Seiss an Winkler

Salzburger Gebietskrankenkasse
Faberstraße 19-23
5024 Salzburg, Postfach 20
Telefon (0662) 88 89-0
Telefax (0662) 88 89-355
www.sgkk.at

EINSCHREIBEN

Herrn
Josef Winkler
Tannberg 33
5221 Lochen

Salzburg, 12.03.2002

Unser Zeichen: 01/Dir. Dr. S/BI
Klappe: 223

Ihr Schreiben vom: 02.03.2002
Antrag auf Zulassung zur Behandlung nach Kriterien der Neuen Medizin


Sehr geehrter Herr Winkler!

Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 02.03.2002 an Obmann Knauer möchten wir Ihnen der Ordnung halber mitteilen, dass die Ausstellung einer von Ihnen gewünschten "rechtsmittelfähigen Antwort" binnen einer Frist von 2 Wochen aus grundsätzlichen und rechtlichen Überlegungen nicht möglich ist. Weiters können Sie keinesfalls davon ausgehen, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse nach welchen "verwaltungsrechtlichen Gepflogenheiten" auch immer, Ihrem Antrag stattgibt.

Die Sach- und Rechtslage aus Sicht der Salzburger Gebietskrankenkasse stellt sich wie folgt dar:

Die Frage, welche Behandlung durch welche Personen aus medizinischer und rechtlicher Sicht durchgeführt werden kann, ist primär keine Frage der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern eine vom Bundesgesetzgeber zu regelnde Angelegenheit. Diesbezüglich gilt für den Bereich der Sozialversicherungsträger insbesondere das ASVG (Allgemeine Sozialversicherungsgesetz), hinsichtlich der berufsrechtlichen Befugnis der einzelnen Berufsgruppen sei auf die einzelnen Spezialgesetze (z.B. Ärztegesetz) hingewiesen.

Die Frage, welche Behandlung als medizinisch anerkannt gilt, ist keine Angelegenheit, die die gesetzliche Krankenversicherung in Eigenverantwortung zu entscheiden hat, sondern ist diesbezüglich der beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen angesiedelte "Oberste Sanitätsrat" maßgeblich, welcher sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Forschung aufgrund internationaler Erkenntnisse orientiert.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse als Teil der solidarischen Sozialversicherung in Österreich hat im Rahmen dieser medizinischen und rechtlichen Vorgaben die Krankenversicherung für unsere Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen und ist es uns weder möglich noch erlaubt, die uns vorgegebenen Grenzen zu überschreiten.

Dies ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, da wir den uns gesetzlich auferlegten Versorgungsauftrag auch nur innerhalb der uns gesetzlich vorgegebenen Beitragseinnahmen umsetzen können ("einnahmenorientierte Ausgabenpolitik") und daher für jede eigenmächtige Erweiterung unseres Tätigkeitsbereiches die finanzielle Bedeckung fehlen würde. Weiters haben alle Versicherten im Sinne einer gebotenen Gleichbehandlung einen in unserer Rechtsordnung verbrieften Anspruch auf Behandlung gemäß den geltenden Grundsätzen und wäre eine Sonderbehandlung einzelner Versicherter ohne Rechtsgrundlage eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Versichertengemeinschaft.

Wir können und wollen daher Ihren Antrag nicht stattgeben und Ihnen und Ihren Kindern andere Leistungen zur Verfügung stellen als der gesamten Versichertengemeinschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Salzburger Gebietskrankenkasse
Direktion

Dir. Dr. Harald Seiss

ARCHIV - 2002
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