RA Koch an VG Sigmaringen
Anwaltskanzlei Koch
Joachim I. Koch
Rechtsanwalt
Grunthalplatz 13
19053 Schwerin
Tel.: 0385 / 555 193
Fax: 0385 / 555 9637
Bankverbindung XXX
FA Schwerin
090/240/04306
16.11.16
Az.: jha76464
RA Koch • Grunthalplatz 13 • 19053 Schwerin
Verwaltungsgericht Sigmaringen
vorab per Fax! 07571/1821333
Karlstraße 13
72488 Sigmaringen
Klage
des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer, Sandkollveien 11, N-3219 Sandefjord, Norwegen
Klägers
- Prozessbevollmächtigt: RA Joachim I. Koch, Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin -
g e g e n
die Universität Tübingen, vertr. d. d. Rektor, Wilhelmstraße 5, 72074 Tübingen,
Beklagte
wg. Feststellung.
Namens und im Auftrage des Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,
festzustellen, daß die Beklagte im Oktober oder November 1981 unter Beteiligung mehrerer ihrer Professoren die Thesen der Habilitationsarbeit des Klienten an 100 Patientenfällen durch Reproduzierung am nächstbesten Fall überprüft hat mit dem Ergebnis, daß die Thesen in allen Fällen zutreffend waren.
Es werde ferner festgestellt, daß der Justitiar und Leiter des Rechtsamtes der Beklagten, Jürgen Schwarzkopf, solches dem Kläger im November 1981 mündlich mitgeteilt hat.
Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen wird
Verurteilung durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil
beantragt.
Streitwertvorschlag: 10.000,00 EUR
Begründung:
1.
Der Kläger hat im Oktober 1981 bei der Beklagten eine Habilitationsarbeit eingereicht, die verschiedene bis dahin neue Thesen enthielt. Ein umfassender Vortrag des genauen Inhalts dieser Thesen ist aus diesseitiger Sicht entbehrlich, da es darauf nicht entscheidend ankommen dürfte. Nur zur Orientierung sei vorgetragen, daß es sich um neue Thesen handelt nach welchen der ganz überwiegende Teil der schulmedizinischen Beurteilung von Krebs unzutreffend und der schulmedizinischen Behandlung von Krebs unsinnig und überflüssig wäre.
Die Beklagte hat sodann, wie im Klageantrag beschrieben. diese Thesen zeitnah im Oktober oder November 1981 umgehend durch interessierte Professoren ,,hinter verschlossenen Türen", also ohne es bekannt zu geben. überprüfen lassen mit dem Ergebnis. daß die Thesen sich in allen Fällen als zutreffend herausstellten.
Beweis: Zeugnis 1. Prof. Karsten Voigt, Hoppe-Seyeler-Straße 3, 72076 Tübingen,
2. Justitiar i. R. , Jürgen Schwarzkopf, Langenbogener Str. 6, 06318 Wansleben,
3. Prof. Klaus Wilms, Steinbocktal 36, 97082 Würzburg,
4. Gynäko-Onkologc Rainer Schrage, Hartmeyerstraße 117, 72076 Tübingen.
Dieses erfuhr der Kläger im November 1981, als ihm von Zeugen Schwarzkopf, damals Justitiar und Leiter des Rechtsamtes der Beklagten, wörtlich oder sinngemäß gesagt wurde:
„Guten Tag, Herr Dr. Hamer, ich kann Ihnen die freudige Mitteilung machen, daß die Thesen Ihrer Habil-Arbeit richtig sind. Unsere Professoren haben das inzwischen an 100 Patientenfällen hinter verschlossenen Türen in Tübingen durch Reproduzierung am nächstbesten Fall überprüft.
Alle Fälle haben ausnahmslos gestimmt.
Wenn ein einziger Fall nicht gestimmt hätte, dann hätten wir Sie für einen der nächsten Tage eingeladen und Ihnen diesen Fall vorgelegt. Aber das war nicht nötig, da ja alle Fälle gestimmt hatten."
Beweis: Zeugnis Herr Schwarzkopf, b. b.
Eine sinngemäße Wiederholung dieser Aussage hat der Zeuge Schwarzkopf nach einem Prozeß in Sigmaringen am 16.12.1986 ggü. dem Kläger gemacht.
Beweis: wie vor.
2.
Seit Mai 1982, als die Beklagte durch ihren Habilitationsausschuß mit 150:0 Stimmen die Habilitationsarbeit des Klägers ablehnte und dabei im Gegenteil behauptete, daß die betreffenden Thesen des Klägers nicht reproduzierbar seien, bis heute verleugnet die Beklagte diese geschilderte Überprüfung. Hierzu ist anzumerken, daß in der Naturwissenschaft eine Methode, die nicht reproduzierbar ist. als unbewiesen bzw. falsch gilt. Daß die Beklagte diese positive Überprüfung in Abrede stellt - überwiegend im Zusammenhang mit Stellungnahmen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren - dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein.
3.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Feststellung ergibt sich aus eine Mehrzahl von Gründen.
a)
Zum einen würde sich dann feststellen lassen, daß die Beklagte in verschiedenen Prozessen wider besseres Wissen unwahr vorgetragen hätte, worauf die Urteile beruhen können.
Restitutionsklagen wären dann möglich.
b)
Darüber hinaus gibt es einen laufenden Prozeß zwischen den Parteien vor dem VG Sigmaringen (8 K 1578/16), in dem auch eine früher von der Beklagten erfolgreich erzielte Vollstreckungsgegenklage aus dem Jahre 2008 (VG Sigmaringen 8 K 1132/06) eine maßgebliche Rolle spielt und beurteilt werden muß. Dem seinerzeit gemachten entsprechenden Vortrag der Beklagten, sollte sich erweisen lassen, daß dieser wider besseres Wissen erfolgte, könnte für das heutige Verfahren eine Bedeutung zukommen.
c)
Vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern läuft ein Verfahren (2 L 469/16), in dem es um die Unterlassung einer Behauptung geht, nach welcher die betreffenden Thesen des Klägers, jeglicher wissenschaftlichen Grundlagen entbehrten. Darin hätte der Kläger ein rechtliches Interesse an der hier begehrten Feststellung. Eine solche positive Überprüfung seiner Thesen würde stark dagegen sprechen, daß diesen Thesen jegliche wissenschaftliche Grundlage fehle.
d)
Schließlich führt der Kläger vor dem VG Frankfurt am Main (4 K 3468/16.F) ein Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation. Diese ist ihm von der Verwaltungsbehörde versagt worden mit der Begründung, er sei unzuverlässig im Hinblick auf die Ausübung des ärztlichen Berufes. Diese Unzuverlässigkeit wird argumentativ u.a. damit begründet, daß der Kläger uneinsichtig sei. Ob das Verhalten des Klägers seit 1981 als uneinsichtig zu beurteilen sei, hängt u. a. davon ab, was seit 1981 geschehen ist. Das Verhalten des Klägers wird im Falle einer der Nichtannahme der Habilitation vorangegangenen positiven Überprüfung seiner Thesen durch die Beklagte, wie im Feststellungsantrag beschrieben, anders zu bewerten sein, als wenn das nicht der Fall gewesen wäre.
[Unterschrift]
Koch
Rechtsanwalt