Hammer an Mendel
Der Generalstaatsanwalt
Reichenspergerplatz 1
Köln
Herrn Rechtsanwalt
Walter Mendel
Von-Beckerath-Platz 4
47799 Krefeld
Datum: 13.01.2000
Betr.:
Weitere Beschwerde gegen die Bescheide des Leitenden Oberstaatsanwalts in Köln vom 11.08. und 10.11.1999 in der auf die Verfahren 34 Js 221/96 und 34 Js 119/98 bezogenen Dienstaufsichtssache 31 E – 3 2762 StA Köln.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
auf Ihre weitere, auch gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln gerichtete Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, einen Anlaß zu Maßnahmen jedoch nicht gefunden.
Soweit im Verfahren zum Nachteil des Kindes Olivia Pilhar die österreichischen Behörden an der Aufklärung des Sachverhalts zu beteiligen waren, hat die Staatsanwaltschaft alle ihr im Wege der Rechtshilfe sich bietenden Möglichkeiten umfassend genutzt. Welche weiteren Krankenunterlagen beigezogen werden könnten und ggf. von wem, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der hierzu ausdrücklich befragte Sachverständige Prof. Dr. Henze bejaht, daß die ihm überlassenen Krankenunterlagen und CT-Aufnahmen vollständig und ausreichend genug gewesen seien, um ein klinisches Gutachten erstatten zu können.
Für die in den Strafverfahren entscheidende Frage, ob die Behandlungen der krebserkrankten Kinder Olivia Pilhar und Katja Pastler unter Verzicht auf die Therapie der Schulmedizin die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und Tötung erfüllt, ist die von Ihnen vermißte Auswertung der Bestätigung der Universität Trnava vom 11.09.1998 ohne Bedeutung.
Sofern eine Hauptverhandlung stattfinden sollte, bleibt es Ihnen im übrigen unbenommen, Prof. Pogady, einen in der Anklageschrift vom 23.11.1998 als Mitunterzeichner der Bestätigung benannten Zeugen, zum wissenschaftlichen Wert der "NEUEN MEDIZIN" zu befragen oder in diese Richtung gehende Beweisanträge zu stellen.
Ihre Beschwerde weise ich als unbegründet zurück.
Hochachtungsvoll
In Vertretung