BMSG an Winkler

Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen

Herrn
Josef WINKLER
Tannberg 33
5221 Lochen

GZ: 124.211/5-6/2000

Wien, 13. Juni 2000

Sehr geehrter Herr Winkler!

Zu Ihren Schreiben an den Herrn Bundespräsidenten vom 7.1. und 15.5.2000 sowie zu Ihren Schreiben an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom 10.5. und 19.6.2000 teilt Ihnen das Bundesministerium Folgendes mit:

Der Wunsch nach einer Anerkennung der von Ihnen genannten "NEUEN MEDIZIN" wurde bereits im Jahr 1997 an das Bundesministerium gerichtet. Es konnte ihm bereits damals aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:

Eine Behandlungsmethode wird dann als Teil der medizinischen Wissenschaft verstanden, wenn sie nach wissenschaftlicher Erprobung auf führenden Kongressen, in führenden Fachzeitschriften und von führenden Fachwissenschaftlern vertreten wird, ihr Wert in der medizinischen Wissenschaft nicht überwiegend ausdrücklich und ernsthaft bestritten wird und ihr keine grundsätzliche sozialethischen Bedenken entgegenstehen.

Es liegt daher an den Vertretern der "NEUEN MEDIZIN", für eine entsprechende wissenschaftliche Auseinandersetzung zu sorgen und eine Anerkennung im Bereich der Wissenschaft zu erreichen.

Das ist jedoch nicht nur bis zum Jahre 1997, sondern auch seither nicht im ausreichenden Maße erfolgt, sodaß für das Bundesministerium derzeit kein Anlaß zur Einholung eines Gutachtens des Obersten Sanitätsrates besteht.

Um ein solches Gutachten zu erreichen, wäre daher erforderlich, daß die "NEUE MEDIZIN" im Bereich der medizinischen Wissenschaft selbst eine größere Anerkennung findet. Das von Ihnen vorgelegte Zitat eines ehemaligen französischen Internisten bringt ebenfalls zum Ausdruck, daß die Arbeiten von Dr. Hamer noch keine ausreichende Bekanntheit und Anerkennung im Bereich der Wissenschaft selbst genießen.

Die "NEUE MEDIZIN" ist daher nach wie vor als eine der "Außenseitermethoden" anzusehen, für die auch nach der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshof (Urteil vom 29.6.1999, 10 ObS 382/98) grundsätzlich keine Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehen ist.

Um Beitragszuschläge und weitere Kosten einer Eintreibung zu verhindern, wird Ihnen dringend empfohlen, den Aufforderungen zur Entrichtung der Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherungen unverzüglich nachzukommen.

Das Bundesministerium bedauert, Ihnen über diese Informationen hinaus nicht helfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin
Mag. BETTELHEIM

Für die Richtigkeit der Ausfertigung
MITTERMEYER

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