Olivia Pilhar: Medienprozeß, Berufung

RECHTSANWÄLTE

An das
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien

05.07.1996

Antragsteller:

Ing. Helmut Pilhar, Computertechniker
Maiersdorf 221, 2724 Hohe Wand

Vertreten durch:

Rechtsanwalt
Vollmacht erteilt

Antragsgegnerin:

KRONE-Verlag GmbH & CO KG
Muthgasse 2, 1190 Wien

Wegen: §§ 6, 8a, 33, 34 und 37 MedienG

  1. Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls
  2. Ausführung der angemeldeten Berufung

In außen bezeichneten Mediensache wird zunächst die Berichtigung der der gefertigten Kanzlei am 7.6.1996 zugestellten schriftlichen Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 25.4.1996 unter Hinweis auf folgende Umstände beantragt:

Gemäß § 271 Abs. 1 StPO sind im Hauptverhandlungsprotokoll insbesondere "alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens" zu beurkunden.

Unter Außerachtlassung der genannten Vorschrift nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wurde der Umstand, daß der mit der Verrichtung der Hauptverhandlung als Vertreter des Antragstellers betraute Mitarbeiter der gefertigten Kanzlei die ihm vom Hauptverhandlungsrichter bereits vor seiner Zeugeneinvernahme angekündigte Vorgangsweise, ihn für den Fall seiner Einvernahme von der weiteren Vertretung auszuschließen, ausdrücklich als prozeßordnungswidrig gerügt und sich dieser Verfügung widersetzt hat. Zum Zweck einer vollständigen Wiedergabe der tatsächlichen Vorgänge in der Hauptverhandlung wäre auf Seite 20 des HV-Protokolls nach der handschriftlichen Einfügung im ersten Absatz ein Vermerk mit etwa folgendem Inhalt in das Protokoll aufzunehmen: "AStV erklärt, daß ein Ausschluß von der weiteren Vertretung aus § 75 StPO nicht abgeleitet werden könne, widerspricht der angekündigten Vorgangsweise als prozeßordnungswidrig und hält den Antrag auf seine eigene Vernehmung dessen ungeachtet aufrecht".

Daß der genannte Vorgang in der Hauptverhandlung von der Schriftführerin im Zuge der Übertragung des HV-Protokolls an dieser Stelle nicht vollständig festgehalten wurde, steht bereits dadurch unzweifelhaft fest, daß, offensichtlich vom HV-Richter selbst, der an dieser Stelle befindliche handschriftliche Zusatz gemacht werden mußte, der die Vorgänge jedoch noch immer nicht vollständig wiedergibt.

Schließlich wird mit dem Satz "festgestellt wird, daß gemäß § 75 StPO der AStV als Vertreter des Herrn Pilhar von der Verhandlung ausgeschlossen wird" auf Seite 23 des Protokolls der Verlauf der Hauptverhandlung zwischen der formellen Beendigung der Zeugenvernehmung des AStV Mag. Rebasso und der Verkündung des Schlusses des Beweisverfahrens nicht vollständig festgehalten. Tatsächlich verkündete der Richter unmittelbar nach dem Ende der Zeugeneinvernahme des AStV den Beschluß auf dessen Ausschluß von der weiteren Vertretung der Antragstellung gemäß § 75 StPO. Unmittelbar darauffolgend wies der HV-Richter den AStV jedoch, ohne eine weitere Erklärung von diesem zuzulassen, an, in den Zuhörerreihen Platz zu nehmen, und gestattete somit nicht die Rückkehr des AStV aus dem Zeugenstand auf den im Verhandlungssaal an sich vorgesehenen Platz.

Es wird somit ausdrücklich beantragt, die aufgezeigten Umstände zur Kenntnis zu nehmen und das Hauptverhandlungsprotokoll förmlich in diesem Sinne richtig zu stellen.

Gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.4.1996 erstattet der Antragsteller nach rechtzeitiger Anmeldung und Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung zu Handen des gefertigten Antragstellervertreters am 7.6.1996 nachfolgende

BERUFUNG

An das OLG Wien und führt diese aus, wie folgt:

Das zitierte Urteil wird seinem gesamten Inhalt nach als rechtswidrig zufolge Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Zif. 4 und Zif. 9 b StPO sowie zufolge unrichtiger Lösung der Tat- Schuldfrage angefochten.

Verfahrensnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Zif. 4 StPO

Das angefochtene Urteil leidet insoferne an der angezogenen Verfahrensnichtigkeit als der korrekt als substitutionsberechtigter Mitarbeiter der Kanzlei des Antragstellervertreters Dr. Rudolf G. in der Hauptverhandlung vom 25.4.1996 eingeschrittene Mag. Erich Rebasso während der Hauptverhandlung ohne rechtmäßigen Grund von der weiteren Vertretung der Antragstellung ausgeschlossen und dadurch daran gehindert wurde, die rechtlichen Interessen des Antragstellers im weiteren Verfahren wahrzunehmen. Der ab dem Zeitpunkt des Ausschlusses des Antragstellervertreters von der weiteren Vertretung unvertretene Antragsteller war aus diesem Grunde indirekt auch daran gehindert, von seinem Recht auf einen zusammenfassenden Schlußvortrag nach § 255 StPO Gebrauch zu machen, da er auf diese Situation verständlicherweise weder vorbereitet war noch von Seiten des Gerichtes eine entsprechende Anleitung erfahren hat. Dadurch wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne des Art 6 MRK verletzt, was alleine schon zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß, da jeder das nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beschränkbare Recht hat, seine Sache von einem dazu befugten Parteienvertreter führen zu lassen.

Der die Antragstellung beeinträchtigende Einfluß auf die Entscheidung liegt darin, daß durch den Antragstellervertreter noch weitere Beweisanträge zu stellen gewesen wären, nachdem ursprünglich nicht davon ausgegangen werden konnte, daß Prof. Dr. Horcher im Zeugenstand vor Gericht tatsachenwidrige Angaben machen werde.

Bei den weiteren Gesprächszeugen handelt es sich, da der Antragsteller den AStV an jenem Tage privat aufgesucht hatte, um die Eltern des AStV und den Zeugen Bruno U., deren Einvernahme jedenfalls nachzuholen sein wird und dazu geführt hätte, daß die vom Gericht, allerdings ohnehin auf Grund verfehlter Beweiswürdigung, getroffene Feststellung, wonach, der Antragsteller dem Zeugen Dr. Horcher mit einer "Anzeige" gedroht habe, mangels tragfähiger Beweisergebnisse unterblieben wäre. Das Fehlen eines zusammenfassenden Schlußvortrages aus der Sicht des Antragstellers hat überdies dazu geführt, daß sich beim Erstgericht möglicherweise zufolge Außerachtlassung wesentlicher, dem Erstrichter jedoch nicht als solche bewußt gewordener Aspekte oder zufolge unbewußter Voreingenommenheit durch die allgemeine Medienberichterstattung zur gegenständlichen Angelegenheit, eine Fehlbeurteilung des Sachverhaltes festigen konnte, die nicht zuletzt in der vorliegenden Beweiswürdigung deutlich zum Ausdruck kommt, wo dem Antragsteller bedenkenlos unterstellt wird, nicht aus Sorge um sein Kind, sondern lediglich mit dem Motiv angerufen zu haben, um den Zeugen Dr. Horcher einzuschüchtern und daher dringend des Korrektivs im Wege des genau zu diesem Zweck aus gutem Grund von der Prozeßordnung vorgesehenen Instrumentariums des Schlußvortrages bedurft hätte.

Schließlich wäre weiters die zeugenschaftliche Einvernahme von Erika Pilhar, der Ehefrau des Antragstellers zum Beweis dafür vorgesehen gewesen, daß die Eltern von Olivia Pilhar tatsächlich erst am Tage unmittelbar vor der Operation definitiv vom Operationstermin Kenntnis erlangt haben, auch wenn der Zeuge Dr. Horcher dies durchaus anders darzustellen bzw. zu relativieren trachtet. Sämtliche Überlegungen des Erstgerichtes, die auf der Schlußfolgerung aufbauen, daß der Antragsteller schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, den Chirurgen zu kontaktieren, sodaß der Anruf zu jenem Zeitpunkt, als er tatsächlich erfolgte, von anderer Motivation getragen gewesen sein müsse, wären voraussichtlich zerstreut worden.

Der Antragsteller verkennt dabei selbstverständlich nicht, daß all diese Ausführungen nicht zielführend sein können, wenn die Vorgangsweise des Erstgerichtes beim Ausschluß des eingeschrittenen AStV von der weiteren Vertretung der Antragstellung in der HV vom 25.4.1996 tatsächlich in § 75 StPO Deckung finden würde.

Abgesehen davon, daß kaum vorstellbar ist, daß im Falle der Ausschließung eines öffentlichen Anklägers gemäß § 75 StPO während der Hauptverhandlung selbige fortgesetzt und sogar das Urteil verkündet werden kann, da die Hauptverhandlung in einem solchen Fall mit Sicherheit vertagt werden müßte, beruht die Anwendung des § 75 StPO durch den Erstrichter auf einen Privatanklagevertreter auf einer nicht bloß unrichtigen, sondern vollkommen denkunmöglichen und daher ganz und gar unvertretbaren Rechtsauffassung.

Der rechtspolitische Hintergrund des § 75 StPO wird bei näherer Betrachtung des Verständnisses der Strafprozeßordnung hinsichtlich der Rolle des Staatsanwaltes als ein der materiellen Wahrheit und objektiven strafrechtlichen Richtigkeit verpflichteter Vertreter einer staatlichen Behörde nur allzu deutlich. Die im wesentlichen gleichlautende Regelung der Ausschließung von Richtern nach § 67 und der Ausschließung von Staatsanwälten nach § 75 StPO läßt erkennen, daß das Gesetz aus naheliegenden Gründen die Wahrnehmung der Aufgaben des Staatsanwaltes, welcher ebenso wie der Richter nicht Kraft eines persönlichen oder ihm anvertrauten privaten Interesses am Verfahren beteiligt ist, nur bei größtmöglicher Distanz und Unabhängigkeit von beiden Seiten, nämlich Täter und Verletzten, gewährleistet sieht.

Genau das trifft jedoch auf den Privatankläger nicht zu, der regelmäßig eigene Interessen verfolgt, und dem das Gesetz daher auch niemals zumuten würde, auch alle für seinen Gegner (Antragsgegner, Täter, Beschuldigter) sprechenden Umstände berücksichtigen zu müssen. Der Privatankläger wird daher auch regelmäßig als Zeuge einvernommen, während die Rolle des Staatsanwaltes mit der eines Zeugen im Verfahren unvereinbar ist. Wenn nun aber der Privatankläger selbst regelmäßig als Zeuge vernommen wird, so besteht absolut kein vernünftiger Grund dafür, seinen Vertreter den diesbezüglichen Regeln für Staatsanwälte zu unterwerfen, was nach dem Wortlaut von § 75 StPO ferner zu dem vollkommen absurden Ergebnis führen würde, daß der Privatanklagevertreter zum Privatankläger in keinem der im § 67 StPO erwähnten Verhältnisse stehen dürfte, daß es demnach nicht möglich wäre, als Privatankläger etwa einen Angehörigen als Vertreter zu wählen. Mit einem derartigen Verständnis der genannten gesetzlichen Bestimmungen würde dem Gesetz letztlich eine Intention unterstellt, die darauf hinausliefe, den österreichischen Gesetzgeber wahrlich unter seinem Wert zu schlagen.

Der Abrundung wegen ist aufzuzeigen, daß dem durch den Ausschluß des AStV von der weiteren Vertretung in der Hauptverhandlung begründeten Verfahrensmangel auch mit einem Hinweis auf § 40 Abs. 1 StPO nicht abgeholfen werden kann, da der Hintergrund für die Ausschließung des Verteidigers im Falle seiner Zeugenschaft kurzgefaßt darin zu erblicken ist, daß der Verteidiger in eine Interessenskollision zwischen Wahrheitspflicht und möglicher strafrechtlicher Belastung seines Klienten kommen könnte. Dies ist ein Spezifikum, das ausschließlich den Strafverteidiger betrifft, und daher auf keine andere Rolle eines Parteienvertreters, in welchem Verfahren auch immer, umgelegt werden kann.

Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Zif. 9 StPO:

Nach neuerer gefestigter Auffassung (Medien und Recht 1996, 50) stellt der erbrachte Wahrheitsbeweis einen sachlichen Strafausschließungsgrund dar, was auch für den Entlastungstatbestand des § 6 Abs. 2 Zif. 2 lit. a MedienG gelten dürfte. Die in diesem Bereich verfehlte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist daher unter dem angezogenen Nichtigkeitsgrund zu relevieren.

Lediglich in Ergänzung zu den noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Berufung zur Schuldfrage wird aufgezeigt, daß sich die Antragstellervertretung keinesfalls der Auffassung des Erstgerichtes anschließt, wonach die erstrichterlichen Urteilsfeststellungen ausreichen würden, um die im inkriminierten Zeitungsartikel gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe als wahr ansehen zu können. Dem Erstgericht ist zwar zu folgen, daß ein nach § 111 StGB tatbestandsmäßiger Vorwurf nicht in allen Einzelheiten von den Ergebnissen des Wahrheitsbeweises abgedeckt werden muß, jedoch reicht es nicht aus, wenn lediglich "etwas Wahres dran ist". Da die erforderliche Bedeutungskongruenz vom Horizont des Lesers aus nicht gegeben ist, muß der vom Erstgericht unzutreffender Weise herangezogene Hinweis auf eine Erfüllung des Entlastungstatbestandes gemäß § 6 Abs. 2 Zif. 2 lit. a MedienG versagen.

Wenn das Gericht daher meint, in der Ankündigung einer völlig unsubstantiierten "Anzeige" ein ausreichendes Tatsachensubstrat für die inkriminierte Berichterstattung der Antragsgegnerin zu sehen, um letzterer die gerichtliche Legitimation zu erteilen, so stellt dies jedenfalls auch unrichtige rechtliche Beurteilung dar.

Insoweit das Gericht der unter diesem Punkt aufgezeigten Nichtigkeit die Berechtigung mit dem Hinweis darauf absprechen sollte, daß sich das Erstgericht im Rahmen der Urteilsfeststellung ausführlich zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textstellen vom Horizont der Leserschaft aus geäußert hat, ist zu den nachfolgenden Ausführungen überzuleiten.

Unrichtige Lösung der Schuldfrage:

Das Erstgericht trifft zunächst Feststellung über den abstrakten Bedeutungsinhalt und den Informationsgehalt des Sprachbegriffes "Drohung" im Kreise der Leserschaft der Neuen Kronenzeitung. Auf diese bei abstrakter Betrachtung möglicherweise durchaus nicht gänzlich unrichtigen Ausführungen ist jedoch nicht näher einzugehen, da diese der Beurteilung des inkriminierten Artikels ohnehin nicht zugrundezulegen sind. Gleiches gilt für die im Rahmen der Feststellung getroffenen Ausführungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Bedeutung "Telefonterror" bei Lesern der Neuen Kronenzeitung.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß Zeitungsberichte einen Gesamteindruck vermitteln, in dessen Lichte jeder darin enthaltene Vorwurf von der Leserschaft regelmäßig verstanden, gewertet und eingeordnet wird. Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitungsartikel bedeutet dies, daß gegenüber der Leserschaft gezielt ein ganz bestimmtes Image des Antragstellers aufgebaut wird, das diesen in der Sympathie der Leser nach Möglichkeit herabsetzen soll. Vor diesem emotionalen Hintergrund des durchschnittlichen Lesers versagen sämtliche Theorien des Erstgerichtes betreffend die Bedeutung der darin transportierten, im Sinne des § 111 StGB tatbestandsmäßigen Vorwürfe sowie insbesondere die Annahme, daß die Leserschaft von Boulevardzeitungen, insbesondere der Chronikteile dieser Blätter, bereits daran gewöhnt sei, daß dort eine besonders plastische, überzeichnende Ausdrucksweise verwendet wird. Bei richtiger Beurteilung der diesbezüglichen Gewohnheit und der interpretatorischen Fähigkeiten der durchschnittlichen Leserschaft hätte das Erstgericht vielmehr zu der genau gegenteiligen Feststellung gelangen müssen, daß nämlich bei den Lesern die Tendenz besteht, bei derartig emotional aufgeheizten Berichten grundsätzlich das Sensationellste, in diesem Fall demnach besonders extreme Formen einer Drohung zumindest zu vermuten, wenn nicht als gegeben anzunehmen.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der Antragsteller gegenüber dem Zeugen Prof. Horcher am Telefon tatsächlich eine Anzeige angekündigt hat, so erweisen sich die Überlegungen des Erstgerichtes, die zur Annahme einer überwiegenden Bedeutungskongruität zwischen der Ankündigung einer nicht näher definierten Anzeige und dem an die Leserschaft transportierten Vorwurf des Telefonterrors und der Bedrohung des Arztes als völlig lebensfremd, nicht nachvollziehbar und daher verfehlt.

Dazu kommt, daß die Ausführungen des Erstgerichtes zur Frage der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen in höchstem Maße problematisch erscheinen, zumal übersehen wird, daß der Zeuge Prof. Dr. Horcher von sämtlichen einvernommenen Personen vermutlich das größte Eigeninteresse an seiner Aussage hat. Bei ihm besteht die Alternative zu einer tatsachenwidrigen Zeugenaussage nämlich darin, sowohl als Informant gegenüber der Zeitung das Gesicht zu verlieren, als auch gegenüber der Öffentlichkeit und den Kollegen einen Reputationsverlust zu erleiden. Demgegenüber müßte dem Antragsteller zugesonnen werden, einen Prozeß mutwillig vom Zaun zu brechen und dafür Kosten, Zeit und Nerven zu riskieren.

Absolut jeder vernünftigen Grundlage entbehrt schließlich die Würdigung der Aussagen des Antragstellers betreffend die Motivation für seinen Anruf mit dem Ergebnis der Feststellungen auf US 6, wonach das Telefonat nicht aus Sorge eines Vaters motiviert gewesen sei, sondern den Zweck gehabt habe, Prof. Horcher einzuschüchtern und zu verunsichern. Dies könne daraus geschlossen werden, daß der Antragsteller in den Tagen davor, obwohl er bereits wußte, daß die Operation demnächst bevorstand, den Kontakt zu Prof. Horcher nicht gesucht habe. Dabei wird übersehen, daß der Antragsteller zunächst versuchte, die von ihm angestrebten Informationen vom diensthabenden Arzt auf der Station des AKH zu bekommen und den Zeugen Prof. Horcher erst angerufen hat, als ihm dies von Dr. Pomberger verweigert worden war. Das Erstgericht verkennt auch die reale Situation und die Gegebenheiten auf einer chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses in der Größe des Wiener AKH, wo es in aller Regel äußerst schwierig ist, an höherrangige Ärzte überhaupt heranzukommen. Dazu kommt, daß der Antragsteller zu damaligen Zeit, wie dem Gericht, welches sich in den einführenden Bemerkungen zum Urteil über die allgemeine Umstände des gesamten Falles betont wissend zeigt, auch bekannt sein müßte, alles eher denn eine bevorzugte Behandlung genossen hat. Selbst wenn man dennoch meinen wollte, der Antragsteller hätte sich früher um ein Gespräch mit dem Chirurgen bemühen können, so ändert dies nichts daran, daß ihm der definitive Operationstermin, wie das Erstgericht auf US 5 letztlich feststellt, erst relativ kurzfristig mitgeteilt wurde, sodaß sich die vom Antragsteller in seiner Einvernahme angegebene Motivation für seinen Anruf auch mit den Argumenten des Erstgerichtes nicht ausreichend entkräften läßt.

Schließlich wird nochmals darauf hingewiesen, daß sowohl zu dem zuletzt angesprochenen Beweisthema als auch zum tatsächlichen Inhalt des Telefongespräches die im Rahmen der Nichtigkeitsberufung angeführten weiteren Zeugen beigebracht und beantragt werden.

Aus den genannten Gründen stellt der Antragsteller folgende

ANTRÄGE:

  1. Das Berufungsgericht möge das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.4.1996, 9 cE Vr 1642/96, in Ansehung dessen formeller Nichtigkeit aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Gerichtshof erster Instanz zurückverweisen;
  2. In eventu möge das Berufungsgericht das angefochtene Urteil in Ansehung dessen materieller Nichtigkeit aufheben und an dessen Stelle eine Sachentscheidung im Sinne der Urteilsanträge fällen;
  3. In eventu möge das Berufungsgericht das angefochtene Ersturteil aufheben und nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung eine neuerliche Sachentscheidung fällen oder zur Durchführung des verbesserten Beweisverfahrens die Zurückweisung an den Gerichtshof erster Instanz verfügen.

Ing. Helmut Pilhar

ARCHIV - 1996
Ereignisse des Jahres Jan. - Dr. Fernandez Jan. - Olivia Pilhar: Schulbuch 07.02. - Olivia Pilhar: Medienprozeß, LG Wien Antrag 14.02. - Olivia Pilhar: Medienprozeß, LG Wien Beschluss 27.02. - Olivia Pilhar: Die Neue Kronen 01.03. - Olivia Pilhar: Orizzonti 18.03. - Olivia Pilhar: Profil, Hintergrund Bartenstein Apr. - Olivia Pilhar: Dr. Hamer, vorläufige Bilanz 09.04. - Olivia Pilhar: Medienprozeß, Klage 25.04. - Olivia Pilhar: Medienprozeß, Verhandlung 25.04. - Olivia Pilhar: Medienprozeß, Urteil 26.04. - Olivia Pilhar: Medienprozeß, Anmeldung Berufung 02.05. - Kanz, Gutachten Habilitation 23.05. - Olivia Pilhar: Dr. Hamer an Medien 03.06. - Angelo Amstutz: Kinderspital an Eltern 12.06. - Angelo Amstutz: Eltern an Kinderspital 05.07. - Olivia Pilhar: Medienprozeß, Berufung 12.07. - Hervé Gaymard an Jean Doncieu 14.08. - Olivia Pilhar: Urbanek an Bezirkshauptmannschaft 29.08. - Olivia Pilhar: Medienprozeß, Aufhebung der Entscheidung 14.09. - Presse: Welt am Sonntag Okt. - Dr. Hamer an Ludwig 09.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern 09.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Beschuldigter Helmut Pilhar 09.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Beschuldigte Erika Pilhar 09.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Masicek 09.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeugin Veronika 09.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, SV Scheithauer 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern Fortsetzung 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Zimper 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Jürgenssen 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Mann 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Gadner 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Leeb 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Loibner 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Stangl 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, SV Prosenz 11.10. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, SV Scheithauer 29.10. - Angelo Amstutz: Klippel an Eltern 31.10. - Angelo Amstutz: Dr. Hamer an Klippel 07.11. - Angelo Amstutz: Operationsbericht 11.11. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Hauptverhandlung 11.11. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeuge Vanura 11.11. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeugin Marcovich 11.11. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Zeugin Rozkydal 11.11. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, SV Scheithauer 11.11. - Olivia Pilhar: Strafprozeß gegen Eltern, Urteil 17.11. - Angelo Amstutz: Dr. Hamer an Klippel 20.11. - Angelo Amstutz: Dr. Hamer an Klippel 28.11. - Angelo Amstutz: Dr. Hamer an Stähler 03.12. - Angelo Amstutz: Todesbescheinigung 04.12. - Angelo Amstutz: Dr. Hamer an Engert 07.12. - Angelo Amstutz: Dr. Hamer an Stähler 25.12. - Angelo Amstutz: Eltern an Engert 27.12. - Angelo Amstutz: Engert an Eltern Dez. - Angelo Amstutz: Krankenhausakten Dez. - Angelo Amstutz: Operationskosten
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