Hessisches Prüfungsamt an Dr. Hamer
Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Adickesallee 36
60322 Franfurt am Main
Bearbeiter: Herr Schäfer
Herrn
Dr. Ryke Geerd Hamer
Apartado de Correos 209 Telefon: (069)-1535-319
Telefax: (069)-1535-313
E-29120 Alhaurin el Grande
Datum: 10.August.2007
Wiedererteilung Ihrer Approbation als Arzt
Ihr Widerspruch vom 08.04.07, eingegangen am 16.04.07 gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.03.07
Sehr geehrter Herr Dr. Hamer,
auf Ihren o.g. Widerspruch, der fristgemäß eingegangen ist, ergeht folgende Entscheidung:
Der Widerspruch wird zurückgewiesen
Für den Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von EUR 150,00 erhoben, die mit dem anliegenden Verwaltungskostenbescheid festgesetzt wird.
Ihre Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
I.
Sie erhielten am 10.04.1962 Ihre Approbation als Arzt.
Mit Bescheid vom 08.04.1986 widerrief die Bezirksregierung Koblenz Ihre Approbation.
Der Widerruf erfolgte, weil Sie aufgrund Ihrer wahnähnlichen Gewissheit, dass Ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse unantastbar seien, nicht mehr in der Lage waren, Ihr praktisches ärztliches Handeln an der Hinsicht in die ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Der gegen den Widerruf eingeschlagene Verwaltungsrechtsweg blieb erfolglos.
Der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation aus dem Jahr 1992 wurde mit Bescheid vom 12.01.1993 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch sowie der im Anschluss beschrittene Klageweg blieben erfolglos.
Mit Beschluss vom 13.12.04 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.03 – 12 E S91/03 (2) – ab.
Den erneuten Antrag auf Wiedererstellung der Approbation vom 05.01.07 begründeten Sie im wesentlichen damit, dass es nunmehr neue Gesichtspunkte gebe.
Zum einen beriefen Sie sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BVR 347/98) betreffend die Therapiefreiheit; zum anderen verwiesen Sie auf eine Arbeit des Rabbi Prof. Dr. Joav Merrick von der Ben Gurion Universität Beer-Sheva in Israel., in der dieser bestätigt, dass „mindestens die beiden ersten Biologischen Naturgesetze allgemeine Akzeptanz haben“.
Außerdem sei die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass nicht sichergestellt sei, dass Sie alle Möglichkeiten der schulmedizinischen Behandlung in Ihre Therapieerwägungen einbeziehen würden, eine Gerichtslüge und eine Unterstellung.
Mit Bescheid vom 15.03.07 würde der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation abgelehnt.
Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dass bei Ihnen eine Unzulässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO vorliege, die eine Versagung der Erteilung der Approbation zur Folge habe. Die bei der Prüfung der Zuverlässigkeit anzustellende Prognose kam zu dem Ergebnis, dass Sie aufgrund der im Laufe der in den vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Einlassungen und Äußerungen nicht die Gewähr dafür bieten, dass Sie Ihre Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln.
Dies setze nämlich voraus, dass ein Arzt neben anderem auch die Grundlagen und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft insgesamt zu berücksichtigen habe. Daher sei Ihre Bereitschaft entscheidend, Ihre Patienten auch nach schulmedizinischen Erkenntnissen zu behandeln und diese Therapieformen nicht von vorneherein auszuschließen. Die Akzeptanz der von Ihnen vertretenen „Germanischen Neuen Medizin“ durch einzelne andere Mediziner sei deswegen nicht relevant.
Hiergegen richtet sich der nunmehr von Ihnen am 08.04.07 eingelegte Widerspruch.
Zur Begründung des Widerspruchs wiederholen Sie im wesentlichen vertiefend Ihre Argumente aus dem Antragsverfahren. Dabei stützen Sie sich auf das als Anlage beigefügte Gutachten von Prof. Ulrich Niemitz vom 18.03.2004. Mit diesem Gutachten sei die Richtigkeit er „Germanischen Neuen Medizin“ bewiesen.
Bezüglich der weiteren umfänglichen Schriftsätze im Widerspruchsverfahren wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Ihren Ausführungen vermag ich nicht zu folgen.
Bei Ihnen liegt nach wie vor eine Unzulässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs mit der Folge der Versagung der Widererteilung der Approbation vor. Seit der letzten Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die Approbationsbehörde und die Verwaltungsgerichte hat sich nichts daran geändert, dass Sie nicht die Gewähr dafür bieten, dass Sie Ihre Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln, d.h. dass Sie Ihr praktisches Handeln an der Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten ausrichten.
Weiterhin räumen Sie bei der Diagnostik und Therapie krebskranker Menschen der von Ihnen begründeten Lehre von der „Germanischen Neuen Medizin“ absoluten Vorrang ein und schließen andere Ansätze und Methoden bei der Behandlung von vorneherein aus. Da Sie somit für die von Ihnen vertretene Lehre einen Absolutanspruch erheben, ist nicht sichergestellt, dass Ihre Patienten einer umfassenden Behandlung zugeführt werden.
Da das Gutachten von Herrn Prof. Niemitz, auf das Sie sich stützen, die Schulmedizin als „Hypothesensammlung und damit als unwissenschaftlich und nach bestem menschlichen Ermessen als „falsch“ bezeichnet, kann Ihre Aussage, dass es eine aus der Luft gegriffenen hypothetischen Lüge sei, wenn behauptet wird, dass Sie im Falle der Wiedererteilung Ihrer Approbation keine schulmedizinischen Behandlungsmethoden berücksichtigen, nur als unbelegtes Lippenbekenntnis gewertet werden. Für diese Wertung sprechen auch die in zahlreichen Schriftsätzen erneut gemachten Äußerungen, in denen behauptet wird, dass es sich bei der Behandlung krebskranker Menschen durch Schulmediziner um Massenmord handelt, bei dem allein in Deutschland Millionen von Patienten umgebracht werden. Dies zeigt deutlich, dass Sie gegenüber anderen Ansätzen und Therapieformen nach wie vor eine unversöhnliche Haltung einnehmen. Durch diese Haltung zeigt sich weiterhin auch, dass Sie für die von Ihnen vertretenen Lehre von der „Germanischen Neuen Medizin“ einen Alleinvertretungsanspruch geltend machen, was mit den von der Bundesärzteordnung (BÄO) gestellten Anforderungen an einen Arzt und seinen Berufspflichten nicht vereinbar ist. Es geht folglich nicht um die Richtigkeit der von Ihnen vertretenen Thesen, sondern um die Ausrichtung Ihres (erwarteten) ärztlichen Handelns an die Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten, an der es Ihnen nach der anzustellenden Prognose ermangelt.
Demzufolge ist der Bescheid vom 15.03.2007 rechtmäßig, so dass Ihr Widerspruch ohne Erfolg bleiben muss.
Verwaltungskostenbescheid
Die Verwaltungskosten werden laut Festsetzung erhoben:
Verwaltungsgebühr gemäß § 4 III S. 2 HVwKestG
In der derzeit gültigen Fassung 150.00 EUR
Verwaltungskostenbeitrag insgesamt 150.00 EUR
Referenznummer: 07 0642 600 48 00008
Der Betrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers an den dort angegebenen Begünstigten zu überweisen. Sollte die Zahlung nicht fristgemäß eingegangen sein, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass dann durch das Hessische Competence-Center (HCC) ein Mahnverfahren eingeleitet wird, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 15.03.07 in der Gestalt des vorstehenden Widerspruchsbescheides sowie gegen den vorstehenden Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle Klage beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main,
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
erhoben werden.
Die Klage muss
den Kläger/die Klägerin,
den Beklagten, Land Hessen, vertreten durch
den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen,
Adickesallee 36, 60322 Frankfurt am Main
sowie den Gegenstand des Klagenbegehrens bezeichnen und soll einen Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder einer Abschrift beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag