Hess. Landesprüfungsamt an Dr. Hamer

Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen

Herrn Dr. med. Mag. Theol. Ryke Geerd Hamer
Sandkollveien 11
3229 Sandefjord
Norwegen

Vollzug der Bundesärzteordnung (BÄO) Antrag auf Wiedererteilung der Approbation

Sehr geehrter Herr Dr. Hamer,

Ihr Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt vom 04.09.2015, eingegangen am 24.09.2015, wird abgelehnt. Sie haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Begründung:

I.
Am 10.04.1962 erhielten Sie Ihre Approbation als Arzt. Mit Bescheid vom 08.04.1986 widerrief die Bezirksregierung von Koblenz diese Approbation.

Ein von Ihnen im Jahr 1992 gestellter Antrag auf Wiedererteilung der Approbation wurde durch Bescheid vom 12.01.1993 abgelehnt. Der hiergegen von Ihnen erhobene Widerspruch sowie der anschließend von Ihnen beschrittene Klageweg, einschließlich des Antrages auf Zulassung der Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, blieb ohne Erfolg.

Ein weiterer von Ihnen im Jahr 2007 gestellter Antrag auf Wiedererteilung der Approbation wurde durch Bescheid vom 15.03.2007 abgelehnt. Der hiergegen von Ihnen erhobene Widerspruch sowie der anschließend von Ihnen beschrittene Klageweg, einschließlich des Antrages auf Zulassung der Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 04.09.2015, hier eingegangen am 24.09.2015, haben Sie erneut die Wiedererteilung Ihrer Approbation als Arzt beantragt.
Diesen Antrag haben Sie zunächst damit begründet, dass vormalige Erteilungshindernisse, die in Ihrer rechtskräftigen Verurteilung wegen Behandelns ohne Approbation gelegen haben, nunmehr durch Entfernung aus dem Bundeszentralregister entfallen seien.

Darüber hinaus haben Sie den Antrag damit begründet, dass Sie zwischenzeitlich bei der Diagnostik und Behandlung krebskranker Menschen keiner „Lehre“ einen absoluten Vorrang einräumen würden. Insbesondere würden Sie nunmehr der von Ihnen begründeten „Neuen Germanischen Medizin“ nicht den absoluten Vorrang einräumen und andere Ansätze und Methoden bei der Behandlung nicht ausschließen. Zudem erhöben Sie zwischenzeitlich keinen Absolutheitsanspruch mehr für die von Ihnen vertretene Lehre.

Des Weiteren haben Sie Ihren Antrag, wie bereits den Antrag in 2007, damit begründet, dass die ersten beiden der von Ihnen begründeten „biologischen Naturgesetze“ nunmehr in der Wissenschaft als etablierte Prinzipien innerhalb der heutigen ganzheitlichen Medizin angesehen würden. Zur Unterstützung dieser Begründung haben Sie einen Artikel aus einer medizinischen Fachzeitschrift eingereicht.

Mit Schreiben vom 30.03.2016 übersandte die Landesärztekammer Hessen eine gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. Michael K. H. Elies vom 25.03.2016 betreffend die von Ihnen begründeten „biologischen Naturgesetze“.

II.
Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden, da kein Anspruch auf Erteilung einer Approbation besteht.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) ist eine Approbation als Arzt nur dann zu erteilen, wenn sich der Antragssteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Eine solche Unzuverlässigkeit ist bei Ihnen jedoch anzunehmen.

Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, st. Rspr., z.B. Beschluss vom 09.01.1991, NJW 1991, 1557; Beschluss vom 14.04.1998, NJW 1999, 3425). Die Ordnungsgemäßheit der Ausübung des ärztlichen Berufes – so führte bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Verfahren in 2007 in seinem Urteil aus – ergibt sich dabei insbesondere daraus, dass ein Arzt, neben anderem auch die Grundlagen und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft „insgesamt zu berücksichtigen hat“. Sein ärztliches Handeln habe er an der Einsicht „in alle ärztlichen Gegebenheiten“ auszurichten. Bei der erforderlichen Prognose, ob eine Gewähr dahingehend besteht, dass der Antragssteller seinen Beruf als Arzt zukünftig entsprechend dieser Ordnungsgemäßheit ausüben wird, ist wiederum die jeweilige Situation des Antragsstellers entscheidend. Insbesondere ist diese Prognose vor dem Hintergrund des durch die Art, Schwere und Zahl der begangenen Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakters des Antragsstellers zu treffen. Dabei ist maßgeblich, ob im Hinblick auf die begangenen Verstöße in Zukunft gleiche oder andere, jedoch ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen sind (BVerwG NJW 2003, 913). Ergibt sich nach diesen Maßstäben die Prognose einer Unzuverlässigkeit, so ist eine Approbation nicht zu erteilen. Ein Entscheidungsermessen besteht in diesem Fall nicht.

Vorliegend ergibt sich eine solche Prognose der Unzuverlässigkeit. Einzig entscheidend ist dabei zunächst, dass in den Fällen, in denen aus Ihrer Sicht lediglich die von Ihnen begründete und vertretene „Neue Germanische Medizin“ anzuwenden ist, eine ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufes nach den vorstehenden genannten Maßstäben durch Sie weiterhin nicht zu erwarten ist. Obgleich Ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 28.10.2015 dargetan hat, dass Sie zwischenzeitlich bei der Diagnostik und Behandlung krebskranker Menschen keiner „Lehre“ einen absoluten Vorrang einräumen würden und insbesondere nunmehr der von Ihnen begründeten „Neuen Germanischen Medizin“ nicht den absoluten Vorrang einräumen, ergibt sich aus den zahlreichen von Ihnen während des Verwaltungsverfahrens verfassten Schreiben, dass Sie gegenüber erheblichen Teilen der Schulmedizin nach wie vor eine unversöhnliche Stellung einnehmen. So bezeichnen Sie insbesondere fortwährend die Behandlung krebskranker Patienten mit der Chemotherapie als „Exekution“ und „Massentod“, etwa in Ihrem Rundschreiben vom 10.01.2016. Von einer Ausrichtung Ihres ärztlichen Handelns an den Grundlagen und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft insgesamt, wie es die oben aufgezeigte Ordnungsgemäßheit der Ausübung des ärztlichen Berufes verlangt, kann daher auch in Zukunft nicht ausgegangen werden.

So hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung bereits mehrfach — auch und gerade im Hinblick auf die Behandlung von Krebspatienten — dargelegt, dass den Arzt bei der Behandlung von Patienten eine umfassende Aufklärungs- und Abwägungspflicht trifft (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21.06.1960 — 1 StR -186/60, NJW 1960, 2253; OLG Koblenz, Urteil vom 28.06.1995 — 7 U 520/94, NJW 1996. 1600; OVG Bremen, Urteil vom 21.02.1990 — HB-BA 1/88, NJW 1990. 2336). Ein Arzt, der im Gegensatz zur Schulmedizin steht, etwa weil er alternative Heilmethoden vertritt, darf sich dennoch nicht über die Erfahrungen der Schulmedizin hinwegsetzen. Dies gilt besonders, wenn es sich um lebensgefährliche Krankheiten wie Krebs handelt (BGH, Urteil vom 21.06.1960 — 1 StR 186/60). Dies erfordert nicht nur, dass der Arzt den Patienten umfangreich über die verschiedenen Behandlungsmethoden, einschließlich derer der Schulmedizin, aufklärt. Darüber hinaus erfordert dies auch, dass ein Arzt, wenn er erkennt oder erkennen muss; dass die von ihm präferierte oder angewandte Heilmethode nicht ausreicht oder keinen Erfolg zeitigt, er die Behandlung im Wege eines anderen in Frage kommenden, weit verbreiteten und erprobten Verfahrens durchführt, oder er jedoch die Behandlung aufgibt und somit sein Möglichstes tut, dass der Patient einer solchen Behandlung zugeführt werden kann. Dies ist jedoch bei Ihnen in sämtlichen Fällen, in denen die von Ihnen begründete und vertretene „Neue Germanische Medizin“ im Widerspruch zur Schulmedizin steht, nicht zu erwarten. Dabei wäre es keineswegs, wie von Ihnen behauptet, erforderlich, dass Sie den von Ihnen vertretenen Ansätzen abschwören. Vielmehr ist es umgekehrt erforderlich, dass diese von Ihnen vertretenen Ansätze nicht dazu führen, dass Sie sich über die Erkenntnisse der Schulmedizin hinwegsetzen. Die für die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erforderliche Prognose ergibt daher, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des Arztberufes nach den vorstehend genannten Maßstäben, von Ihnen auch weiterhin nicht zu erwarten ist.

Hieran vermag letztlich auch eine etwaige Anerkennung der von Ihnen aufgestellten „biologischen Naturgesetze“ nichts zu ändern. Denn auch eine Anerkennung dieser „biologischen Naturgesetze“ würde nichts an der vorstehenden Prognose ändern, dass in Fällen, da sich die von Ihnen vertretenen Lehren mit denen der Schulmedizin widersprechen, eine umfassende Aufklärung und Behandlung auch unter Einbeziehung der Schulmedizin von Ihnen nicht zu erwarten ist. Bereits hieraus ergibt sich aber die die Unzuverlässigkeit begründende Prognose der nicht ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes.

Darüber hinaus kommt die gutachterliche Stellungnahme des Dr. med. Michael K.H. Elies vom 25.03.2016 — anders als von Ihnen behauptet — aber auch nicht zu dem Ergebnis einer „Anerkennung“ der „biologischen Naturgesetze“. Zwar stellt Herr Dr. Elies fest, dass die ersten beiden der fünf Grundgesetze dem etablierten Forschungsstand der Ganzheitsmedizin entsprechen. Dies war jedoch auch im Verfahren von 2007 bereits der Kenntnisstand, sodass insofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Gleichsam konstatiert Dr. Elies jedoch auch, dass das dritte der Grundgesetze in Teilen sowie das vierte und fünfte Grundgesetz in Ganze dem etablierten Forschungsstand der Ganzheitsmedizin widersprechen. Da es sich nach der Stellungnahme des Herrn Dr. Elies bei den fünf Grundgesetzen des Hamer’schen Systems zudem um ein ganzheitliches und geschlossenes System handelt, ist davon auszugehen, dass sich diese Widersprüchlichkeit bzw. Nicht-Anerkennung von wesentlichen Teilen dieses Systems auch auf das System in Gänze auswirken. Dies ist insbesondere deswegen anzunehmen, da sich die fünf Grundgesetze, wie von Dr. Elies herausgestellt, aufeinander beziehen und das fünfte Gesetz, welches dem etablierten Forschungsstand nicht entspricht, gar deren summarische Quintessenz darstellt. Die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung des Hamer’schen Systems oder Teilen davon außer Acht gelassen, ist jedoch auch hier ausschließlich entscheidend, dass dieses System, wie von Herrn Dr. Elies festgestellt, einen Ausschließlichkeitsanspruch enthält. Dies wiederum unterstützt die oben getroffene Prognose der nicht zu erwartenden ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes durch Sie.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Verwaltungskostenbescheid

Der vorstehende Ablehnungsbescheid ist gebührenpflichtig.
Die Verwaltungskosten werden laut nachstehender Festsetzung erhoben.
Verwaltungsgebühr gern. § 4 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Ziffer 1145 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKostG-SM).
€ 300,00

Der Betrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers an den dort angegebenen Begünstigten zu überweisen. Dabei ist die Referenznummer 1606426003300010 — auch im Falle einer anderen Überweisungsart — unbedingt anzugeben. Sollte die Zahlung nicht fristgemäß eingegangen sein, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass dann durch das Hessische Competence-Center (HCC) ein Mahnverfahren eingeleitet wird, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Ablehnungs- und Kostenbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim

Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Walter-Möller-Platz 1
60439 Frankfurt am Main

oder zur Niederschrift in dem oben genannten Dienstgebäude zu erheben. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist maßgebend der Tag des Eingangs beim Hessischen Landes- prüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, nicht der Tag der Absendung.

Gegen. die in diesem Bescheid ergangene Kostenentscheidung kann ferner innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim

Verwaltungsgericht Frankfurt
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main

Klage erhoben werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so muss maßgeblich der Tag des Eingangs beim Gericht, nicht der Tag der Absendung.
Die Klage muss die Klägerin/ den Kläger, den Beklagten (Land Hessen, vertreten durch den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main) sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Kostenentscheidung in Urschrift und Abschrift beigefügt werden. Der Klage und den Schriftsätzen sollen zudem Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Schäfer
Justitiar

ARCHIV - 2016
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