Keine Approbation ohne Schulmedizin

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied nach einer am 20.02.2017 veröffentlichen Mitteilung (Az.: 4 K 3468/16.F), dass die Voraussetzungen zur Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Approbation nicht vorliegen, wenn der antragstellende Arzt die Schulmedizin bei Behandlung seiner Patienten vollständig ablehne.

Problematik

Auch unter Ärzten sind die Erkenntnisse der klassischen Schulmedizin nicht unumstritten. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zeigt sich deutlich, dass eine vollständige Ablehnung der schulmedizinischen Erkenntnisse nachhaltige Auswirkungen auf die berufliche Existenz haben kann.

Nach § 3 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) ist die Approbation auf Antrag zu erteilen, wenn sich der Antragsteller u.a. nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO). Sie ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO weggefallen sind. Der Wortlaut der Norm lässt hierbei keinen Ermessensspielraum offen.

Die Entscheidung

Der Kläger erhielt im Jahr 1962 erstmals die Approbation als Arzt. Diese wurde ihm im 1986 entzogen, nachdem der Kläger bei der Behandlung und Diagnostik an Krebs erkrankter Patienten die „Germanische Neue Medizin“ als neuen medizinischen Ansatz entwickelte und diesem Ansatz absoluten Vorrang vor den schulmedizinischen Erkenntnissen gab. Er vertritt die Auffassung, dass die Schulmedizin  eine Tötung von Millionen Patienten bewirke. Sein Versuch, im Jahr 2008 die Approbation zu erhalten scheiterte ebenfalls vor Gericht.

Auch der neue Versuch brachte dem Arzt keinen Erfolg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bietet der Arzt keine hinreichende Gewähr dafür, dass er Patienten nach den gesamten Regeln der ärztlichen Kunst (lege-artis) behandeln würde. Dies begründet sich dadurch, dass er die allgemeinen medizinisch anerkannten Behandlungsmethoden grundlegend ablehne und er sich einzig auf die von ihm vertretene „Germanische Neue Medizin“ stütze. Er biete daher nicht die Gewähr für die zuverlässige und ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufs.

Diskussion

Über die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft wird häufig diskutiert. Auch Behandlunsgemthoden ausserhalb der Schulmedizin können im Einzelfall sicherlich ein probates Mittel zur Behandlung von Krankheiten und Leiden sein. Zudem fördern neue Behandlungs- und Untersuchungsmethoden den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft. Diese werden durch das Urteil des VG Frankfurt am Main auch nicht pönalisiert. Die Entscheidung reiht sich vielmehr in weitere Entscheidungen um den Widerruf der Approbation ein. In Fällen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens von Ärzten, wie beispielsweise Abrechnungsbetrug zu Lasten der Krankenkassen (VGH Kassel, Beschluss vom 24.11.2011 – 7 A 37/11), geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass -sofern diese ein entsprechendes Gewicht haben- diese Ärzte nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzen, welches für die Berufsausübung unabdingbar erforderlich ist. Während für die Feststellung der Unzuverlässigkeit eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Arztes zu treffen ist, ist für die Feststellung der Unwürdigkeit einzig das bisherige Verhalten relevant.

Eine kritische Auseinandersetzung mit den anerkannten Standards und Methoden der Schulmedizin darf und kann dem Arzt nicht untersagt werden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sah es jedoch als hinreichenden Grund an, die Approbation zu versagen, wenn der Arzt die schulmedizinischen Erkenntnisse vollständig zu Gunsten eigener – hiervon abweichender – Behandlungsansätze ablehne und somit auch den Patienten vorenthalte.

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