Pressemitteilung VG Stuttgart
Verwaltungsgerichte : Pressemitteilungen
Verwaltungsgericht Stuttgart
Klage des Entdeckers der "Neuen Medizin" für Krebserkrankungen bleibt vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage (Az.: 4 K 2965/03) eines Arztes als unzulässig abgewiesen, der vom Land Baden-Württemberg die Einrichtung einer Lehrkrankenhausabteilung (mit mindestens 20 Betten) begehrte, die unter seiner Leitung die Möglichkeit bietet, nach den Grundsätzen der „Neuen Medizin“ zu behandeln. Auch sein Antrag auf Feststellung der Richtigkeit der „Neuen Medizin“ bzw. deren Anerkennung wurde als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger bezeichnet sich als Entdecker der Grundsätze der „Neuen Medizin“. Die von ihm entwickelten Unterschiede zur Schulmedizin in der Beurteilung und der Therapie von Krebserkrankungen liegen im Wesentlichen in der Theorie begründet, dass der Auslöser einer jeden Krankheit ein biologischer Konflikt, ein dramatisches Schockerlebnis sei, das in der Psyche, im Gehirn und am Organ Spuren hinterlasse, die zu einer ganz bestimmten Krebserkrankung führten. Es handle sich dabei um ein überdeterminiertes System, d.h. man könne von einer Ebene auf die andere schließen, In der ersten konflikt-aktiven Phase habe der Patient kalte Hände, kalte Peripherie, Schlaflosigkeit, Gewichtsabnahme. Nach der Konfliktlösung sei alles umgekehrt, die Psyche erhole sich. Im organischen Bereich stoppe der Krebs und der Organismus beginne mit der Reparatur. Daraus ergebe sich, dass die bisher praktizierte Form von Krebstherapie unrichtig sei und an ihren Folgen jährlich Tausende von Menschen sterben müssten. Das Land Baden-Württemberg sei im Rahmen der Daseinsvorsorge verpflichtet, die entsprechende Forschung und Lehre zu fördern.
Der Kläger hat deshalb am 18.07.2003 Klage gegen das Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - erhoben.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2004 die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Der Kläger sei bereits nicht klagebefugt, denn es sei nicht erkennbar, dass er ein subjektiv öffentliches Recht auf die von ihm erstrebte Errichtung von entsprechenden Krankenhausbetten haben könnte. Es sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die auch nur ansatzweise geeignet wäre, seinen Antrag zu stützen. Soweit der Kläger mit seinem Antrag erreichen wolle, dass Krebspatienten nach den von ihm entwickelten Grundsätzen eine Behandlung erfahren könnten, vertrete er deren Interessen. Er müsse aber ein eigenes, ihm zustehendes mögliches Recht geltend machen und nicht ein der Allgemeinheit oder einer bestimmten Gruppe zuzuordnendes generelles Interesse.
Auch soweit der Kläger die Feststellung der Richtigkeit der „Neuen Medizin“, hilfsweise deren Anerkennung begehre, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Der Kläger begehre die Feststellung von von ihm für zutreffend gehaltenen Tatsachen. Diese Tatsachen seien jedoch einer gerichtlichen Feststellung nicht zugänglich. Deren Richtigkeit sei vielmehr das mögliche Ergebnis von medizinischen bzw. naturwissenschaftlichen Studien, nicht aber als Ergebnis eines Klageverfahrens feststellbar. Weiter könne sich der Kläger auch insoweit nicht auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse berufen, denn es sei auch in diesem Punkt keine Vorschrift erkennbar, die seinen Anspruch stützen könne.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.
Quelle: http://justiz.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=55049