Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik
PSYCHIATRIE
5300 Bonn 1, den 17.02.1989/ki
An das
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
5400 Koblenz
Betr.: Rechtsstreit Dr. med. Ryke Geerd Hamer % Land Rheinland-Pfalz
AZ: 9 K 215/87
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit senden wir Ihnen die Akten zu dem o.g. Rechtsstreit mit der folgenden Begründung zurück:
1. Herr Dr. Hamer ist der Einbestellung in unsere Klinik auf den 31.01.1989 zum Zweck der gutachterlichen Untersuchung nicht gefolgt. Von weiteren diesbezüglichen Aufforderungen kann abgesehen werden, denn aus den beiden an mich als den vorgesehenen Gutachter persönlich gerichteten Schreiben des Klägers vom 15. und vom 28.01.1989 geht eindeutig hervor, daß von ihm keine Einwilligung in eine fachpsychiatrische Untersuchung mehr zu erwarten ist. Diese Verweigerung kam nach der durch die Aktenlage dokumentierten Vorgeschichte zwar nicht überraschend. Doch konnte man immerhin auch noch eine gewisse Chance sehen, Herrn Dr. Hamer umzustimmen und zu einem Gespräch mit einem neuen, ihm unverdächtig erscheinenden Sachverständigen zu bewegen. Das ist bedauerlicherweise nun nicht gelungen.
2. Hinzu kommt die Ablehnung des vorgesehenen Gutachters wegen Befangenheit, die der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht am 19.12.1988 ausgesprochen und in seinen beiden an mich persönlich gerichteten Schreiben noch einmal bekräftigt hat. Selbst wenn das Gericht dem nicht stattgeben und an dem Gutachtenauftrag festhalten sollte, sehe ich diesen bei dem Kläger nicht auszuräumenden Befangenheitsverdacht doch als Hinderungsgrund für meine Betätigung als Sachverständiger an.
3. Laut Beweisbeschluß vom 21. Juli 1987 ist zu der Frage Stellung zu nehmen,
"ob der Kläger wegen seiner geistig-seelischen Konstitution nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten als Arzt zu erkennen oder seiner Einsicht gemäß zu handeln, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser möglicherweise gegebene Zustand auf einer Geisteskrankheit im engeren Sinne beruht".
In dieser differenzierten Fassung läßt die Beweisfrage meines Erachtens ohne persönliche Kenntnis des Betroffenen keine sachgemäße Beurteilung zu. Denn durch die Aktenlage wird zwar vielfach belegt, daß sich bei Herrn Dr. Hamer wohl ausgehend von einem prägenden Schlüsselerlebnis bestimmte Vorstellungen vom Wesen der Krebserkrankung verfestigt haben, die mit dem medizinischen Wissen nicht vereinbar sind und sein Handeln dementsprechend immer wieder von den ärztlich allgemein anerkannten Verfahrensregeln abweichen ließen. Wieweit aber das Ausmaß dieser Verfestigung reicht, ob sie wirklich schon einer auch durch gute rationale Gegengründe nicht mehr zu erschütternden Gewißheit entspricht, das könnten nur ausführliche Explorationen zeigen. Bei tatsächlich gegebener Unfähigkeit zur selbstkritischen Revision wäre dann weiter nach den Gründen hierfür zu fragen und sicher auch zu klären, ob sie möglicherweise der Ausdruck einer behandlungsfähigen psychischen Störung sind. Dazu würde schließlich auch eine einmalige psychiatrische Exploration nicht ausreichend sein. Man mußte vielmehr einen längeren Zeitraum für wiederholte Kontakte und gezielte Zusatzuntersuchungen zur Verfügung haben, wie ihn nur ein mindestens ca. zweiwöchiger stationärer Aufenthalt des Klägers in einer psychiatrischen Einrichtung bieten könnte. Eine Begutachtung alleine anhand der Aktenlage kommt so gesehen jedenfalls für eine befriedigende Beantwortung der Fragestellung nicht in Betracht.
Ich bedauere also, aus diesen drei Gründen Ihren Gutachtenauftrag nicht erledigen zu können und schlage in Anbetracht des Wohnorts des Klägers vor, sich in dieser Sache nunmehr an die Rheinische Landesklinik in Köln-Merheim unter der Leitung von Herrn Professor Bergener zu wenden. Für den Fall, daß es keine Mittel und Wege für das Gericht gibt, Herrn Dr. Hamer zu einem Klinik-Besuch zu bewegen, kann ich Herrn Professor Dr. Dr. P. H. Bresser, Ehringhausen 34 in 6530 Remscheid, als erfahrenen Sachverständigen empfehlen.
Mit freundlichem Gruß |