Schneider an Jost
SÄCHSISCHER LANDTAG
PETITIONSAUSSCHUSS
Die Vorsitzende
Dresden, den 28.05.2002
Aktenzeichen: 03/02934/6
Herrn
Claus Jürgen Jost
Zwickauer Straße 88
04277 Leipzig
betr. Gesundheitswesen
Sehr geehrter Herr Jost,
der 3. Sächsische Landtag hat in seiner 63. Sitzung am 16.05.2002 nach der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses (Drucksache 3/6402) zu Ihrer Petition vom 13.11.2001 beschlossen:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Als Anlage lege ich zu Ihrer Information den Bericht des Petitionsausschusses zu Ihrer Petition bei.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Schneider
Anlage
Petition: 03/02934/6
Gesundheitswesen
Beschlußempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Der Petent bittet darum, die staatlichen Kliniken zu verpflichten, die „Neue Medizin“ anzuwenden und die Ergebnisse wissenschaftlich zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Vor allem in Universitätskliniken sollten Erkenntnisse der „Neuen Medizin“ angewendet werden, da diese zur Forschung und damit zum Beschreiten neuer Wege verpflichtet seien.
Der Petent ist Mitglied des „Stammtisch NEUE MEDIZIN Leipzig“ und fragt an: Warum gibt es zur Zeit in Deutschland keine staatliche medizinische Einrichtung, welche die Erkenntnisse der „Neuen Medizin“ anwendet, wie sie von Dr. R. G. H. entdeckt wurden?
Der Petent beschäftigt sich seit Jahren mit der „Neuen Medizin“. Er sei Mitglied einer Gruppe aus allen Schichten und Berufen, die sich regelmäßig zu Diskussion und Erfahrungsaustausch treffe. Dabei würde immer wieder festgestellt, daß die „Neue Medizin“ die biologischen Gesetzmäßigkeiten angebe, die Krankheiten, z.B. auch Krebs, erklärbar und damit heilbar mache. Dieses Wissen würde den Betroffenen, die die „Neue Medizin“ verstanden haben, Angst und Panik nehmen. Außerdem gestatte die Anwendung der „Neuen Medizin“, die Patienten schonender und billiger zu behandeln als mit bisherigen Verfahren.
Die Anwendung der „Neuen Medizin“ unterliegt der Therapiefreiheit eines jeden Arztes. Er bestimmt Art und Umfang der ärztlichen Leistung und entscheidet auf Grund seiner medizinischen Kenntnisse und seines ärztlichen Gewissens über die Behandlungsmethode. Die Dynamik der medizinischen Wissenschaft und Technik stellt immer wieder neue Heilverfahren und neue Heilmittel zur Verfügung. Die ärztliche Therapiefreiheit bedeutet zugleich Methodenfreiheit. Allerdings darf kein Arzt sich ohne weiteres über Erfahrungen und gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft hinwegsetzen und von Behandlungsstandards abweichen. Für ein schuldhaftes Unterschreiten des medizinischen Standards hat der Arzt haftungsrechtlich einzustehen. Bei der „Neuen Medizin“ handelt es sich um eine neue Methode, die derzeit keine Standardbehandlung darstellt. Will der Arzt im Rahmen seiner Therapie- und Methodenfreiheit von der Standardbehandlung abweichen, so hat er den Patienten nicht nur hierüber aufzuklären, sondern es ist auch der Inhalt des Arztvertrages entsprechend festzulegen.
Darüber hinaus ist bei der Frage des Einsatzes vor allem neuer Therapiemethoden die Finanzierung von entscheidender Bedeutung. Im ambulanten Sektor werden grundsätzlich nur die Leistungen des Arztes von den Krankenkassen bezahlt, die im Rahmen des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) erbracht werden. Darüber hinaus gehende Leistungen muß der Patient grundsätzlich selbst finanzieren. Die „Neue Medizin“ ist derzeit nicht im Leistungskatalog aufgeführt und würde mithin nur dem Selbstzahler vorbehalten sein. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der „besonderen Therapierichtung“ jedoch nicht von dem Leistungskatalog der GKV ausgeschlossen. In einer möglichen, zukünftigen Vorschlagliste von Arzneimitteln („Positivliste“) sollen die Arzneimittel der „besonderen Therapierichtung“ Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie in einem Anhang aufgelistet werden (vgl. § 33 a Abs. 6 Satz 2 SGB V). Die in § 33a Abs 6 Satz 2 SGB V genannten besonderen Therapierichtungen sind damit in die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V „hineinzulesen“. Dies bedeutet, daß sich das Leistungssystem der GKV zumindest vorsichtig auch für die „Neue Medizin“ öffnet, vorausgesetzt, diese läßt sich den genannten „besonderen Therapierichtungen“ zurechnen.
Im Bereich stationärer Leistungen bezahlt die Krankenkasse grundsätzlich nur diejenigen, die im Rahmen des Pflegesatzes erbracht werden. Zudem besteht die Möglichkeit, neue Behandlungsmethoden im Rahmen von Modellversuchen zu erproben. Ob diese durch die Krankenkasse finanziert werden, hängt wiederum von Vereinbarungen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse ab.
Welche Behandlungs- und Therapiemethode jedoch erprobt werden, obliegt der jeweiligen Einrichtung, da neben der Therapiefreiheit und der Finanzierung auch die Forschungsfreiheit zu beachten ist. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Die Sächsischen Krankenhäuser und die Universitätskliniken können daher nicht verpflichtet werden, bestimmte Behandlungs- und Therapiemethoden zu evaluieren.
Die Staatsregierung ist aus den genannten Gründen nicht befugt, die Sächsischen Krankenhäuser und deren angestellte Ärzte zu verpflichten, die „Neue Medizin“ anzuwenden. Dem Petenten könnte empfohlen werden, die Sächsische Landesärztekammer, Schützenhöhe 16 in 01099 Dresden, zu ersuchen, die „Neue Medizin in ihr Fortbildungsangebot aufzunehmen.
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.