Ministerium an Hanne
MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG
UND KUNST BADEN-WÜRTTEMBERG
Name: Dr. Buhlmann,
Aktenzeichen 33-780.9/113
25. Oktober 2004
Herrn
Werner Hanne
Schimmelreiterweg 79
70567 Stuttgart
Sehr geehrter Herr Hanne,
Herr Minister Professor Dr. Frankenberg hat mich gebeten, Ihr Schreiben vom 1.10.2004 zu beantworten.
Die Möglichkeiten der Einflussnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf die Entscheidung des Habilitationsausschusses und der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen über die Habilitationsleistung von Herrn Dr. Hamer werden durch die gesetzlichen Vorgaben bestimmt und begrenzt. Nach § 124 Abs. 1 Universitätsgesetz übt das Wissenschaftsministerium die Rechtsaufsicht über die Universitäten aus. Dies bedeutet, dass das Ministerium auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Hochschulhandelns beschränkt ist.
Die inhaltliche Beurteilung der Habilitationsleistung unternehmen der Habilitationsausschuss und die Medizinische Fakultät in eigener Zuständigkeit. Auch die Entscheidung, ob eine Verifikationsprüfung im Rahmen des Habilitationsverfahrens durchzuführen ist oder nicht, obliegt dem Habilitationsausschuss, wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Jahr 1994 festgestellt haben. Ein Anspruch auf eine öffentliche Verifikationsprüfung besteht nicht.
Die bisherige Durchführung des Habilitationsverfahrens von Herrn Dr. Hamer entspricht der Habilitationsordnung der Universität Tübingen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen