Ärzte an Verwaltungsgericht
München, den 29.5.89
An das
Verwaltungsgericht Sigmaringen (3. Kammer)
und an den
Dekan der Universität Tübingen
Höfliche Anfrage von beobachtenden Ärzten aus dem Verhandlungstermin am 5.4.89 im Prozeß Dr. Hamer gegen Uni Tübingen wegen Vortäuschung falscher Tatsachen (3. Kammer d. Verwaltungsgerichts Sigmaringen)
Auf Seite 6 des Urteils vom 5.4.89 steht:
"... Nach Ansicht des Klägers kann seine Theorie nur dann ordnungsgemäß nach wissenschaftlichen Grundsätzen überprüft werden - und dies bedeutet, darin sind sich die Beteiligten einig -, auf ihre Reproduzierbarkeit hin überprüft werden -, wenn sie an beliebigen Patienten verifiziert wird..."
und
"... Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter Dr. Wilms die Reproduzierbarkeit der Theorie des Klägers nicht dadurch überprüft hat, daß er versucht hat, sie bei bisher nicht auf die Eiserne Regel des Krebs hin untersuchten Patienten anzuwenden, sondern eine solche Reproduzierbarkeit aufgrund der ihm vorliegenden Darstellungen der Theorie verneint ..."
Beide Sätze im selben Urteil, die sich gegenseitig logisch ausschließen! Ist das der erklärte Bankrott der deutschen Rechtsprechung?
Unsere Frage:
Wie kommt es zu solch einem Widerspruch in ein und demselben Urteil? "Einigkeit" und "Verneinung"? Wir bitten dringend um Aufklärung über diese logische Unmöglichkeit.
Wir sind entsetzt über diese Leichtfertigkeit der Uni Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, eine Vortäuschung falscher Tatsachen zu begehen bzw. ein solches Vorgehen noch zu bestätigen, ja gerade mitzumachen!
Wir bitten dringlich um eine rasche Antwort, da die Münchener Ärzte eine Verfassungsklage in Erwägung ziehen, weil durch dieses o.g. Vorgehen vorsätzlich das Leben einer Unzahl von Patienten bedroht ist.
Muß nun die Eiserne Regel des Krebs überprüft werden oder nicht? Der eine zitierte Satz bestätigt, der zweite Satz dementiert. Was sollen wir davon halten?
Sie sind zu einer klaren Stellungnahme im Sinne der Wahrung und des Schutzes öffentlicher Interessen verpflichtet, zum Ersten im Allgemeinen, weil ein Urteil mit sich selbst aufhebenden Widersprüchen glatter Rechtsbruch ist, zweitens wissen wir aus zahlreichen Reproduzierbarkeitsprüfungen der Eisernen Regel des Krebs außerhalb der Universitäten, daß diese ausnahmslos zutrifft. Es geht um ein vitales öffentliches Interesse und nicht um irgendeinen Kuhhandel.
Wenn das Gericht sich nicht dem Verdacht aussetzen will, daß es bei der Vortäuschung falscher Tatsachen mitspielt, sollte es rasch zu einer logischen Urteilsfindung kommen, da sonst eine Verfassungsklage notwendig wird.
Weitere Frage:
auf Seite 4 des o.g. Urteils steht:
"... Es wurde ergänzend darauf hingewiesen, daß eine solche Überprüfung, die unter Umständen eine Mitwirkung des Klägers erfordern würde, da nur er in der Lage sein dürfte, die Behandlungsmethoden nach der Eisernen Regel des Krebs darzustellen, daran scheitern müßte, daß dem Kläger die Approbation als Arzt vorläufig entzogen sei..."
Bitte beachten Sie:
Eine Sachlage, die sich in den Schwanz beißt und sich dabei ganz "rechtsstaatlich" verhält?
Solange nicht experimentell widerlegt ist, daß Dr. Hamers Methode zutrifft und der Wahrheit entspricht, ist das Berufsverbot unzulässig. Das wissen Sie!! Wie lautet Ihre Erklärung hierfür??
Dieser Brief wird auch dann veröffentlicht, wenn Sie nicht antworten!!
Durch eine Antwort können Sie also Ihre peinliche Lage nicht mehr um sehr viel verschlechtern. Antworten Sie uns bitte getrost und guten Mutes. Wir sind jetzt wirklich neugierig.
Verteilt an:
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Universität Tübingen
Bayrische Landesärztekammer
Münchner Staatsanwaltschaft
Dr. Hamer
Bei einem so offensichtlichen wie außergewöhnlichen Vorgang müssen wir unsere Fragen an Sie nunmehr in aller Schärfe richten.
Dr. Petra Marialke-Kandaouroff |