NÖ Gebietskrankenkasse an Stadler
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Anschrift: 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 14-16
Briefanschrift : 3101 St. Pölten, Postfach 164 und 173
E-Mail: hauptstelle@noegkk.sozvers.at
Gesundheit im Mittelpunkt
28.2.2001
Herrn
Alfred Stadler
Badstraße 7
3243 St. Leonhard am Forst
Betreff: Verweigerung der Beitragszahlungen
Sehr geehrter Herr Stadler!
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 1.2.2001, in dem Sie uns mitteilen, bis auf weiteres keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen zu wollen, da seitens unseres Institutes keine Kosten für eine Therapie nach den Grundsätzen der „Neuen Medizin“ übernommen werden, möchten wir Folgendes festhalten.
Als Dienstnehmer in Österreich werden Sie mit dem Tage der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auf Grund des Gesetzes in das geltende Sozialversicherungssystem einbezogen. Durch diese Pflichtversicherung wird eine Gemeinschaft aller Versicherten geschaffen, die auf dem Solidaritätsgedanken beruht und einen für alle Beteiligten optimalen sozialen Ausgleich schafft. Dieses System sichert Ihnen Ihre Rechte auf Leistungen bei Eintritt bestimmter Wechselfälle des Lebens (z.B. Krankheit) und bietet so allen Versicherten den notwendigen Schutz. Dies ist aber nur möglich, wenn viele Menschen Beiträge zur Sozialversicherung leisten, die Risikengemeinschaft also entsprechend groß ist.
Welche Leistungen nun dem Einzelnen zustehen, ist im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) umfassend und abschließend geregelt. Die Leistungen reichen von Präventivmaßnahmen bis zur Übernahme der Kosten für lebensrettende Operationen im Ausland. Sie sehen also, dass Sie für Ihre Krankenversicherungsbeiträge einen äußerst umfangreichen Leistungskatalog geboten bekommen.
Im Sinne des gesetzlichen Auftrages ist aber zu beachten, dass bestimmte Leistungen nur dann erbracht werden können, wenn sie tatsächlich „notwendig“ sind. So muss die von Ihnen angesprochene Krankenbehandlung nach § 133 Abs. 2 ASVG ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei der Beurteilung der „Notwendigkeit“ hat sich die soziale Krankenversicherung ausschließlich an der Schulmedizin zu orientieren, weshalb lediglich die Kosten für jene Behandlungen zu tragen sind, die nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt werden.
Als Krankenversicherungsträger sind wir also an gesetzliche Schranken gebunden, weshalb es nicht in unserer Macht liegt, im Einzelfall Kosten für bestimmte Therapiemethoden zu übernehmen. Dies würde auch zum eingangs erwähnten Solidaritätsgedanken in Widerspruch stehen, da es der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten ist, durch Kosten für Behandlungen, deren Erfolg überaus vage ist, belastet zu werden. Es ist uns deshalb nicht möglich, für eine Behandlung auf Grundlage der „Neuen Medizin“ die Kosten zu übernehmen.
Wir ersuchen daher, Aufforderungen an Ihren Dienstgeber, keine Krankenversicherungsbeiträge von Ihrem Entgelt abzuziehen bzw. für Sie zu bezahlen, zu unterlassen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu bedenken, dass Ihr Dienstgeber dazu verpflichtet ist, sowohl seine eigenen als auch Ihre Beiträge zeitgerecht abzuführen. Kommt er dieser Vorschrift nicht nach, könnten ihn etwaige Sanktionen (finanzielle Nachteile) treffen. Es ist demnach also nicht richtig, dass es sich um eine reine „private Angelegenheit“ handelt.
Wir hoffen, mit diesen Ausführungen bestehende Unklarheiten bereinigt zu haben und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen