URTEIL
Wiedererteilung Approbation VG Frankfurt
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
4. Kammer
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Adalbertstraße 18 - 60486 Frankfurt am Main
Herm Rechtsanwalt
Joachim I. Koch
Grunthalplatz 13
19053 Schwerin
Aktenzeichen (Bitte stets angeben)
4 K 3468/16.F
Dienststellen-Nr. 0322
Ihr Zeichen jkha46b
Durchwahl (069) 1307 – 6940
Datum 15.2.2017
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Koch,
in dem Verwaltungsstreitverfahren
Dr. Hamer, Ryke Geerd ./. Land Hessen
erhalten Sie anliegende Sitzungsniederschrift und Entscheidung vom 07.02.2017 mit der
Bitte um Kenntnisnahme.
Hochachtungsvoll
Auf Anordnung
Bashir-Qatterji
Justizbeschäftigte
Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig.
Aktenzeichen: 4 K 3468/16.F
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer,
Sandkollveien 11, 3229 Sandfjord, Norwegen
Klägers,
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Joachim 1. Koch,
Grunthalplatz 13. 19053 Schwerin, - jkha46b-
gegen
das Land Hessen, vertreten durch das Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,
Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main, -II-Sch/sch -
Beklagter,
wegen Rechts der Ärzte
hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 4. Kammer - durch
Vorsitzenden Richter am VG Janßen als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2017 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
TATBESTAND
Der Kläger haite im Jahr 1962 seine Approbation als Arzt erhalten. Im April 1986 wurde die Approbation widerrufen. Im Jahr 1992 und im Jahr 2007 beantragte der Kläger jeweils die Wiedererteilung der Approbation, was in beiden Fällen ohne Erfolg blieb. Hintergrund war unter anderem, dass der Kläger bei der Diagnostik und Behandlung krebskranker Patienten der von ihm entwickelten so genannten ,.Germanischen Neuen Medizin'' einen absoluten Vorrang einräume und andere Ansätze und Methoden bei der Behandlung ausschließe. Der Kläger habe die Auffassung verbreitet, dass die schulmedizinische Behandlung zu einer Tötung von vielen Millionen Patienten in Deutschland und Milliarden von Menschen weltweit führe. Nach der Ansicht des Klägers würden 95 % aller Patienten ohne Spät- und Nachfolgen überleben, wenn sie nicht zuvor schulmedizinisch behandelt werden würden.
Zuletzt war mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29.10.2008 (Az 12 E 2640/07) die Klage auf Wiedererteilung der Approbation abgewiesen worden und mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2009 (Az 3 A 2686/08.Z) war der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden.
Im September 2015 beantragte der Kläger nun erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Mit Bescheid des Beklagten vom 9.6.2016 wurde der Antrag wiederum abgelehnt. Der Kläger sei im Sinne des § 3 Abs 1 Bundesärzteordnung (BAO) unzuverlässig. Weil er sich der „Germanischen Neuen Medizin" verschrieben habe, sei eine ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufes durch ihn weiterhin nicht zu erwarten. Auch ein Arzt, der im Gegensatz zur Schulmedizin stehe. dürfe sich nicht über die Erfahrungen der Schulmedizin hinwegsetzen. Dies gelte besonders, wenn es sich um lebensgefährliche Krankheiten wie den Krebs handele.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2016 zurückgewiesen wurde. Es gelte weiterhin, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, dass er seine Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandele. Sein Rundschreiben vom 10.1.2016 an seine Anhänger mit seinen Wertungen über den Einsatz von Chemotherapie als „Massenmord“ und „Exekution" ließen eine völlige Ablehnung gegenüber der etablierten medizinischen Herangehensweise erkennen. Insgesamt komme auch keine Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 8 Abs 1 BÄO in Betracht.
Am 29.9.2016 hat der Kläger Klage erhoben Der angegriffene Bescheid führe keine konkreten Berufspflichtverletzungen auf. Es sei nicht angängig. von dem Rundschreiben des Klägers vom 10.1.2016 auf die beabsichtigte Art einer ärztlichen Behandlung durch den Kläger zu schließen. Es setze den Kläger schlicht in Empörung, wenn rnit Bedenkenlosigkeit von einer Vielzahl von Ärzten eine oft tödliche Chemotherapie verordnet werde. Der Kläger sei ferner der Meinung, dass teure und hohen Gewinn generierende Chemotherapien nicht selten aus sachfremden Erwägungen angeordnet würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vorn 9.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.8.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten sei die Klage nicht begründet. Die Approbation könne nur wiedererteilt werden, wenn der Antragsteller ein Verhalten an den Tag gelegt habe, woraus sich ergebe, dass die erforderliche Zuverlässigkeit wieder vollständig hergestellt sei. Unzuverlässigkeit liege vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Hier sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in Zukunft umfassend bei der Behandlung von Patienten auf das gesamte Spektrum von Behandlungsmethoden zurückgreifen sowie entsprechend aufklären und abwägen werde. Vielmehr bestehe die Annahme, dass der Kläger ausschließlich nach den Grundätzen der von ihm begründeten „Germanischen Neuen Medizin" tätig werden würde. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Krebs spreche der Kläger davon, dass die herkömmliche Medizin einem Irrtum aufgesessen sei. Ebenso beanspruche die „Germanische Neue Medizin" für den Kläger Geltung für eine Vielzahl von Krankheiten. Insgesamt stehe nicht zu erwarten, dass der Kläger auch im Sinne der herkömmlichen Schulmedizin aufklären und ggf behandeln werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 20.12.2016 dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
Die Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 9.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.8.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (erneute) Erteilung der Approbation als Arzt.
Gemäß § 2 Abs 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) ist für die Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland die Approbation als Arzt erforderlich. Die Erteilung der Approbation richtet sich nach § 3 BÄO und setzt unter anderem voraus, dass sich der Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (§ 3 Abs 1 Nr 2 BÄO). Gemäß § 5 Abs 2 BÄO ist eine erteilte Approbation zu widerrufen. wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 2 weggefallen ist. Nachdem die Approbation des Klägers im Jahr 1986 widerrufen worden war, liegen heute die Voraussetzungen für eine erneute Erteilung der Approbation nicht vor.
Die Einschätzung der Behörde, dass (weiterhin) eine Unzuverlässigkeit des Klägers für die Ausübung des ärztlichen Berufes gegeben ist, weil der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass er Patienten nach den gesamten Regeln der ärztlichen Kunst behandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse geht auch das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht lediglich für den medizinischen Bereich eine eigene wissenschaftliche Auffassung oder Denkweise vertritt. Er lehnt vielmehr die allgemeinen schulmedizinischen Behandlungsmethoden grundlegend ab und akzeptiert sie oder anerkennt sie in keiner Weise.
Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf die von ihm vertretene ,,Germanische Neue Medizin'' und aus seinen gesamten Äußerungen ergibt sich, dass er jegliche andere Behandlungsmethode verweigert. Allein von seiner eigenen Vorgehensweise zeigt er sich mit Ausschließlichkeit überzeugt und er verunglimpft herkömmliche schulmedizinische Auffassungen mit drastischem Vorbringen jeder Art. So heißt es etwa in einem Rundschreiben des Klägers an die ,,Freunde der Germanischen Heilkunde'' vom 10.1.2016 unter anderem, es gehe ihm „um die täglich 3000 mit Chemo und Morphium exekutierten Patienten".
Das Gericht folgt insgesamt der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 9.6.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 29.8.2016 und sieht gemäß §·117 Abs 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Behörde hat sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den vorgebrachten Darlegungen des Klägers auseinandergesetzt und ihre ablehnende Entscheidung in zutreffender Weise begründet. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers im Klageverfahren sowie die Darlegungen in der mündlichen Verhandlung führen zu keinem anderen Ergebnis.
Damit unterliegt der Kläger mit der vorliegenden Klage und er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§·154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Ober die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
- die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
- das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
zu stellen.
Der Antrag kann nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. l, S. 699) als elektronisches Dokument eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten. die einem schriftlicf1 zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Grunde darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgt, beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1 - 3
34117 Kassel
einzureichen.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen. durch die ein Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Einer Person mit Befähigung zum Richteramt steht gleich, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat und nach dem 3. Oktober 1990 im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt wurde.
In Abgabenangelegenheiten sind auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des§ 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, als Bevollmächtigte zugelassen.
Berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sind darüber hinaus für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte zugelassen
Weiterhin sind Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte zugelassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sind auch Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte zugelassen.
Außerdem sind juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den beiden vorstehenden Absätzen bezeichneten Organisationen stehen, als Bevollmächtigte zugelassen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisationen und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Ein nach den vorstehenden Vorschriften Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten.
Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten. dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer wenn sie Beschäftigte eines Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens(§ 15 Aktiengesetz) sind oder wenn sie eine Behörde nach Maßgabe der obigen Ausführungen vertreten, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.
Janßen