SVB an Winkler
SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT
DER BAUERN
Landesstelle Oberösterreich
Huemerstr. 21
4010 Linz
18. Jänner 2000
Herrn
Winkler Josef
Tannenberg 33
5221
Sehr geehrter Herr Winkler!
Ihre Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fällt im nachfolgend angeführten Zeitraum weg, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
Es besteht daher keine Beitragspflicht für die Unfallversicherung vom März 1998 bis laufend.
Das auf Ihrem Betriebskonto aufscheinende Beitragsguthaben von öS ... wurde zurückbezahlt.
Diese Mitteilung stellt keinen Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes dar.
Mit freundlichen Grüßen
Information:
Durch den Verkauf von .... ha landwirtschaftl. Flächen an .... wurde die Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für Sie per 20.02.1998 beendet.
Das dadurch entstandene Guthaben in Höhe von ... wurde auf ihr Konto zurückbezahlt.
Zu Ihrem Schreiben vom 7.1.2000, bei uns eingelangt am 17.1.2000, in dem Sie die Anwendung der sogenannten "NEUEN MEDIZIN" in der gesetzlichen Sozialversicherung verlangen, teilen wir folgendes mit:
Die gesetzliche Sozialversicherung ist nur in der Lage, in der Kranken- und Unfallversicherung Behandlungen nach von den entsprechenden staatlichen Stellen anerkannten Methoden durchzuführen bzw. zu finanzieren. Bis zu einer Änderung der Behandlungsgrundsätze auf höchster medizinischer bzw. politischer Ebene wäre die Anstalt verpflichtet, offene Beiträge u.U. auch auf gerichtlichem Wege einzutreiben, wodurch erhebliche Mehrkosten entstehen würden. In gleicher Weise ist auch Ihr Dienstgeber gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Unfallversicherung einzubezahlen und an die zuständigen Sozialversicherungsträger (Allgemeine Unfallversicherungsanstalten bzw. Gebietskrankenkasse) zu überweisen.