RA Koch an Prüfungsamt
Anwaltskanzlei Koch
Joachim I. Koch
Rechtsanwalt
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Hessisches Landesprüfungsamt für Heilberufe
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Antrag auf Wiedererteilung der Approbation für Dr. Ryke Geerd Hamer, geb. 17.5.1935 in Mettmann
Sehr geehrter Herr Schäfer,
unser Mandant hat mir von seinem Telephongespräch mit Ihnen erzählt.
Auf unseren routinemäßigen anwaltlichen Rat hin, daß die Kommunikation sinnvollerweise und zur Vermeidung von Mißverständnissen über den Rechtsanwalt geführt werden sollte, will unser Mandant auf eigene Schreiben an Sie verzichten. Es wird auch für unseren Mandanten um Entschuldigung dafür gebeten, daß sein für morgen angekündigter Anruf aus diesem Grunde nicht erfolgen wird.
Sofern unser Mandant ausgedrückt hat, wo überall böse Absichten zu vermuten seien, so erklärt sich das unschwer aus der Vielzahl seiner – auch mich erstaunenden – bitteren Erfahrungen. Wenn man einmal ganz in eine „Schieflage“ gelangt ist, wird einem oft mit verblüffend festgefahrenen Meinungen entgegengetreten. Vieles hätte ich nicht für möglich gehalten, wenn ich es nicht selbst als sein Rechtsanwalt erlebt hätte.
An dieser Situation hat unser Mandant gewiß einen nicht ganz unerheblichen Anteil. Insbesondere hat er sich bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen eher ungeschickt verhalten. Trotz dieser Umstände habe ich die Hoffnung auf eine sachliche Behandlung seines vorliegenden Anliegens nicht aufgegeben.
Ich bin kein Mediziner. Auf bitten meines Mandanten füge ich aber anliegend einen Artikel aus einer medizinischen Fachzeitschrift von Ventegodt, Andersen und Merrick (The Scientific World JOURNAL (2005) 5, 93 - 102) mit der Bitte um Kenntnisnahme bei.
Darin wird angegeben, daß die beiden ersten und grundlegendsten (von insgesamt 5) von unserem Mandanten aufgestellten „biologischen Naturgesetzen“ als etablierte Prinzipien innerhalb der heutigen ganzheitlichen Medizin („holistic medicine“) angesehen werden können. Die restlichen drei „biologischen Naturgesetze“ würden laut Verfasser von der etablierten ganzheitlichen Medizin abweichen und nicht als zutreffend festgestellt werden.
Bei diesen Verfassern handelt es sich nicht um randständige Personen ohne besonderen Belang. Wie der entsprechenden Fußnote zu entnehmen ist, ist Prof. Merrick z. B. (nur u. a.) an dem National Intitute of Child Health and Human Development und dem Sozialministerium des Staates Israel sowie an der Ben-Gurion-Universität in Tel Aviv tätig.
Wenn unser Mandant als Vorreiter aber 5 Thesen apostrophiert hat, von denen 2 mittlerweile als etablierte Prinzipien in der ganzheitlichen Medizin angesehen werden können, dann dürfte das nicht unbedingt einen medizinischen Unverstand oder einen eingeengten Wahrnehmungshorizont indizieren – um nicht zu sagen: im Gegenteil.
Ich kann nur nochmals betonen, daß ich kein Mediziner bin und keine medizinischen Fragen aus eigener Fachkunde beurteilen kann. Nehmen wir aber einmal theoretisch an, daß die anderen drei „biologischen Naturgesetze“ unzutreffend wären. Inwieweit sollte das unserem Mandanten vernichtend angelastet werden?
Der heute eher als Dichter bekannte Goethe hat auch eine umfangreiche Farbenlehre (so) veröffentlicht und sich vehement mit Newton, der eine andere Theorie vertrat, darüber ziemlich selbstsicher gestritten. Goethe war auf dem Holzweg, wie wir heute wissen. Dennoch war der Geheimrat Goethe weder dumm, noch unzurechnungsfähig oder sonst nicht in der Lage, verantwortungsbewußt zu handeln. Vielmehr hat er mit den Treffern, die er gelandet hat, überaus wertvolle Beiträge geleistet.
Es kann nicht richtig sein, daß die Tätigkeit unseres Mandanten in der Forschung und das Aufstellen von wissenschaftlichen Thesen überhaupt mit der Gefahr verbunden sein sollte, eine Approbation nicht zu erhalten.
Bereits die Vorstellung, daß jemand, der zwei mittlerweile in der ganzheitlichen Medizin etablierte Prinzipien entdeckt bzw. als erster formuliert hat, beim vorliegen aller formellen Voraussetzungen keine Approbation erhalten sollte, erscheint doch etwas befremdlich.
Gewiß ist auch ein begabter Mensch nicht davor gefeit, unfähig zu sein, verantwortlich zu handeln.
Sinngemäß solches ist vor Jahrzehnten von Ihrem Hause angenommen worden. Nachdenklich stimmt dabei, daß diese Annahme sich vor allem auf die Publikmachung der Thesen unseres Mandanten stützte und daß keine einzige konkrete Fehlbehandlung durch unseren Mandanten festgestellt wurde, obwohl er schon länger eine Vielzahl von Patienten behandelt hatte.
Es sollen hier aber gar nicht alte Schlachten geschlagen werden. Es wird gebeten, beim Antrag unseres Mandanten mit gleicher Elle zu messen, wie bei jedem anderen auch, der eine Approbation beantragt und die formellen Voraussetzungen erfüllt. Eine Unterstellung der Nichterfüllung von weiteren Voraussetzungen zu Lasten unseres Mandanten bedarf handfester Feststellungen. Solche gibt es nicht per heute.
Mit freundlichem Gruß