OStA Frankreich an Grande Instance
LADUNGSBEFEHL
TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE
DE CHAMBERY
Palais de Justice BP 1023
73010 CHAMBERY CEDEX
Staatsanwaltschaftsnr. 96003989
Termin Strafsachen
18. Mai 2001 8.30 Uhr
Name: HAMER
Vorname: Ryke Geerd
Geburtsdatum: 17. Mai 1935
Beruf: Arzt
Zur Entscheidung gemäß Artikel 489 und folgende der Strafprozessordnung nach dem von Ihm am 6. September 2000 gegen ein Urteil vom 17. Mai 2000 erhobenen Einspruch:
Auf folgende Vorurteil:
* seit 10. Mai 1993 und nicht von Verjährung betroffenem Zeitraum, auf Staatsgebiet und insbesondere in SAVOYEN, wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde und Teilnahme an einer Straftat durch Anstiftung, Beihilfe, Unterstützung und Erteilung von Anweisungen zur Straftat der unerlaubten Ausübung der Heilkunde, die Frau SIXT und Frau GROS vorgeworfen wird, die sich üblicherweise an der Erstellung einer Diagnose oder an der Behandlung von Krankheiten oder chirurgischen, angeborenen oder erworbenen, tatsächlichen oder angenommenen Leiden durch persönliche Handlungen, mündliche oder schriftliche Beratungen oder sonstige Vorgehensweisen jeglicher Art beteiligt haben, und dies ohne Diplom oder einem sonstigen Befähigungsnachweis nach Artikel L 356-2, wie dies zur Ausübung des Arztberufes erforderlich ist, oder ohne unter die Sonderbestimmungen der Artikel L 356, L 357, L 359 und L 360 der Gesundheitsordnung zu fallen;
Handlungen, die in den Artikeln L 372, L 376, L 356-2, L 357, L 357-1, L 359 und L 360 der Gesundheitsordnung, 121-6 und 121-7 des Strafgesetzbuchs vorgesehen und bestraft werden.
* seit 10. Mai 1993 und nicht von Verjährung betroffenem Zeitraum, auf Staatsgebiet und insbesondere in SAVOYEN, Teilnahme durch Hilfe, Unterstützung und Erteilung von Anweisungen an der Straftat unterlassene Hilfeleistung, die von Frau SIXT und Frau GROS begangen wurde, insbesondere durch Vermittlung zwecks Anwendung seiner Theorie zur Heilung von Krebs- und anderen Krankheiten nach der „Neuen Medizin“, die die Aufgabe jeglicher Behandlung der Schulmedizin empfahl und so die Vorbereitung, die Vollendung oder die Begehung der genannten Gesetzesübertretungen erleichterte;
Handlungen, die in den Artikeln 121-6, 121-7, 223-6 Absatz 2 und 223-16 des Strafgesetzbuches vorgesehen und bestraft werden;
* seit 10. Mai 1993 und nicht von Verjährung betroffenem Zeitraum, auf Staatsgebiet und insbesondere in SAVOYEN, Irreführung von Patienten, insbesondere Frau Jocelyne BELLIARD, Frau Anne-Marie TRIGON, Frau Brigitte JASSERAND, Frau Marie-Claude CHAVIN und Herren MARLIOT und MADAR, Yves HENRIET und Jean-Patrick VIVES, durch Missbrauch der Arzteigenschaft und betrügerische Handlungen, insbesondere durch Verbreitung seiner Theorie zur Heilung von Krebs- und anderen Krankheiten nach der „Neuen Medizin“ und Empfehlung, ihre laufenden schulmedizinischen Behandlungen abzubrechen, mit Hilfe seiner eigenen Werke, die zum Verkauf anlässlich der Organisation eintrittspflichtiger Seminare bestimmt sind, und Beratung gegen Bezahlung und wegen Veranlassung zur Aushändigung von Geldern über den Verein Stop au Cancer, deren Mitglied er war, und zwar einen Betrag von mindestens 200 000 Francs;
Handlungen, die in den Artikeln 313-1, 313-3, 313-7 und 313-8 des Strafgesetzbuchs vorgesehen und bestraft werden;
Auf die öffentliche Klage:
Spricht Herrn HAMER Ryke Geerd frei von
- unerlaubter Ausübung der Heilkunde
- Teilnahme an der von Frau GROS verübten Straftat der unerlaubten Ausübung der Heilkunde
- Teilnahme an der von Frau SIXT und von Frau GROS verübten Straftat der unterlassenen Hilfeleistung
Erklärt ihn schuldig
- der Teilnahme an der von Frau SIXT verübten Straftat der unerlaubten Ausübung der Heilkunde
- des Betrugs.
Verurteilt HAMER Ryke Geerd zu ACHTZEHN MONATEN FREIHEITSSTRAFE, davon NEUN MONATE Strafaufschub;
Verurteilt ihn außerdem zu einer Geldstrafe von 50.000 Francs.
Auf die Zivilklage:
Erklärt Herrn Ryke Geerd HAMER für den vom CONSEIL DEPARTEMENTAL DE LA SAVOIE DE L’ORDRE NATIONAL DES MEDECINS erlittenen Schaden verantwortlich.
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zu Schadenersatzzahlungen von 10.000 Francs an den CONSEIL DEPARTEMENTAL DE LA SAVOIE DE L’ORDRE NATIONAL DES MEDECINS;
Befiehlt auf Kosten von Herrn Ryke Geerd HAMER die auszugsweise Bekanntmachung des Urteils (Vorurteil und Urteilsformel) in folgenden Zeitungen: LE DAUPHINE LIBERE, LIBERATION und LE FIGARO.
Gibt an, dass die Kosten dieser Bekanntmachung einen Gesamtbetrag von 10.000 Francs für die drei Tageszeitungen nicht überschreiten dürfen;
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zur Zahlung des Betrags von 2.500 Francs an den CONSEIL DEPARTEMENTAL DE LA SAVOIE DE L’ORDRE NATIONAL DES MEDECINES, gemäß Artikel 475-1 der Strafprozessordnung;
Erklärt Herrn Ryke Geerd HAMER für den von der U.N.A.D.F.I. erlittenen Schaden verantwortlich.
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zur Schadenersatzzahlung von 1 Franc an die U.N.A.D.F.I.;
Erklärt Herrn Ryke Geerd HAMER für den von Herrn TRIGON Michel erlittenen Schaden verantwortlich;
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zur Schadenersatzzahlung von 20.000 Franc an Herrn TRIGON Michel;
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zur Zahlung des Betrags von 3000 Francs an Herrn TRIGON Michel, gemäß Artikel 475-1 der Strafprozessordnung;
Erklärt Herrn Ryke Geerd HAMER für den von Herrn COSTA Gil sowohl im eigenen Namen als auch als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder Arnaud und Thibaud erlittenen Schaden verantwortlich;
Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zur Zahlung
- von 10 000 Francs Schadenersatz an Herrn COSTA Gil in seinem eigenen Namen;
- von 10 000 Francs Schadenersatz an Herrn COSTA Gil als gesetzlichen Vertreter seines minderjährigen Sohnes Arnaud COSTA;
- von 10 000 Francs Schadenersatz an Herrn COSTA Gil als gesetzlichen Vertreter seines minderjährigen Sohnes Thibaud COSTA;
- Verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zur Zahlung des Betrags von 3.000 Franc an Herrn COSTA Gil, gemäß Artikel 475-1 der Strafprozessordnung, für die drei Nebenkläger;
Empfängt auf Antrag der Entscheidungsunterlassung des Strafgerichts von Chambéry vom 14. April 2000 als Nebenklägerin Frau GELIS Patricia als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Lucie und verurteilt Herrn Ryke Geerd HAMER zur Zahlung an Frau GELIS Patricia als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Lucie von 20.000 Francs Schadenersatz und von 3.000 Francs gemäß Artikel 475-1 der Strafprozessordnung;
Diese Sitzung wird am Freitag, 18. Mai 2001 um 8.30 Uhr im Justizpalast CHAMBERY, Palais de Justica, BP 1023 73010 CHAMBERY CEDEX stattfinden.
Am 19. Oktober 2000
DER OBERSTAATSANWALT