Kinder- und JugendAnwaltschaft
Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist entscheidend
Magazin der Kinder- und JungendAnwaltschaft Österreichs, Jahrgang 6 & 02/00, Seite 7
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Was gilt aber, wenn den Eltern die gesetzliche Vertretung, nicht aber die Pflege und Erziehung entzogen ist? In der Streitfrage, ob der gesetzliche Vertreter oder der Pflege- und Erziehungsberechtigte zuständig ist, wurde in der Dissertation – allgemeinen Grundwerten des ABGB folgend – eine Entscheidung zugunsten des gesetzlichen Vertreters getroffen. Die neue Bestimmung des § 176 Abs. 3 des Entwurfs ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass die Erklärung des gesetzlichen Vertreters im Bereich der Pflege und Erziehung erforderlich und hinreichend ist.
- Sind die Eltern gesetzliche Vertreter des Kindes, bedarf die Einwilligung in einen medizinischen Eingriff nicht der Zustimmung des anderen Elternteils, da diese nicht im taxativen Katalog des § 154 Abs. 2 ABGB angeführt ist (Einzelvertretungsrecht).
Spricht sich jedoch der eine Elternteil für den medizinischen Eingriff aus, während der andere diesen ablehnt, liegt weder eine wirksame Erteilung noch eine wirksame Verweigerung der Einwilligung vor. Zur Lösung dieser Situation muss das Pflegschaftsgericht angerufen werden (bei Kindeswohlgefährdung von jedermann, sonst nur von den Eltern).
- Eltern benötigen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ihrer Einwilligungsentscheidung (Ausnahme: Arznei- oder Medizinprodukteprüfungen). Vormünder und Sachwalter dagegen müssen gemäß § 216 Abs. 2 (iVm § 282) ABGB grundsätzlich eine Genehmigung des Gerichts einholen. Lediglich Jugendwohlfahrtsträger sind von dieser Verpflichtung ausgenommen (§ 214 Abs. 1 ABGB).
- Gefährden die Eltern bzw. der sonstige gesetzliche Vertreter durch Verweigerung der Einwilligung (bei medizinisch nicht indizierten Maßnahmen aber u.U. auch durch Erteilung der Einwilligung) in einen medizinischen Eingriff das Wohl des Kindes, so kann nach geltendem Recht jedermann – neben dem/der Minderjährigen insbesondere die Ärztin – das Gericht anrufen, das gem. § 176 Abs. 1 ABGB die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen (in der Regel die Entziehung des diesbezüglichen Zustimmungsrechtes und Übertragung desselben an einen Sachwalter) zu treffen hat.
Die Eltern gefährden das Kindeswohl, wenn sie bei einer Krebserkrankung ihres Kindes die erfolgsversprechende Chemotherapie zugunsten der Methode eines „Wunderheilers“ ablehnen. Eine ähnliche Problematik besteht bei der religiös motivierten Verweigerung der Zustimmung zu einer lebensrettenden Bluttransfusion bei Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Durch die Ablehnung einer Blutübertragung beim Kind wird das Kindeswohl gefährdet. Das Gericht hat gemäß § 176 Abs. 1 ABGB die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
- Hat das Kind trotz Einwilligungsunfähigkeit das Recht, im Vorfeld einer medizinischen Maßnahme informiert zu werden? Wendet man den primär nur im Sachwalterbereich geltenden § 273a Abs. 3 ABGB analog auch auf das Eltern-Kind-Verhältnis an, haben Eltern ihr einwilligungsunfähiges Kind über schwerwiegende Eingriff zu informieren. Äußerungen des Kindes zur Vornahme schwerwiegender, aber auch Äußerungen zu leichten Eingriffen müssen von den Eltern bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, wenn dies nicht zu einer Schlechterstellung des Kindes führt.
Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist entscheidend