Gerichtsprotokoll

Sigmaringen, 27.7.88

In dem VG-Verfahren wegen Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Professoren der Med. Fakultät der Universität Tübingen, wird heute im Einvernehmen beider Parteien,

  • der Universität Tübingen (Beklagte)
  • den Herrn Dr. med. Ryke Geerd Hamer

zu Gerichtsprotokoll gegeben:

1. Ablehnung der Habilitationsarbeit im Mai 82 (eingereicht im Okt. 81):

Die Arbeit des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer über die EISERNE REGEL DES KREBS wurde im Mai 1982 vom Habilitationsausschuß der Med. Fakultät abgelehnt mit 150:0 Stimmen (ohne Gegenstimme). Der entscheidende Vermerk war, daß die Methode der EISERNEN REGEL DES KREBS 'nicht reproduzierbar' sei. In der Naturwissenschaft gilt eine Methode, die nicht reproduzierbar oder nicht nachvollziehbar ist, als unbewiesen oder falsch. Die Aussage einer 'Nicht-Reproduzierbarkeit' setzt in der Naturwissenschaft voraus, daß der empirisch-wissenschaftliche Versuch gemacht wurde, die Methode durch empirische Reproduzierung einer repräsentativen Anzahl von Fällen nachzuvollziehen.

2. Die Med. Fakultät Tübingen hat keinen einzigen Fall auf: Reproduzierbarkeit der EISERNEN REGEL DES KREBS überprüft:

Wie der damalige Dekan der med. Fakultät, Herr Prof. Voigt, am 5.5.82 um 17:45 Uhr mitgeteilt und die Universität inzwischen auch schriftlich bestätigt hat, wurde kein einziger Fall daraufhin überprüft, ob die Methode der EISERNEN REGEL DES KREBS als eine biologische Gesetzmäßigkeit richtig ist, das heißt reproduzierbar ist.

3. Einzige Bitte bei Habilitation: Überprüfung der Reproduzierbarkeit der EISERNEN REGEL DES KREBS.

Wie aus einer ganzen Reihe von Briefen des Dr. Hamer sowohl an die Med. Fakultät Tübingen, als auch an einzelne wesentlich zuständige Professoren (Hirsch, Waller, Schrage) in der Zeit von Oktober 81 (Einreichung) bis Mai 82 (Ablehnung der Habilitation) eindeutig hervorgeht, bestand quasi die einzige Bitte für dieses Habilitationsverfahren darin, eine ehrliche und wissenschaftlich korrekte Überprüfung der Reproduzierbarkeit der Methode der EISERNEN REGEL DES KREBS durchzuführen. Die Durchführung der Überprüfung der Reproduzierbarkeit, so hatte Dr. Hamer argumentiert, sei deshalb ganz besonders leicht, da es sich um eine biologische Gesetzmäßigkeit handele, so daß jeder einzelne Fall exakt nach der EISERNEN REGEL DES KREBS verlaufen müsse. Der Gesetzgeber hat für einen solchen Fall, wo eine medizinisch-biologische Gesetzmäßigkeit auf ihre naturwissenschaftliche Richtigkeit überprüft werden soll, das Habilitationsverfahren vorgesehen, als zuständiges Gremium die Medizinischen Fakultäten der Universitäten.

Herr Dr. Hamer mußte auf diesem, vom Gesetz vorgeschriebenen Weg, darauf vertrauen können, daß die im naturwissenschaftlichen Bereich übliche Überprüfung einer biologischen Gesetzmäßigkeit durch Nachvollziehung bzw. Reproduzierung einer repräsentativen Anzahl von Fällen, gewährleistet sein werde. Denn es handelte sich ja nicht um ein Laien-Gremium, das berechtigt gewesen wäre, subjektive Glaubens- oder Werturteile abzugeben, die sich einer Nachprüfung entziehen.

Dieses Gremium bestand aus lauter hochqualifizierten Professoren, die für diese besondere Tätigkeit jährlich vom Staat mit Millionengehältern entlohnt werden.

Herr Dr. Hamer hatte sogar wiederholt angeboten, vor jedem beliebigen Gremium von Professoren jede beliebige Anzahl von Patienten-Fällen auf Reproduzierbarkeit der EISERNEN REGEL DES KREBS hin demonstrieren zu wollen. Die Professoren hatten also nicht nur die Möglichkeit, diese Reproduzierbarkeit der Methode vorgeführt zu bekommen, sondern sie wußten auch alle ganz genau, daß es einzig auf diese reale Reproduzierung einer repräsentativen Anzahl von Fällen ankomme.

Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Habilitationsarbeit im Mai 82 lagen außer den 200 teilweise von den Ärzten der Klinik in Oberaudorf gegengezeichneten Fällen der Habilitationsarbeit, noch mindestens 70, möglicherweise aber über 100 von Professoren, Dozenten und Chefärzten gegengezeichnete und damit auf die Reproduzierbarkeit der Methode geprüfte ausführliche Fallbeschreibungen der Universitäten Kiel, Zürich, Hamburg, Köln etc. der Fakultät vor.

Diese, von ihren eigenen Fachkollegen auf Zutreffendheit der Reproduzierbarkeit gegengezeichnete Fallbeispiele interessierten die Gutachter und den Habilitationsausschuß von 150 Professoren offenbar nicht.

4. Es ging nicht um den Stil der Habilitationsarbeit, sondern um den Inhalt:

In der Gerichtssitzung vom 17.12.86 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der ehemalige Dekan Prof. Voigt eingeräumt, selbstverständlich hätte die Form der Arbeit keinerlei Rolle gespielt, wenn man gewußt hätte, daß der Inhalt der Arbeit den wirklichen Sachverhalt von Krebsentstehung und -Verlauf wiedergegeben habe.

Weiter gab Herr Prof. Voigt (Neuroradiologe, Ordinarius der Universität Tübingen) zu, daß für den Fall, daß in einer Testreihe von beispielsweise 10 Fällen mit der gleichen Krebserkrankung (z.B. Collum-Ca), daß also in einer solchen Testreihe alle 10 Patienten an der gleichen Stelle (links periinsulär) einen HAMERschen HERD sichtbar im Hirn-CT hätten, Herr Dr. Hamer sicherlich recht haben müsse. Er räumte dabei ausdrücklich ein, daß Herr Dr. Hamer durchaus Recht haben könnte! Aber dann sagte er auf die Frage des vors. Richters, warum er dann nicht an einem Vormittag, den es offenbar benötige, bei solchen 10 Fällen ein Hirn-CT anzufertigen und zu sehen, ob der Dr. Hamer Recht habe, diesen leicht durchzuführenden Test mache: "Wir (gemeint die Professoren) wollen gar nicht wissen, ob der Dr. Hamer Recht hat". Später hat er noch gesagt, er werde immer und immer gegen Hamer stimmen, egal was der schreibe!!!

Die Universität Tübingen weigert sich seit 7 Jahren, eine objektive Überprüfung der Reproduzierbarkeit der EISERNEN REGEL DES KREBS vorzunehmen oder überhaupt nur zu garantieren. Sie hat dem Justitiar ausdrücklich Weisung gegeben, eine solche Überprüfung der Reproduzierbarkeit auf keinen Fall zuzugestehen, weder innerhalb des Habilitationsverfahrens noch außerhalb des Habilitationsverfahrens.

Ganz offensichtlich will keiner von den Professoren wissen, ob Hamer Recht hat, obwohl sie zugestehen müssen, er könne Recht haben.

5. Die Folgen der Nichtüberprüfung der Reproduzierbarkeit der EISERNEN REGEL DES KREBS:

Das Bundesgesundheitsministerium hat schriftlich gegeben, daß Frau Dr. Hundsdörfer mit dem Dekanat 1982 telefoniert hat. Es hat auch schriftlich gegeben, daß es den Tenor 'nicht nachvollziehbar', bzw. 'nicht reproduzierbar' für die Methode der EISERNEN REGEL DES KREBS von Tübingen erhalten hat. Diesen vermeintliche 'wissenschaftliche Urteil' hat das Bundesgesundheitsministerium an alle möglichen Behörden weiterkolportiert, und zwar quasi 'amtlich'!

Radio Bremen gibt an, mit dem Dekanat telefoniert zu haben. In wie weit dabei auch der Tenor 'Methode ist nicht reproduzierbar, also falsch' mitgeteilt wurde, ist nicht genau zu eruieren. Es ist aber sehr wahrscheinlich.

An die Bez. Regierung Koblenz, die Herrn Dr. Hamer Berufsverbot erteilt hat wegen

  • "Nicht-Abschwörens der EISERNEN REGEL DES KREBS" und
  • "Sich nicht Bekehrens zur Schulmedizin' und
  • "mangelnder Einsichtsfähigkeit in die notwendige Krebsbehandlung'

wurde nicht nur ein Schreiben geschickt, sondern auch ausgiebig telefoniert, außerdem ein offiziellen Gutachten den Exdekans Prof. Feine abgesandt, worin der Nuklearwissenschaftler Feine eine psychiatrische Diagnose (Monomanie) stellt.

Die Universität Tübingen kann nicht leugnen, daß die nicht stattgehabte Überprüfung nicht nur für die Entziehung der Approbation verantwortlich war, sondern auch für mindestens 20 Psychiatrisierungsansinnen, weil jede Behörde und jeder Gutachter stets davon ausging, daß die EISERNE REGEL DES KREBS ja wissenschaftlich sorgfältig geprüft worden und als 'methodisch nicht reproduzierbar', also falsch befunden worden sei!

6. Ehrenerklärung der Universität Tübingen für Herrn Dr. Hamer

Die Universität Tübingen erklärt öffentlich, daß die EISERNE REGEL DES KREBS bisher in der Sache niemals geprüft worden ist. Sie wurde an keinem einzigen Fall auf Reproduzierbarkeit überprüft. Die Gutachteraussage des Herrn Prof. Wilms ist insofern unkorrekt. Sie hätte nach naturwissenschaftlichem Verständnis nicht getroffen werden dürfen.

Die Universität Tübingen bedauert aufrichtig, daß offenbar auf einem telefonischen Wege aus dem Dekanat der Tenor des Gutachtens von Prof. Wilms an das Bundesgesundheitsministerium 1982 herausgegeben wurde und vom Bundesgesundheitsministerium ganz offensichtlich als quasi 'amtlich' an alle möglichen Behörden weitergegeben wurde: "Hamers EISERNE REGEL DES KREBS ist wissenschaftlich nicht nachvollziehbar oder nicht reproduzierbar, also falsch".

Desgleichen bedauert die Universität Tübingen auch, daß offensichtlich auch an die Bez. Regierung Koblenz schriftlich entsprechend korrespondiert oder zusätzlich telefonisch diese Version weitergegeben wurde, so daß Herr Dr. Hamer mit Berufsverbot belegt wurde, weil er angeblich "über mangelnde Einsichtsfähigkeit in die notwendige Krebsbehandlung verfüge".
Das Berufsverbot, das sich ausdrücklich auf das negative Habilitationsverfahren und auf Ausführungen von Exdekan Prof. Feine bezieht, kann unmöglich durch ein Habilitationsurteil abgedeckt sein, bei dem kein einziger Fall auf Reproduzierbarkeit überprüft worden ist.

Die Universität Tübingen stellt ausdrücklich fest, daß bis zu einer korrekten Falsifizierung durch den (vergeblichen) Versuch einer Reproduzierbarkeit der EISERNEN REGEL DES KREBS diese als richtig gelten muß. Da der Med. Fakultät Tübingen bisher in 7 Jahren eine korrekte Falsifizierung im naturwissenschaftlichen Sinne nicht gelungen ist, spricht sehr viel dafür, daß die EISERNE REGEL DES KREBS richtig ist.