Hessisches Prüfungsamt an Dr. Hamer

Hessisches Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen

Herrn
Dr. Ryke Geerd Hamer
Camino Urique 69
Apdo. de Correos 209
E-29120 Alhaurin el Grande

15. März 2007

Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt
 

Sehr geehrter Herr Dr. Hamer,

Ihr Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt vom 05.01.07, eingegangen am 15.01.07, wird abgelehnt. Sie haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Begründung:

I.

Sie erhielten am 10.04.1962 Ihre Bestallung als Arzt.

Mit Bescheid vom 08.04.1986 widerrief die Bezirksregierung Koblenz Ihre Approbation. Der Widerruf erfolgte, weil Sie aufgrund Ihrer wahnähnlichen Gewissheit, dass Ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse unantastbar seien, nicht mehr in der Lage waren, Ihr praktisches ärztliches Handeln an der Einsicht in die ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Der gegen den Widerruf eingeschlagene Verwaltungsrechtsweg blieb erfolglos.

Der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation aus dem Jahr 1992 wurde mit Bescheid vom 12.01.1993 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerruf sowie der im Anschluss beschrittene Klageweg blieben erfolglos.

Mit Beschluss vom 13.01.1993 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 22.10.03 – 12 E 591/03 (2) – ab.

Den erneuten Antrag auf Wiedererteilung der Approbation begründen Sie im wesentlichen, dass es nunmehr neue Gesichtspunkte gebe.

Zum einen berufen Sie sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BVR 347/98) betreffend die Therapiefreiheit; zum anderen verweisen Sie auf eine Arbeit des Rabbi Prof. Dr. Joav Merrick von der Ben Gurion Universität Beer-Sheva in Israel, in der dieser bestätigt, dass „mindestens die beiden ersten Biologischen Naturgesetze allgemeine Akzeptanz haben“.

Außerdem sei die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass nicht sichergestellt sei, dass Sie alle Möglichkeiten der schulmedizinischen Behandlung in Ihre Therapieerwägungen einbeziehen würden, eine Gerichtslüge und eine Unterstellung.

II.

Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO setzt die Erteilung der Approbation als Arzt zwingend voraus, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich eine Unwürdigkeit oder Unzulässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Andernfalls ist ihm nach dieser Vorschrift die Erteilung der Approbation als Arzt zu versagen. Ein Ermessen steht mir dann nicht zu, wenn ich aufgrund des Sachverhalts von der Unwürdigkeit oder Unzulässigkeit eines Antragstellers ausgehen muss.

Im vorliegenden Fall liegt bei Ihnen eine Unzulässigkeit vor. Unzuverlässig ist der, der nach einer Prognose nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen ärztlichen Beruf ordnungsgemäß ausübt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (VG) hat in seinem Urteil vom 13.12.03 zutreffend festgestellt, dass Sie in Zukunft Ihre beruflichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen werden. Da ein Arzt nach § 1 BÄO der Gesundheit des Einzelnen und des gesamten Volkes zu dienen hat, folgert das VG, dass er den ärztlichen Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst auszuüben hat. Das VG führt rechtsfehlerfrei weiter aus:

„Dies setzt voraus, dass der Arzt regelmäßig im wohlverstandenen Interesse eines Patienten neben anderen auch die Grundlagen und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft insgesamt zu berücksichtigen hat. Es gehört somit zur Berufspflicht, dass der Arzt sein praktisches Handeln an der Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten auszurichten hat. Der Kläger bietet nicht die Gewähr, dieser ärztlichen Verpflichtung nachzukommen. Vielmehr ist aufgrund seiner bisherigen Einlassungen davon auszugehen, dass er nicht Willens oder in der Lage ist, sein praktisches ärztliches Handeln an der Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Die vom Kläger während des Laufes des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen zeigen, dass er in Diagnostik und Therapie krebskranker Menschen der von ihm begründeten Lehre der sogenannten „Neuen Medizin“ den absoluten Vorrang einräumt und andere Ansätze und Methoden bei der Behandlung von vorneherein ausschließt. Da der Kläger für die von ihm vertretene Lehre einen Absolutheitsanspruch geltend macht, steht ernsthaft zu befürchten, dass Patienten einer umfassenden Behandlung nicht zugeführt würden.

Die vom Kläger während des Laufes des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen zeigen, dass der Kläger über die gesamten Jahre hinweg bis zum heutigen Zeitpunkt einzig und allein auf die von ihm begründeten Lehre der sogenannten „Neuen Medizin“ fixiert ist und gegenüber anderen Therapieformen eine unversöhnliche Haltung einnimmt.“

An dieser Haltung hat sich seitdem auch nichts geändert. Anders ist es jedenfalls nicht zu werten, wenn Sie in Ihrem Fax vom 05.02.07 Herrn Prof. Charles Mathe, einem französischen Onkologen, vorwerfen, dass er nach seiner Genesung wieder „Millionen (nichtjüdische) Patienten“ umbrachte, weil er schulmedizinische Therapieformen anwendet. Dadurch wird erneut deutlich, dass Sie für die von Ihnen propagierte „Germanische Neue Medizin“ einen Alleinvertretungsanspruch geltend machen.

Auch der Vortrag, dass der Rabbi Prof. Dr. Joav Merrick zumindest Teile der von Ihnen vertretenen Lehre von der Germanischen Neuen Medizin für allgemein akzeptabel bewertet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es kommt nicht darauf an, wie einzelne Mediziner die von Ihnen begründete Medizin einstufen, vielmehr ist entscheidend, dass Sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst den Beruf des Arztes ausüben. Hierzu gehört auch, dass Sie bereit sind, Ihre Patienten nach den schulmedizinischen Erkenntnissen zu behandeln und diese Therapieformen nicht von vorneherein völlig auszuschließen. Nach den neuerlichen Einlassungen Ihrerseits ist hiervon jedoch nicht auszugehen.

Schließlich bringt auch die von Ihnen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine neuen Erkenntnisse, das dieses bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bekannt war.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Verwaltungskostenbescheid

Der vorstehende Ablehnungsbescheid ist gebührenpflichtig.

Die Verwaltungskosten werden laut nachstehender Festsetzung erhoben:

Verwaltungsgebühr gemäß § 4 Abs. 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Ziffer 1145 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministerium (VwKostG-SM)                                                                                      € 206,25

Referenznummer: 07 0642 600 48 00004

Der Beitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dieses Bescheid inter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers an den dort angegebenen Begünstigten zu überweisen. Sollte die Zahlung nicht fristgemäß eingegangen sein, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass dann durch das Hessische Competece-Center (HCC) ein Mahnverfahren eingeleitet wird, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Ablehnungs- und Kostenbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen kann innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim

Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt
Im Gesundheitswesen
Adiokesallee 36
60322 Frankfurt am Main

oder zur Niederschrift in dem oben genannten Dienstgebäude zu erheben. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist maßgebend der Tag des Eingangs beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, nicht der Tag der Absendung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Schäfer

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