordre National des Médecins, in seinem Plädoyer.

RA Joëlle VERNAY, Rechtsanwältin von UNADFI, Zivilpartei, in ihrem Plädoyer.

RA Jean-Paul CALLOUD, Rechtsanwalt von Frau Patricia GELIS, Zivilpartei, in seinem Plädoyer.

Herr Gil COSTA und Herr Michel TRIGON, Zivilparteien, in ihren Beobachtungen.

Die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen.

Der Vorsitzende hat daraufhin erklärt, dass das Urteil am 01. Juli 2004 verkündet wird.

Beschluss:

In Anbetracht, dass Herr Ryke Geerd HAMER durch Versäumnisurteil vom 17. März 2000 vom Strafgericht Chambéry freigesprochen wurde von dem Vorwurf illegaler medizinischer Handlungen sowie der Mittäterschaft bei den illegalen medizinischen Handlungen von Frau GROS und der Mittäterschaft bei unterlassener Hilfeleistung für eine gefährdete Person durch Frau SIXT und Frau GROS, dass er der Mittäterschaft bei den illegalen medizinischen Handlungen von Frau SIXT und des Betrugs für schuldig gesprochen und zu achtzehn Monaten Strafvollzug, wovon neun Monate zur Bewährung ausgesetzt sind, sowie zu einer Geldbuße in Höhe von 50.000 Francs verurteilt wurde.

In Anbetracht, dass bei diesem Urteil der Conseil Départemental de la Savoie de l’Ordre National des Médecins, die UNADFI, Herr Michel TRIGON, Herr Gil COSTA, der sowohl in seinem eigenen Namen als auch als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder Arnaud und Thibaud auftritt, als Nebenkläger aufgetreten sind und dass ihnen diverse Beträge als Schadensersatz zugesprochen worden sind.

In Anbetracht, dass durch das Urteil vom 5. Oktober 2001 das Strafgericht Chambéry durch ein wegen wiederholten Nichterscheinens ergangenes Versäumnisurteil den von Herrn Ryke Geerd HAMER formulierten Abweisungsantrag zurückgewiesen und seinen Einspruch für unzulässig erklärt hat.

In Anbetracht, dass Herr Ryke Geerd HAMER und die Staatsanwaltschaft durch Erklärungen vom 9. November 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt haben.

In Anbetracht, dass der Angeklagte bei der Verhandlung vom 24. September 2003 nicht erschienen ist und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat, wonach er nicht anwesend sein könne.

In Anbetracht, dass mit dem prozesseinleitenden Beschluss mit Datum vom 24. September 2003 das hiesige Appellationsgericht eine zusätzliche Informationseinholung angeordnet hat, um ein medizinisches Gutachten von Herrn HAMER zu erstellen, und die Sache zur Verhandlung am 26. Mai 2004 um 14:00 Uhr vertagt hat.

In Anbetracht, dass Doktor ANA MARQUEZ CASTRO am 15. Dezember 2003 ein gerichtsmedizinisches Gutachten vorgenommen hat, das sie mit ihrem Bericht abschließt, dass die Krankheit des Patienten fortschreiten oder stabil bleiben kann, dass jedoch der Umstand des Reisens keinen Einfluss auf den besagten Krankheitsfortschritt hat, dass der Gutachter davon ausgeht, dass die chronische Krankheit des Patienten ihn nicht davon abhält, Fahrten oder Reisen zu unternehmen und dass diese unter Berücksichtigung der in der medizinischen Akte enthaltenen Informationen im Übrigen stabil ist.

In Anbetracht, dass der Angeklagte trotz der Ergebnisse dieses Gutachtens nicht vor Gericht erschienen ist, sondern es vorgezogen hat, das Gericht mit zahlreichen schriftlichen Beleidigungen rassistischer Art zu überhäufen.

In Anbetracht, dass er jedoch durch die Bekanntgabe des prozesseinleitenden Beschlusses vom 24. September 2003 erwiesenermaßen Kenntnis vom Verhandlungsdatum hatte, dass er daraufhin zahlreiche Briefe an das Gericht gesandt hat und es darin über sein Nichterscheinen informierte, dass er daher durch kontradiktorisches Urteil verurteilt wurde.

Sachverhalt:

In Anbetracht, dass der Conseil Départemental de l’Ordre National des Médecins dem Staatsanwalt von CHAMBERY mit Schreiben vom 26. August 1985 die Praktiken eines deutschen Arztes, Ryke Geerd HAMER, angezeigt hat, der zwar in Deutschland praktizierte, jedoch in Frankreich unter dem Deckmantel einer Vereinigung namens „Association Stop au Cancer“ (A.S.A.C.) mit Sitz in CHAMBERY tätig war und dass nach Angabe des Conseil de l’Ordre mehrere im Département Isère praktizierende Ärzte festgestellt hätten, dass sich ihre an Krebs erkrankten Patienten den Kompetenzen dieses Arztes anvertrauten.

In Anbetracht, dass die Regionalverwaltung für Gesundheits- und Sozialfragen des Départements Savoie dieselbe Feststellung gemacht hat und den Staatsanwalt von Chambéry am 25. Mai 1989 angerufen und diesem mitgeteilt hat, dass die Mitglieder der ASAC Gesprächsreihen durchführten, mit dem Ziel, die Kranken durch die Auswertung von Gehirnröntgenbildern zu heilen und dass dies eine illegale Ausübung medizinischer Handlungen darstellen könnte.

In Anbetracht, dass von der Kriminalpolizei Ermittlungen durchgeführt wurden, dass die Staatsanwaltschaft von CHAMBERY dieses Verfahren im Jahre 1989 eingestellt hat und hierbei dennoch davon ausging, dass das Vergehen illegaler medizinischer Handlungen gegeben sei, dass sie den Präsidenten der ASAC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass, falls es sich herausstellen sollte, dass die Vereinigung die Kranken davon abbringen würde, sich einer Behandlung zu unterziehen, dies Strafverfolgungen nach sich ziehen würde.

In Anbetracht, dass dem Staatsanwalt ab 1993 Klagen von Ärzten zugegangen sind, die ihm Fälle von Kranken schilderten, die sich auf Anraten der ASAC einer Behandlung verweigerten und unter schrecklichen Qualen starben.

In Anbetracht, dass der Conseil Départemental de l’Ordre am 13. Dezember 1994 Klage eingereicht hat, dass im Jahre 1996 ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler medizinischer Handlungen, unterlassener Hilfeleistung gegenüber gefährdeten Personen und wegen Betrugs eröffnet worden ist.

In Anbetracht, dass aus den Akten hervorgeht, dass Herr Ryke Geerd HAMER 1981 eine Theorie entwickelt hat, die er „Airain-Gesetzt des Krebsgeschwürs“ nannte, und zwar ausgehend von seiner persönlichen Erfahrung, wonach sich bei ihm selbst in Folge des Todes seines Sohnes Dirk, der 1978 durch eine Kugel zu Tode gekommen war, einen Hodenkrebs gebildet habe.

In Anbetracht, dass der Krebs nach dieser Theorie auf einen psychischen Schock, einen dramatischen in Isolation erlebten Konflikt, „Dirk-HAMER-Syndrom“ genannt, zurückzuführen sei, der auf Gehirnebene das Entstehen des sogenannten HAMER-Krankheitsherds nach sich zieht, der mit Hilfe eines Röntgenbilds des Gehirns entdeckt werden kann, dass der Inhalt des Konflikts den Ansiedlungsort des Krebsgeschwürs sowie des HAMER-Krankheitsherds bestimmt, wobei zwischen den beiden eine Korrelation besteht, dass nach dieser Methode die Ursache für den Konflikt im Rahmen eines Gesprächs mit dem Kranken erkannt, dieser gelöst und die Heilung in Gang gebracht werden kann, wobei sich der HAMER-Krankheitsherd dann mit einem auf dem Röntgenbild sichtbaren Heil-Ödem umgibt.

In Anbetracht, dass Herr Ryke Geerd HAMER jeden medizinischen Eingriff bzw. Chemo- oder Röntgentherapie und sogar die Verwendung von Morphium ablehnt und einzig die Verabreichung von Kortison befürwortet.

In Anbetracht, dass Herr Antoine D’ONCIEU de la BATIE im Jahre 1985 die Vereinigung „Association Stop au Cancer“ gegründet hat, deren Zweck nach dem „Airain-Gesetz des Krebsgeschwürs“ in der Unterstützung des Kampfes gegen den Krebs bestand, dass diese Vereinigung die Herausgabe der Werke von Ryke Geerd HAMER in französischer Sprache, die Verbreitung dieser Theorie, die Organisation von Konferenzen und örtlichen Komitees auf sich genommen hat.

In Anbetracht, dass die ASAC zunächst unter Vorsitz von Herr D’ONCIEU de la BATIE geführt wurde, dass Frau Marie-Thérèse GROS von 1985 bis 1989 deren Sekretärin, danach von 1989 bis 1992 deren Schatzmeisterin war, dass Frau Andrée SIXT, Angestellte der Vereinigung, deren Sekretärin wurde und diese Position von 1988 bis 1995 innehatte und danach ihre Präsidentin wurde.

In Anbetracht, dass aus zahlreichen Anhörungen, die während des vorbereitenden Prozessverfahrens gemacht wurden, hervorgeht, dass die Kranken von Frau GROS und Frau SIXT empfangen wurden, die sie darum gebeten hatten, ein Röntgenbild des Gehirns mitzubringen, und die anhand von Gesprächen den Ursprung des psychischen Schocks ergründeten, das Röntgenbild untersuchten und ihnen diverse Ratschläge gaben.

In Anbetracht, dass die ASAC Inhaberin zweier Kontokorrentkonten war, die ständige Zahlungseingänge aufwiesen, dass die Ermittler Zahlungsausgänge ins Ausland durch internationale Anweisung entdeckten, die von Frau Andrée SIXT an Herrn Ryke Geerd HAMER in Deutschland (200.000 Francs von 1994 bis 1996) und an die Vereinigung „Zentrum for New Medecine“ in Österreich (350.000 Francs von 1994 bis 1996) überwiesen wurden.

In Anbetracht, dass – nach Angaben von Frau GROS und Frau SIXT waren die Gespräche mit den Kranken nicht kostenpflichtig – sie in jedem Falle Spenden annahmen, dass die finanziellen Mittel der Vereinigung ebenfalls aus kostenpflichtigen Konferenzen und dem Verkauf der Bücher stammten.

In Anbetracht, dass Frau Marie-Thérèse GROS, von Beruf Bürofachlehrerin im Ruhestand, erklärt hat, dass ihre einzigen medizinischen Kenntnisse von Herrn HAMER stammten.

In Anbetracht, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass sie auch nach 1992 weiterhin Krebskranke in ihrer Wohnung empfing, dass die Überwachung ihrer Telefonleitung ab Juni 1997 ihre Aktivitäten unter Beweis stellte, dass sie Anrufe von Kranken entgegennahm und diesen Auskünfte über die Entdeckungen von Herrn HAMER und Ratschläge über die aktuellen Behandlungsmöglichkeiten gab, dass bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung 73 [? – Zahl schlecht lesbar] Gehirnröntgenbilder teils mit Berichten und Verschreibungen sowie ein optisches Lesegerät gefunden wurden.

In Anbetracht, dass Frau Marie-Thérèse GROS erklärt hat, dass nach Herrn HAMER die Chemotherapie die Lösung des Konflikts und damit die Heilung aussetzen würde und dass die Röntgentherapie schwerwiegende Folgen haben könnte, dass sie angegeben hat, dass sie seit 1993 weder mit Frau SIXT noch mit Herrn HAMER Kontakt hatte.

In Anbetracht, dass Frau SIXT, Krankenschwester von 1971 bis 1988, der ASAC 1988 vor lauter Begeisterung über die Theorie von Herrn HAMER beigetreten ist, dass bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung insbesondere Röntgenbilder und eine Leuchttafel sichergestellt wurden, dass das vorbereitende Prozessverfahren ergeben hat, dass sie seit mehreren Jahren das einzige aktive Mitglied der ASAC war, dass sie zugegeben hat, Gespräche mit den Kranken geführt zu haben, um ihren Konflikt zu ergründen und dazu die Röntgenbilder analysierte, um die Existenz eines Ödems zu prüfen, dass sie angemerkt hat, dass die Neue Medizin nicht mit der traditionellen Medizin vereinbar sei und dass sie von der Chemotherapie und der Röntgentherapie abgeraten hätte, dass sie zugegeben hat, mit Herrn HAMER in Verbindung zu stehen, dass sie mit ihm telefoniert hat, um bei ihm Ratschläge oder seine Meinung bei der Deutung der Röntgenbilder einzuholen.

In Anbetracht, dass die Überwachung der Telefonleitung der Vereinigung im Laufe des Jahres 1996 ergeben hat, dass Frau SIXT die Kranken informierte und beriet, sich mit ihnen traf, sie bisweilen dazu animierte, auf eine traditionelle Behandlung zu verzichten und ihnen Medrol verschrieben hat.

In Anbetracht, dass das vorbereitende Prozessverfahren ergeben hat, dass im Jahre 1996 186 Personen Kontakt mit der Vereinigung aufgenommen hatten, dass es bei etwa 100 Personen zu einem Treffen gekommen war und dass etwa 50 Personen ein Röntgenbild bereitgestellt hatten.

In Anbetracht, dass die Ermittlungen weiterhin ergeben haben, dass die ASAC in Kontakt mit einigen Ärzten stand (sieben Allgemeinärzten, einem Homöopathen und einem Akupunkteur), die die Theorie von Herrn HAMER anwendeten und auf Anfrage von Frau SIXT Röntgenbilder oder Kortison verschrieben haben, ohne dabei zwangsläufig in Kontakt mit den Kranken getreten zu sein.

In Anbetracht der Tatsache, dass sich Ryke Geerd HAMER stets geweigert hatte, eine Aussage zu machen und dass er in Deutschland seit 1986 von der Ausübung des ärztlichen Berufes ausgeschlossen wurde.

WORAUF:

Auf illegale medizinische Handlungen:

In Anbetracht, dass aus Art. L.372 des Gesetzbuches über das öffentliche Gesundheitswesen hervorgeht, dass jede Person, die gewohnheitsmäßig in einer Einrichtung an der Diagnostik oder an der Behandlung von Krankheiten durch persönliche Handlungen, mündliche oder schriftliche Beratungen oder durch sonstige, wie auch immer geartete Handlungen teilnimmt, ohne den durch die Artt. L.356 ff vorgegebenen Zugangsvoraussetzungen für den ärztlichen Berufsstand zu entsprechen, den Tatbestand der illegalen Ausübung medizinischer Handlungen erfüllt.

In Anbetracht, dass Herrn Ryke Geerd HAMER vorgeworfen wird, seit dem 10. Mai 1993 auf dem Nationalgebiet und insbesondere auf dem Gebiet des Départements Savoie illegale medizinische Handlungen ausgeübt zu haben und sich zum Mittäter beim Delikt der Ausübung illegaler medizinischer Handlungen, das Frau SIXT und Frau GROS vorgeworfen wird, gemacht zu haben.

In Anbetracht, dass es Herrn Ryke Geerd HAMER seit 1986 untersagt ist, in Deutschland zu praktizieren und dass er in Frankreich in keinem départementweiten Ärztekammerverzeichnis eingetragen ist.

In Anbetracht, dass das vorbereitende Prozessverfahren nicht ergeben hat, dass er nach dem 9. Mai 1993 nach Frankreich gekommen ist oder nach diesem Datum auf dem Nationalgebiet Handlungen gemäß Art. L.372 ausgeübt hat.

Damit wurde er zu Recht vom ersten Richter vom Vorwurf der illegalen Ausübung medizinischer Handlungen freigesprochen.

In Anbetracht, dass für eine Festsetzung für die Herrn Ryke Geerd HAMER vorgeworfene Mittäterschaft zwangsläufig eine persönliche und aktive Beteiligung seinerseits erforderlich ist.

Dass allein die Verbreitung seiner Theorie und die davon abgeleitete Anwendung durch Nichtmediziner nicht ausreichen, um den Tatbestand der Mittäterschaft zu erfüllen.

In Anbetracht, dass Frau GROS, die 1992 aus der ASAC ausgeschlossen wurde, erklärt, dass sie in der Folge keinerlei Kontakt mehr mit Herrn HAMER hatte und dass sie Ihre Aktivitäten allein durchgeführt hat, dass es nicht erwiesen ist, dass er wusste, dass sie weiterhin seine Theorie angewandt hat.

Dass der vom Gericht verkündete Freispruch wegen Mittäterschaft am von Frau GROS begangenen Delikt damit hinreichend begründet ist.

In Anbetracht, dass Frau SIXT, die der Ausübung illegaler medizinischer Handlungen für schuldig befunden wurde, vor dem ersten Richter bestätigt hat, dass sie Herrn HAMER bis 1995 getroffen hat, dass sie stets zugegeben hat, dass sie in Kantakt mit ihm geblieben ist, dass sie miteinander telefonierten, dass sie ihn um Rat bei der Anwendung seiner Theorie und insbesondere bei der Deutung der Röntgenbilder gefragt hat.

Dass hierdurch der Tatbestand der Mittäterschaft am von Frau SIXT begangenen Delikt der illegalen Ausübung gegeben ist und dass das ergangene Urteil aus diesem Grunde eine Bestätigung verdient.

Auf die unterlassene Hilfeleistung für gefährdete Personen:

In Anbetracht, dass Herrn Ryke Geerd HAMER vorgeworfen wird, sich der Mittäterschaft am von Frau SIXT und Frau GROS begangenen Delikt der unterlassenen Hilfeleistung für gefährdete Personen schuldig gemacht zu haben, indem er ihnen insbesondere seine Theorie über die Krebsheilung nahe brachte.

In Anbetracht, dass allein Frau SIXT des Delikts der unterlassenen Hilfeleistung für gefährdete Personen in Bezug auf Frau TRIGON und Herrn HENRIET für schuldig erklärt wurde.

In Anbetracht, dass den Verhandlungsakten nicht zu entnehmen ist, dass Herr Ryke Geerd HAMER Frau SIXT mit Ratschlägen oder Anweisungen bezüglich der konkreten Krankheitsfälle von Frau TRIGON und Herrn HENRIET zur Seite gestanden ist.

Dass allein die Verbreitung seiner Theorie kein ausreichendes Element zur Erfüllung des Tatbestands der Mittäterschaft darstellt, ohne eine persönliche Handlung in Bezug auf diese beiden Opfer.

Dass der Freispruch des Angeklagten in diesem Anklagepunkt aus diesem Grunde vollkommen gerechtfertig ist.

Auf den Betrug:

In Anbetracht, dass es Herrn Ryke Geerd HAMER seit 1986 in Deutschland untersagt ist, den Beruf eines Arztes auszuüben.

Dass er diesen auch in Frankreich nicht ausüben darf, da er in keinem départementweiten Ärztekammerverzeichnis eingetragen ist.

In Anbetracht, dass er sich nichtsdestotrotz weiterhin auf seine Qualifikation als Arzt berufen hat, um seine Theorie zu verbreiten und die Kranken davon zu überzeugen, diese anzuwenden.

Dass beispielsweise seine Werke und insbesondere diejenigen, die von der ASAC im Jahre 1993 herausgegeben wurden, mit „Doktor HAMER“ signiert sind.

Dass die Nachricht auf dem Anrufbeantworter der ASAC auf „Centre de Médecine Nouvelle du Docteur HAMER“ [Zentrum für Neue Medizin von Doktor HAMER] lautete.

In Anbetracht, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die ASAC von 1994 bis 1996 200.000 Francs auf internationale Anweisung an Herrn Ryke Geerd HAMER in Deutschland überwiesen hat sowie einen Betrag in Höhe von 350.000 Francs an die Vereinigung „Zentrum for New Medecine“ in Österreich zur – nach Aussage von Frau SIXT – Unterstützung des Werkes von „Doktor HAMER“.

In Anbetracht, dass die Nutzung dieser Eigenschaft entscheiden für die Steuerung des Vertrauens der Kranken in ihrem geschwächten Zustand war und dafür, sie zum Kauf seiner Werke oder zu Spenden zu veranlassen.

In Anbetracht, dass diese Theorie darüber hinaus – so der Krebsforscher Professor PHILIP –nie nach den gültigen Vorschriften überprüft wurde, wobei die Vertreter solcher Theorien alles tun, damit eine Überprüfung niemals stattfindet.

Dass die Bescheinigung der Universität BRATISLAVA vom 11. September 1998, die nach Angaben des Angeklagten dafür gedacht war, zu bestätigen, dass die Theorie überprüft wurde, eine unzureichende Bescheinigung darstellt, deren wissenschaftlicher Wert nach dem Präsidenten der Abteilung Ethik und Deontologie des Ordre National des Médecins extrem gering ist.

In Anbetracht, dass ein Element des Verstoßes in Frankreich begangen wurde und damit der französischen Rechtsprechung Zuständigkeit zur Kenntnisnahme gewährt wird.

In Anbetracht, dass der Tatbestand des Betrugs gegenüber Herrn Ryke Geerd HAMER damit gegeben ist.

Auf die Strafe:

In Anbetracht, dass Herr Ryke Geerd HAMER bereits zwei Mal in Deutschland für vergleichbare Vergehen verurteil wurde, dass er sich offensichtlich über die französische Rechtsprechung lustig macht und es ablehnt, zu erscheinen, um sich über die Handlungen, die ihm vorgeworfen werden, zu erklären, dass er offensichtlich weiterhin seine vagen Theorien verbreitet, dass er nicht zögert, antisemitische Äußerungen in schriftlicher Form abzugeben, woraus hervorgeht, wie wenig ihm der Mensch bedeutet.

In Anbetracht der besonderen Schwere der von ihm begangenen Taten, die die Basis schrecklicher Familiendramen sind, dass zahlreiche von seinen Theorien geblendete Personen in schrecklichen Qualen gestorben sind, die Ihre Angehörigen verzweifelt und aufgewiegelt zurückgelassen haben.

In Anbetracht, dass im Hinblick auf diese Betrachtungen die von den ersten Richtern verkündete Strafe erschwert wird, wie nachstehend beschrieben, und Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen wird, um einen weiteren Verstoß zu verhindern, und um zu vermeiden, dass er sich weiterhin dem Zugriff durch die Justiz entzieht.

Auf die zivilrechtliche Klage:

In Anbetracht, dass das Gericht die zivile Dimension in höchstem Maße berücksichtigt hat, bis auf die Verurteilung von Herrn Ryke Geerd HAMER zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von 450 € an alle Zivilparteien in Anwendung der Bestimmungen von Art. 475-1 StPO.

Aus diesen Gründen
wird vom Gericht

Öffentlich und nach gesetzeskonformer Beratung sowie durch kontradiktorisches Urteil gegenüber Herrn Ryke Geerd HAMER und durch kontradiktorisches Urteil gegenüber den Zivilparteien verkündet.

In der vorgeschriebenen Form

Der Einspruch als angenommen erklärt.

Das Urteil vom 5. Oktober 2001 vom Strafgericht Chambéry bezüglich der Schulderklärung und der Zivilklage bestätigt.

Dieses darüber hinaus entkräftet und von neuem gefasst.

Herr Ryke Geerd HAMER zu einer Strafe von drei (3) Jahren Strafvollzug verurteilt.

Haftbefehl gegen ihn erlassen.

Und darüber hinaus auf zivilrechtliche Klage

Herr Ryke Geerd HAMER dazu verurteilt, jeder der Zivilparteien einen Betrag in Höhe von 450 € in Anwendung der Bestimmungen von Art. 475-1 StPO zu bezahlen.

Festgelegt, dass der vorliegende Beschluss an ein festes Verfahrensrecht über einen Betrag in Höhe von 120 € gebunden ist, zu dessen Zahlung Ryke Geerd HAMER verpflichtet ist.

Die Arrestvollziehung, falls anwendbar, gemäß den Bestimmungen von Art. 750 StPO festgesetzt.

Und zwar in jedem Falle vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen.

In dieser Form verkündet und verlesen bei der öffentlichen Verhandlung vom 01. Juli 2004 vom Vorsitzenden Herrn BESSY in Anwendung der Bestimmungen von Art. 485 letzter Absatz der Strafprozessordnung in seiner Abfassung gemäß Gesetz 85-1407 vom 30. September 1985 unter Mitwirkung der Urkundsbeamtin Frau HONTARREDE und im Beisein der Staatsanwaltschaft.

Zu Urkund dessen wurde das vorliegende Urteil vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichnet.

Der Urkundsbeamte
[Unterschrift]
Der Vorsitzende
[Unterschrift]

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein.

[Stempel des Appellationsgerichts Chambéry, Savoie]
[Unterschrift]

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Die Arbeitsgruppe der Germanischen Heilkunde wünscht Ihnen frohe Wintertage!
Frohe Wintertage!
ARCHIV - 2004
Ereignisse des Jahres 25.01. - Ärztezeitung: Psyche visualisierbar 31.01. - Urteilsschelte Prof. Niemitz 18.02. - Medical Tribune: Traumata 24.02. - Dr. Stangl an Medical Tribune 18.03. - Prof. Niemitz Stellungnahme 11.05. - Pressemitteilung VG Stuttgart 27.05. - Journal Regional: Hamer auf Tauchstation 27.05. - Rundschau Magazin: Krebsheiler 03.06. - Clinical Oncology: 2,2% Erfolgsrate! 11.06. - Dr. Hamer an Oberrabbiner Hazan 11.06. - Dr. Hamer an Oberrabbiner Di Segni 12.06. - Südkurier: Verantwortung 14.06. - Südkurier: Bürgermeister reagiert 01.07. - Urteil Chambery 03.07. - Standard: 3 Jahre Haft 10.07. - Eichstätter Kurier: GNM sucht Anhänger 17.07. - Eichstätter Kurier: Wider Scharlatane 08.08. - Bestatter an Pilhar 25.08. - Dr. Hamer an Stemmann 25.08. - Dr. Hamer an Oberrabbiner Friedmann 12.09. - Krone: Krebsheiler in Haft 12.09. - Standard: Hamer festgenommen 13.09. - Patientin von Dr. Hamer 14.09. - Bitte um Mithilfe! 14.09. - Erklärung Amici di Dirk 14.09. - Hamburger MoPo: Missionar 18.09. - Demonstration Berlin 19.09. - Infodienst AMICI di DIRK 20.09. - Abendblatt: Schröder, Chirac, Zapatero 20.09. - Bucheder – An alle Menschen 27.09. - Infodienst AMICI di DIRK 28.09. - Dr. Stangl an Botschaft Okt. - Clinicum: Medikamententests 04.10. - Spiegel: Giftkur ohne Nutzen 05.10. - Pilhar Aufruf an Ärzteschaft 09.10. - D'Oncieu an Minister Besson 11.10. - Freiheitsantrag für Dr. Hamer 23.10. - Infostand Pocking 24.10. - Welte an Ärzte 24.10. - Infodienst AMICI di DIRK 25.10. - Ministerium an Hanne 30.10. - Demonstration München 01.11. - Infodienst AMICI di DIRK 08.11. - Steinwender an Stöger(A) 12.11. - Infodienst AMICI di DIRK 13.11. - Demonstration Karlsruhe 20.11. - Demonstration Hamburg 22.11. - Gemünd an Fischer 25.11. - GTN: Mutigster Arzt Niederösterreichs 27.11. - Infostand Soest 29.11. - Dr. Hamer an Auswärtiges Amt(D) 30.11. - Infodienst AMICI di DIRK 30.11. - Uni Tübingen Schaich 02.12. - Behm an Köbberling 02.12. - Dr. Hamer an Cour de Cassation 03.12. - Germann an Deiss 04.12. - Infostand Hengersberg 05.12. - Infodienst AMICI di DIRK 11.12. - BR-online: Hartenstein 12.12. - Dr. Hamer an Schaich 12.12. - Erklärung Mikloško 13.12. - Bösing an Kardinal Lehmann 13.12. - Gabling an Stemmann 16.12. - Infodienst AMICI di DIRK 16.12. - Pilhar an Botschaft(D,F) 18.12. - Demonstration Wien 18.12. - Infostand Donauwörth 20.12. - Dr. Hamer an Freunde 28.12. - Cade an Ärzte 31.12. - Pilhar an Der Spiegel
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